Abmahnung Handynutzung Muster

Warnung Handy-Nutzungsbeispiel

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Modellberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z). Nachfolgend finden Sie Beispiele für die rechtliche Gestaltung der Internetnutzung am Arbeitsplatz. Vorsicht Probe: Vorsicht wegen schlechter Leistung. Mitarbeiter müssen nur mit einer Verwarnung rechnen. Eine Verwarnung oder gar Kündigung droht.

Handy-Verbot am Arbeitsplatz: Ist es so leicht?

Allerdings ging ein Unternehmer mit der Hektik seiner Angestellten zu weit, um sein Handy während der Arbeitszeiten privat zu nutzen. Möglicherweise waren die rund 500 Angestellten eines Münchner Industriebetriebes überrascht, als sie eine E-Mail von ihrem Auftraggeber erhielten. Die Meldung weist sie darauf hin, dass es nun untersagt ist, während der Arbeitszeiten ein privates Mobiltelefon für Privatzwecke zu nutzen.

Eine geschäftliche Verwendung von privaten Mobiltelefonen ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den zuständigen Manager zulässig. In der Tat können die Unternehmer im Zuge ihres Richtlinienrechts den Arbeitnehmern während der Arbeitszeiten prinzipiell vorgeben, was sie tun sollen und was nicht. Denn dafür zahlen die Firmen ihre Mitarbeiter.

Andererseits werden Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vernachlässigen, weil sie lieber den ganzen Tag telefonieren, chatten oder ihre Smartphones benutzen, auch ohne explizites Arbeitsverbot mit Folgen für das Arbeitsrecht konfrontiert. Dennoch hat die Schiedsgerichtsentscheidung das unternehmensweite Mobilfunkverbot des Arbeitsgebers - zumindest vorläufig - aufgehoben. Wenige Wochen vorher war der Konzernbetriebsrat von der Geschäftsführung über den geplanten Verzicht auf die private Nutzung von Mobiltelefonen informiert worden, doch die Entscheider reagierten in der folgenden Zeit nicht auf seine Besorgnis.

Die Firma war der Ansicht, dass ein unternehmensweites Verbot von Mobiltelefonen eine Richtlinie für eine Normalbeschäftigung darstellt, die in direktem Bezug zur Ausübung der Arbeit steht. Er ging daher davon aus, dass der Arbeitnehmerrat nicht mitreden durfte. Dagegen sah der Konzernbetriebsrat seine Rechte aus 87 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) missachtet.

Stattdessen sollten hier für alle Mitarbeitenden geltende generelle, permanente Regelungen zur Organisation des Unternehmens und zur Überwachung des Verhaltens der Mitarbeitenden zusätzlich zu ihren tatsächlichen Aufgaben festgelegt werden. Im Gegensatz zum üblichen Recht des Arbeitsgebers, Anweisungen zu erteilen, wirkte sich das Handyverbot nicht nur auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmern aus.

Stattdessen können permanente private Telefonate oder das Abspielen von Musiktiteln auf dem Mobiltelefon auch andere Mitarbeiter belästigen und ihre Tätigkeit mindern. Die entsprechenden Vorschriften beziehen sich wiederum auf die Ordnung des Unternehmens, so dass der Konzernbetriebsrat ein Wort mitzureden hat. Demnach darf das allgemeine Mobilfunkverbot im Münchener Werk bis auf weiteres nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Allerdings heißt das nicht, dass Mobilfunkverbote am Arbeitsort grundsätzlich nicht zulässig sind. Deutlich ist, dass der Unternehmer sie nicht allein einrichten kann, sondern sich zunächst mit dem Konzernbetriebsrat einigen muss. Wenn es keinen eigenen Beirat gibt, kann es dennoch notwendig sein, die Belange beider Parteien abzuwägen. Auch in der Entscheidungsbegründung äußerte das Landgericht folgende Bedenken: Die Sicherung der Erreichbarkeit im Ernstfall macht die Arbeit der Mitarbeiter in der Regel noch stärker konzentriert, als wenn sie sich den ganzen Tag darum kümmern müßten, ob alles in Ordnung ist mit den schulpflichtigen oder mit den betreuungsbedürftigen Familien.

Es scheint im jetzigen Falle nicht so, als würden sich Unternehmer und Betriebsräte einigen. Solange eines dieser beiden Dinge nicht geschehen ist, darf der Dienstherr die Benutzung von Mobiltelefonen zu Privatzwecken während der Arbeitszeiten nicht mehr grundsätzlich untersagen oder in jedem einzelnen Falle von der Zustimmung des Dienstvorgesetzten abhängen.

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