Integrationsamt Kündigung

Kündigung des Integrationsbüros

der Eingang der Bewerbung beim Integrationsbüro. Durch den besonderen Kündigungsschutz ist eine Kündigung jedoch nicht ausgeschlossen. Auch das Integrationsbüro kann ein sogenanntes "Negativzertifikat" ausstellen, wenn es zu dem Schluss kommt, dass eine Kündigung nicht genehmigungspflichtig ist. Sie als Arbeitgeber müssen die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Integrationsbüro beantragen. Bei außerordentlicher Kündigung ist die Entscheidung bindend.

Integrationsbüros - Verfahren zum Kündigungsschutz

Schwerbehinderten und Gleichgestellten wird ein spezieller Entlassungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz (Teil 2 SGB IX) gewährt. In diesem Fall ist bei Kündigung durch den Auftraggeber die vorhergehende Genehmigung des Integrationsbüros einzuholen (§ 85 SGB IX). Auf Verlangen des Auftraggebers wird das Entlassungsschutzverfahren nach 85ff SGB IX eröffnet (§ 87 Abs. 1 SGB IX).

Der Kündigungsantrag muss bei der für das Unternehmen oder die Dienstleistung verantwortlichen Integrationsstelle einreichen. Das Integrationsbüro ermittelt im weiteren Verlauf des Verfahrens den Tatbestand. Das Integrationsbüro zieht bei Bedarf auch Spezialisten, die technische Beratung, den Werksarzt (vgl. Betriebsarzt) oder Spezialisten für die berufsbegleitende Pflege (vgl. Fachdienstleistungen des Integrationsbüros, Integrationsfachdienste) hinzu.

Die Integrationsstelle ist dazu angehalten, über die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalte ausführlich und ausführlich zu informieren. Wenn das Integrationsbüro davon ausgeht, dass der Tatbestand unvollständig oder unrichtig ist, ist die darauf basierende Beurteilung fehlerhaft und damit unzulässig. _GO Das Integrationsbüro stellt den Tatbestand im Zusammenhang mit dem behaupteten Kündigungsgrund von Amtes wegen fest. Sie ist daher nicht an die Argumente der Beteiligten (Arbeitgeber und Schwerbehinderte) geknüpft, sondern muss von sich aus alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine sachliche Aufklärung zu erreichen.

Die Vertragsparteien sind zur Mitarbeit in diesem Bereich angehalten. Das Integrationsbüro muss in jeder Situation des Prozesses auf eine einvernehmliche Regelung hinarbeiten (§ 87 Abs. 3 SGB IX). Wird zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung getroffen, wird der Wunsch des Auftraggebers durch Rücktritt oder auf andere Art und Weisen erfüllt.

Beschluss des Integrationsbüros: Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt oder liegt aus anderen Erwägungen ein formelles Verfahrensinteresse vor, entscheidet das Integrationsbüro über den Arbeitgeberantrag. Das Integrationsbüro muss vor einer Beschlussfassung die Schwerstbehinderten, die Schwerbehindertenvertreter, den Betriebs- oder Mitarbeiterrat anhören.

Der Beschluss des Integrationsbüros ist ein administrativer Akt. Gegen die Beschwerde kann die beanstandete Person (Arbeitgeber, Schwerbehinderter) Berufung eingelegt werden. Damit wird die Einwilligung zur Kündigung ( 85 SGB IX) oder zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses (" 92 SGB IX") gegeben oder verweigert. Es liegt im freien Ermessen des Integrationsbüros.

