Streitwert Fristlose Kündigung

Wert im Streitfall Kündigung ohne Vorankündigung

bei außerordentlicher Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Auf diese Weise ermitteln Sie den korrekten Streitwert in Zivilsachen. Die Höhe des Streitwerts für Verfahren und Vergleiche ist festgelegt. Die Vermieterin hat von diesen Aussagen erfahren und den Mietvertrag fristlos gekündigt. Eine fristlose Kündigung als "extremes Mittel" wird nur in wenigen Fällen diskutiert.

KGKompakt 4/2016, Streitwert im Räumungs- und Rückgabeverfahren für Mietobjekte| Rechtsanwaltskanzlei Prämie| Recht

Falls wegen Kündigung eines Mietvertrages Zwangsräumung und Rückgabe des Mietobjektes gefordert wird, bestimmt sich der Streitwert nach § 41 GKG (§ 16 GKG alt). Für Räumungs- und Herausgabeforderungen aufgrund eines Mietvertrages, aber auch für Mietverträge und vergleichbare Nutzungsverträge findet die Regelung des § 41 GKG Anwendung. Ansatzpunkt ist 41 GKG, der den Betrag der Räumungs- und Herausgabeansprüche in Absatz 2 festlegt.

1 ) Ist das Vorliegen oder die Laufzeit eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis umstritten, so ist für die Berechnung des Wertes die Höhe des auf die streitgegenständliche Zeit entfallende Honorars und, falls das Jahreshonorar niedriger ist, dieser Wert maßgeben. 1 Wird der Leerstand eines Grundstückes, Bauwerks oder Gebäudeteiles wegen Kündigung eines Miet-, Pacht- oder vergleichbaren Nutzungs-verhältnisses beantragt, so ist der für die Laufzeit von einem Jahr zu entrichtende Preis maßgeblich, unabhängig davon, ob ein Rechtsstreit über das Vorhandensein des Nutzungs-verhältnisses vorliegt, sofern nicht ein niedrigerer Streitwert gemäß Abs. 1 entsteht.

2 Wird die Zwangsräumung oder Übergabe auch aus einem anderen rechtlichen Grund gefordert, so ist der Nutzungswert von einem Jahr maßgeben. Falls wegen Kündigung des Mietvertrages Zwangsräumung und Übergabe gefordert wird, ist gemäß 41 Abs. 2 Satz 1 GKG der Mietzins für ein Jahr prinzipiell maßgeblich, gleichgültig, ob die Vertragsparteien über das Vorhandensein des Mietvertrages bestreiten.

Beträgt die Streitzeit jedoch weniger als ein Jahr, so ist gemäß 41 Abs. 2 Satz 1 GKG nur der für die Streitzeit zu zahlende Mietzins maßgeben. Vor allem dann, wenn die Vertragsparteien nur darüber diskutieren, wann ein unstrittig und effektiv beendeter Vertrag ausläuft. In diesem Fall richtet sich der Streitwert im Räumungsverfahren nur dann nach der Höhe der Mieten für den streitigen Zeitraum, wenn zu befürchten ist, dass der Pächter die Zeit für die von ihm vertretene Räumung einhalten wird.

Die Vermieterin deklariert zum Monatsende die ausserordentliche Kündigung eines freikündbaren Geschäftsraummietvertrages, alternativ die ordentliche Kündigung. Lediglich darüber, ob die Sonderkündigung effektiv ist oder ob der Mietvertrag erst sechs Monate nach dem Ende der regulären Frist aufhört. Die streitige Summe beträgt sechs Monatsmieten.

Entsteht die Auseinandersetzung darüber, wann ein tatsächlich ohne Streit endender Pachtvertrag beendet ist, so richtet sich der Streitwert im Räumungsverfahren nach der Pacht für den streitigen Zeitabschnitt, wenn zu befürchten ist, dass der Pächter den von ihm zu vertretenden Termin für die Zwangsräumung einhalten wird. Im Falle eines kommerziellen befristeten Mietvertrages wird der Streitwert einer Räumungsaktion nicht unbedingt durch den jährlichen Mietbetrag bestimmt, sondern durch den Abstand zwischen Klageeinreichung und regulärem Ende des Mietenden.

Ebenso spielt es keine Rolle, wie viele Kündigungsbescheide der Übergabe zugrunde liegen, da die Kündigung selbst nicht Sache des Prozesses ist, sondern das Recht auf Räumung und Übergabe. Der Streitwert steigt daher auch bei einer so genannten "Kündigungssalve" nicht an. Die Höhe des Streitwertes für die Ermittlung, dass ein Mietvertrag nicht durch eine von vier außerordentlichen Aufhebungen gekündigt wurde, wird gemäß 41 Abs. 1 GKG auf der Grundlage der für die Laufzeit von einem Jahr zu entrichtenden Vergütung berechnet.

Sie wird nicht dadurch verstärkt, dass die Erklärungsklage mehreren Kündigungsfristen unterliegt. Die streitige Höhe der Räumungs- und Herausgabeklage ist nach 16 Abs. 2 GKG zu beurteilen; der streitige Wert ist nicht....

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