Abmahnung Azubi wegen Unentschuldigten Fehlen

Warnung des Auszubildenden vor unentschuldigter Abwesenheit

hello, es ist klar, dass ein Arbeitgeber einen Auszubildenden wegen einer unentschuldigten Abwesenheit von der Berufsschule warnen kann! In den meisten Fällen sind jedoch vorher entsprechende Warnungen erforderlich. Im Falle grober Verstöße sind nicht nur Abmahnungen, sondern auch eine fristlose Kündigung angedroht. Nehmen wir an, dass Sie ohne Entschuldigung bei der Arbeit fehlen.

Abbruch: Befolgt ein Praktikant keine Vorschriften

Aber nur, wenn Sie selbst fehlerlos sind. Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht eindrucksvoll, wie Ihre eigenen Irrtümer Ihre Rechte einschränken können. Die Auszubildenden hatten viele Straftaten "vor Gericht", von denen einige Gründe genug gewesen wären, ihn zu entlassen - jedenfalls wenn man über die entsprechende Kenntnis des Berufsausbildungsrechts verfügte.

Im Einzelfall: Das Ausbildungsunternehmen hat mit dem Auszubildenden ab dem 1.8.2004 einen Lehrvertrag zum Versicherungsmakler abgeschlossen. Das Lehrverhältnis verlief alles andere als zügig. Im Zeitraum Okt. 2004 bis Jänner 2005 wurden 5 Warnungen verfasst. Nachfolgend ein Überblick: 29.10. 2004 Warnung vor "anhaltender Unpünktlichkeit" 17.11. 2004 Warnung vor Verspätung 18.11. 2004 Warnung vor ungerechtfertigter Abwesenheit 19.11. 2004 Warnung vor ungerechtfertigter Beteiligung an "Unterstützung während der Ausbildung"; als Konsequenz der "Schwänzerei" war der Auszubildende von der Beteiligung ausgenommen worden.

5.7. 2005 Unpünktlichkeitswarnung In der Zwischenzeit, am 24.11. 2004, wurde das Trainingsverhältnis erstmals ohne Einhaltung einer Frist beendet. Krankheitsmeldung; Abwesenheit von der Berufsschule ohne Entschuldigung. Merkwürdigerweise wurde sie am 1. Januar 2005 wieder aufgegriffen und fortgeführt. Das Unternehmen hatte zu diesem Zeitpunkt bereits folgende Mängel gemacht: Diese Warnungen waren nicht ausreichend greifbar.

Diese Warnungen wurden nicht koordiniert. Es ist auf die vorangegangene Warnung hinzuweisen und darauf hinzuweisen, dass keine Verbesserung eintrat. Die ausgeprägte Beendigung basierte trotz einer Reihe von 5 Warnungen nicht auf dem gemahnten Vorfall. Alle Warnungen für die Effektivität der Beendigung waren somit wirkungslos. Als " wichtige Begründung " im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes sind die in der Entlassung angeführten neuen Begründungen kaum angemessen.

Abwesenheit vom Berufsschulunterricht" - jedenfalls ohne Vorwarnung - genügt nicht zur fristlosen Aufhebung. Nicht weniger aufregend war der Fall: Aufgrund einer Kniegelenksoperation konnte der Praktikant ab dem 2.12. 2005 nicht mehr arbeiten. Die Auszubildenden mussten am 7. Januar 2006 zum Training ins Unternehmen kommen.

So wurde er am gleichen Tag wieder entlassen. Der Grund war (wörtlich) wie folgt: "Abwesenheit von der Arbeit ohne Entschuldigung in der Zeit. Bisher schon 5 Warnungen. Verschiedene unentschuldete Berichte aus der Berufsschule...." Das war der folgende Fehler: Der Hinweis auf die Warnungen ist sinnlos und sinnlos, da die "ungerechtfertigte Abwesenheit von der Arbeit" nie ermahnt wurde.

Erst dann wäre die Entlassung unterstützt worden. Es ging weiter: Der Praktikant, der am Sonnabend zu spät kam, war durch die schnelle Entlassung vorgewarnt. Es ist ihm gelungen, den betreuenden Mediziner davon zu überreden, für den 7. Januar eine Krankschreibung aufzustellen. Schließlich war er vom 2.12. 2005 bis 2.2. 2006 erkrankt.

Dies hinderte ihn nicht daran, am 9. Januar 2006 die Berufsfachschule zu besuchen. Abbruch: Die Auszubildenden konnten glaubwürdig nachweisen, dass der betreuende Mediziner davon ausging, dass die Wochenarbeitszeit nur bis einschließlich Freitags dauern würde. Diesbezüglich hatte er zunächst auf einen Krankenstand am Sonnabend verzichtet. 4. Zudem spricht die Verlängerung des Krankenstandes in den kommenden paar Tagen gegen den Vorwand einer Erkrankung an diesem Sonnabend.

Das nützt nichts mehr: Am 7. Februar 2006 berichtete die Berufsfachschule dem Unternehmen, dass der Auszubildende 10 von 23 Tagen zu später Stunde im Jahr 2005/2006 zur Schule käm.... Ausserdem war er drei Tage lang ohne Entschuldigung abwesend gewesen. Man vermutet es: Auch das unterstützte die Entlassung nicht. Weil diese Verstöße bisher nicht so greifbar und mit der Berufsfachschule verbunden waren.

Einen Auszubildenden mit Warnungen zu "bombardieren" hat keinen Sinn. Stattdessen ist es wichtig, diese sehr präzise zu gestalten, damit sie sich auf eine koordinierte Beendigung vorzubereiten. Ermutigen Sie die berufsbildende Schule und alle an der Schulung Interessierten, Ihnen auftretende Unregelmässigkeiten unverzüglich zu berichten, damit Sie zeitnah und zielgerichtet darauf eingehen können.

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