Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unerlaubte Werbung Email
Unbefugte Werbung E-Mailbei unberechtigter E-Mail-Werbung 3.000 EUR Konventionalstrafe fällig
Am 25.11.2016 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass eine Konventionalstrafe von 3000 Euro für den wiederholten unaufgeforderten Versand einer Werbe-E-Mail an Händler ausreicht. In jedem Fall ist dies der Fall, wenn der Absender der Werbe-E-Mail im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Händler tätig geworden ist und ein erheblicher Anteil der Konventionalstrafe im Verhältnis zum Ausmaß der Rechtsverletzung nicht feststellbar ist.
Der Kläger unterhält eine autorisierte Werkstatt. Der Angeklagte verteilt Werbemittel, einschließlich Aufkleber. Im Jahr 2011 bekam die Klage zum ersten Mal Werbe-E-Mails von der Angeklagten, ohne ihre Zustimmung gegeben zu haben. Der Kläger warnte den Angeklagten dann. Dieser hat sich dann in einer Abmahnung mit Strafbescheid verpflichtet, im Falle einer Wiederholung eine Konventionalstrafe in Hoehe von EUR 3000.
Die Beklagte schickte der Beschwerdeführerin im Juli 2014 erneut eine Werbe-E-Mail ohne ihre vorherige Zustimmung zum Empfang von Werbung per E-Mail. Der Kläger verlangte daher von der Angeklagten die Bezahlung der vertraglich festgelegten Konventionalstrafe in Hoehe von 3000 Euro und die Einreichung einer neuen Erklärung mit einer hoeheren Konventionalstrafe.
Der Angeklagte wies die Ansprüche des Klägers zurück und bestreitet, dem Kläger eine weitere Werbe-E-Mail geschickt zu haben. Der Antragsteller klagte sodann gegen den Beklagten auf Bezahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 3000 Euro. Die Anfechtungsklage auf Bezahlung der Konventionalstrafe für Spam-Mails wurde vom zunächst angerufenen Landesgericht zugelassen. Der Angeklagte hat gegen das Gericht Rechtsmittel eingelegt.
Vor dem Oberlandesgericht Hamm war die Revision der Angeklagten erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm war ebenfalls davon ueberzeugt, dass die Angeklagte die betreffende Werbe-E-Mail an den Kläger geschickt und damit eine Konventionalstrafe einbehalten hatte. Mit der vereinbarten Konventionalstrafe in Hoehe von EUR 3000 wurde dies als zweckdienlich erachtet.
Laut dem Beweiserhebungsergebnis ist es zweifellos klar, dass die Werbe-E-Mail, die die Beschwerdeführerin im Monat Juli 2014 erhalten hat, direkt durch den Vorgang der Beschwerdeführerin verschickt wurde. Dabei konnte er ausschliessen, dass der Ablauf der E-Mail verändert wurde oder dass die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen des Angeklagten an den Kläger weitergeleitet wurde.
Die Konventionalstrafe konnte entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht herabgesetzt werden. Der Angeklagte hatte im Zusammenhang mit ihrem Gewerbe als Kauffrau aufzutreten. Auch das Oberlandesgericht Hamm konnte kein signifikantes Ungleichgewicht zwischen der Konventionalstrafe und dem Ausmaß der Rechtsverletzung nachweisen. Praktischer Hinweis: Es muss sichergestellt sein, dass keine Werbung mehr per E-Mail verschickt wird, es sei denn, der Betreffende hat dem vorher explizit zugestimmt.
Anderenfalls verfällt die vertraglich festgelegte oder eine entsprechende Gegenleistung. Ein angemessenes Strafmaß kann - wie das Gericht beweist - bei Händlern ohnehin mehrere tausend Euros betragen.