Sie muss unter Beachtung des Ziels des Sonderkündigungsschutzes die Anliegen des schwerstbehinderten Menschen an der Aufrechterhaltung seines Beschäftigungsverhältnisses gegen die der Arbeitgeberin abwägen, die bestehenden Stellen sparsam zu verwenden und das Unternehmen unter betriebswirtschaftlichem Gesichtspunkt nach dem Kriterium der Angemessenheit zu managen. Das Integrationsbüro trägt neben dem tatsächlichen Entlassungsgrund beispielsweise der Grösse und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitsgebers, der Einhaltung der Arbeitsverpflichtung ( 71 SGB IX) sowie der Form und dem Schweregrad der Invalidität, dem Lebensalter, der persönlichen Lebensumstände des Schwerstbehinderten, der Beschäftigungsdauer und seiner Chance, bei einer möglichen Kündigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarktsystem einen anderen Job zu erhalten, Rechnung.

Schliesslich ist im Ermessensspielraum zu beachten, dass der Sonderkündigungsschutz nach SGB II seine Stärke einbüßt, wenn der Entlassungsgrund nicht im Zusammenwirken mit der erkannten Invalidität steht. Vor allem bei persönlichen und verhaltensmäßigen Entlassungen ist die Fragestellung zu klären, was das Unternehmen bzw. die Abteilung und das Team der Unternehmensintegration im Voraus unternommen haben, um die Entlassung abzuwenden, und ob ggf. Massnahmen im Sinne der Vorbeugung eingeleitet worden sind.

Geht das Integrationsbüro bei der Ausübung seines Ermessens davon aus, dass der Tatbestand unvollständig oder unrichtig ist, oder berücksichtigt es wesentliche Sachverhalte des Einzelfalls nicht, so verhält es sich irrtümlich. Das Urteil ist dann unrechtmäßig und kann mit Erfolg anfechtbar gemacht werden. Ermessensspielräume: Das Integrationsbüro hat über einen Kündigungsantrag nach eigenem Gutdünken zu befinden.

Der Ermessensspielraum des Integrationsamts bei den Genehmigungsverfahren zur ordentliche Kündigung ist jedoch in den nachfolgenden Rechtssachen weitestgehend eingeschränkt: Das Integrationsbüro ist bei den Zustimmungsverfahren zur Sonderkündigung nach eigenem Gutdünken darauf beschränkt, die Zusage zu geben, wenn kein Bezug zwischen dem Grund der Kündigung und der erkannten Invalidität vorliegt.

Jede andere Verfügung gilt nur in Ausnahmefällen, wenn besondere atypische Verhältnisse vorlagen. Das Integrationsbüro entscheidet in den Zustimmungsverfahren zur ordentliche Kündigung gemäß 88 Abs. 1 SGB IIX innerhalb eines Monates ab dem Tag des Antragseingangs. Wird ein Betrieb jedoch nicht nur vorübergehend geschlossen, muss das Integrationsbüro innerhalb der Frist von einem Monat entscheiden, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag der Lohnzahlung ein Zeitraum von wenigstens 3 Monaten liegt.

Erfolgt innerhalb dieser Zeit kein Beschluss, ist die Einwilligung gegeben (§ 88 Abs. 5 SGB IX). Handelt es sich um eine ausserordentliche Kündigung, ist das Integrationsbüro in jedem Fall innerhalb von 2 Wochen ab dem Tag des Antragseingangs zur Entscheidungsfindung aufgefordert; ansonsten wird die Einwilligung zur ausserordentlichen Kündigung als gegeben angesehen (§ 91 Abs. 3 SGB IX).

Benachrichtigung über die Entscheidung: Der Bescheid ist an den Auftraggeber und den Schwerbeschädigten zu richten; eine Kopie des Bescheids ist an die Arbeitsagentur zu senden (§ 88 Abs. 2 SGB IX). Gibt das Integrationsbüro seine Einwilligung zur Kündigung, kann der Dienstgeber die ordnungsgemäße Kündigung nur innerhalb eines Monates nach Mitteilung der Kündigung effektiv aussprechen ("§ 88 Abs. 3 SGB IX").

Der Sonderkündigungsrecht muss unmittelbar nach erfolgter Einwilligung erfolgen (§ 91 Abs. 5 SGB IX).

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