Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung öffentlicher Dienst
Warnung vor dem öffentlichen DienstIm Falle von Verletzungen von Pflichten, die den Vertrauensrahmen berühren, ist eine Verwarnung in der Regel nicht erforderlich.
Der Warnhinweis ist eine Mißbilligung des Handelns mit drohenden rechtlichen Konsequenzen für die weitere Entwicklung, es sei denn, das Handeln des Mitarbeiters verändert sich. Im Prinzip ist es nicht formbedingt, daher kann es auch oral sein. Es ist eine Einzelfallfrage, ob dem Mitarbeiter ein Handeln gegen die Warnung empfohlen wird.
Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, die Warnung nicht zu kommentieren, eine Antwort zu geben oder die Löschung der Warnung aus der Personendatei zu beantragen. Der Warnhinweis kann die Erstellung einer Terminierung sein! Falls der Dienstherr nicht gewillt ist, die Verwarnung aus der Belegschaftsakte zu streichen, kann der Dienstnehmer auch vor dem Arbeitsrichter Klage auf Streichung der Verwarnung aus der Belegschaftsakte erheben.
Vor allem im Bereich der Öffentlichen Hand kann es zu rechtlichen Schritten gegen die Warnung kommen.
Unsere Testergebnisse
Ein Personaldossier kann alle Unterlagen enthalten, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis beziehen und an denen eine der Vertragsparteien ein Mitspracherecht hat. Bei der Führung einer Personendatei muss der Auftraggeber sicherstellen, dass andere Mitarbeiter oder andere nicht unbefugt auf diese Datei zugreifen können.
Sind in der Personendatei empfindliche Daten enthalten, müssen diese separat vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Es besteht kein Recht, dass der Mitarbeiter die Seite der Personalien vom Auftraggeber fortlaufend nummerieren lässt (BAG 16.10.2007 - 9 AZR 110/07). Die Beanstandung hatte den Grund, dass die Numerierung es dem Mitarbeiter erleichtert, im Falle eines Konflikts zu beweisen, dass Inhalte "verschwunden" sind.
Die Einsichtnahme in die Personalien ist nur für die einzelnen Fachgruppen rechtlich festgelegt. Bei Unternehmen, die dem BetrVG unterstehen, legt 83 BetrVG das Recht auf Einsichtnahme in die Personalien fest, das durch das in 82 BetrVG genannte Recht auf Anhörung erweitert wird. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst ist während der Arbeitszeiten und ohne Angabe von Gründen zur Einsichtnahme in ihre Personalakten und zur Anfertigung von Kopien befugt.
Die Arbeitgeberin ist nicht dazu angehalten, für den Angestellten eine Kopie der Personalien zu erstellen, der Angestellte ist jedoch befugt, auf eigene Rechnung eine Kopie zu erstellen. Werden neben einer Hauptablage auch Dokumente usw. über den Beschäftigten an anderen Stellen geführt, muss die Akte des Personals Verweise darauf beinhalten. Der Besichtigungsanspruch entsteht auch nach Kündigung des Anstellungsverhältnisses.
Die Klage setzt kein konkretes berechtigtes Eigeninteresse voraus (BAG 16.11. 2010 - 9 AZR 573/09). Inzwischen hat das BAG entschieden, dass der Mitarbeiter keinen Rechtsbeistand bei der Besichtigung hat. Ob der Mitarbeiter prinzipiell das Recht hat, einen Dritten mit der Einsicht in seine Belegschaftsakte zu betrauen oder einen Dritten, der nicht Mitglied des Betriebsrats ist, zu konsultieren, ließ das Landgericht explizit offen (BAG 12.07. 2016 - 9 AZR 791/14).
Ein Warnhinweis des Arbeitgebers sollte aus Nachweisgründen in der Belegschaftsakte festgehalten werden. Hier kann der Mitarbeiter auch seine eigene Beschreibung des Vorganges eingeben. Nur bei rechtswidriger Äußerung entsteht ein Recht auf Löschung der Mahnung. Für den Antrag auf Löschung der Warnung aus der Personendatei lesen Sie bitte den Artikel "Warnung - Löschung aus der Personalakte".
Aus der Kündigung des Anstellungsverhältnisses ergibt sich prinzipiell kein Rechtsanspruch auf Streichung der Mahnung. Dies ist nicht der Fall, wenn die verbleibende Warnung zu einem Sachschaden für den Mitarbeiter führen würde (BAG 14.09. 1994 - 5 AZR 632/93). Er hat das Recht, der Datei bei einigen Transaktionen Gegenerklärungen zu unterbreiten. Der Mitarbeiter hat nicht das Recht, eine ablehnende Stellungnahme des Arbeitsgebers zu entfernen, die keine Mahnung ist.
Neben den allgemeinen Prinzipien des Personalaktengesetzes, die auch für den Öffentlichen Sektor gelten, haben Beamte folgende besondere Merkmale oder folgende Anspruchsgrundlagen: Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten ist in 3 (5) FernsehöD und 3 (6) Fernseh-L festgelegt. Der bisher nach 13 Abs. 2 BVT geltende Grundsatz, dass der Mitarbeiter gehört werden muss, bevor ein belastender Fall in die Belegschaftsakte aufgenommen wird, wurde im Rahmen des Fernsehens nicht angenommen.
Allerdings bleibt für die dem Tarifvertrag unterstellten Mitarbeiter eine Pflicht nach 82 BetrVG bestehen, sofern das BetrVG für das Beschäftigungsverhältnis.... Praktisch heißt das, dass der Mitarbeiter z.B. zu den Anklagepunkten angehört werden muss, die zu einer Verwarnung führen, aber nicht angehört werden darf, bevor die Verwarnung in die Akte aufgenommen wird.
Die Bemerkungen werden in der Akte vermerkt. Ein mittlerer Zweck ist gegeben: Gemäß 106 BBG müssen alle Dokumente, die einen internen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, in der Mitarbeiterakte gesammelt werden. Werden Dokumente an anderer Stelle abgelegt, muss dies durch einen Hinweis in der Mitarbeiterakte vermerkt werden. Das Personaldossier kann sowohl schriftlich als auch automatisch ("elektronisch") aufbewahrt werden, ohne gegen das "Verbot geheimer Personalakten" zu verstoßen.
Das Personaldossier muss von der Funktionsdatei unterschieden werden. Die Dokumente des Amtsträgers, die anderen Zielen dienen, z.B. die Akte zum Kindergeld, müssen in der Akte aufbewahrt werden. Ohne Einwilligung des Mitarbeiters hat ein Mitarbeiter keinen Zugriff auf die Mitarbeiterakte oder das IT-gestützte Personal-Informationssystem. Hiervon ist das nach 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG geltende Recht des Betriebsrates zu differenzieren, dass er auf Anforderung die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Dokumente zu jeder Zeit zur VerfÃ?gung zu halten hat.