Freistellung Personalrat

Beurlaubung vom Betriebsrat

Die Personalvertretung kann eine über den Umfang hinausgehende Beurlaubung gewähren. Was ist mit der Freistellung? Die Betriebsratsarbeit hat Priorität vor der Arbeitsplatzarbeit. Die Mitglieder des Personalrats müssen von der Tätigkeit entbunden werden, wenn sie für das Organ tätig sind. Was für Ausnahmen gibt es?

Betriebsratsmitglieder werden immer dann von ihrer Tätigkeit entbunden, wenn sie eine Betriebsratstätigkeit ausüben müssen. Die befristete Arbeitsfreigabe wird für einen bestimmten Zweck erteilt, z.B. für Betriebsratssitzungen (§ 46 Abs. 2 BPersVG).

Nach Erledigung der Betriebsratsaufgabe muss das Vorstandsmitglied seine Amtsgeschäfte wieder aufnehmen. Darüber hinaus sind die Betriebsratsmitglieder von ihren Dienstpflichten zu entbinden, wenn und soweit es der Aufgabenbereich und die Beschaffenheit der Abteilung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Pflichten erfordern (§ 46 Abs. 3 BPersVG). Ziel ist es, regelmässig auftretende Arbeiten durchzuführen.

In diesem Fall hat der Personalrat in jedem einzelnen Fall den Umfang der Beurlaubung festzulegen, für die eine solche regelmäßige Arbeit erforderlich ist. Nur bei einer Beschäftigung von mind. 300 Mitarbeitern im Büro gibt es einen Rechtsanspruch auf volle Freistellung oder - bei zunehmender Mitarbeiterzahl - auch auf mehr Freistellung (§ 46 Abs. 4 ObersVG). Vollzeitbeschäftigte Mitglieder des Personalrats sind von ihren Dienstpflichten entbunden und üben ausschließlich Aufgaben des Personalrats aus.

Muss der Betriebsrat Urlaubsanträge stellen? Nein. Vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder sind in jedem Fall vollständig von ihren Pflichten entbunden. Auch nicht entlassene Betriebsratsmitglieder, die nur temporär bestimmte Betriebsratsaufgaben erfüllen, müssen den Arbeitgeber/Arbeitnehmer nicht um Genehmigung ersuchen. Von der Arbeitsverpflichtung sind sie ausgeschlossen, wenn dies zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben notwendig ist ( 46 Abs. 2 S. 2 OppersVG).

Aus dem ObersVG resultieren die Aktivitäten des Betriebsrats, wie die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, Aufsichtsratssitzungen, gemeinsamen Sitzungen und Führungsverhandlungen. Dazu zählen auch Vor- und Nacharbeiten oder die Durchführung von allgemeinen Arbeiten nach § 68 Abs. 1 BPVG. Muss sich ein Betriebsrat austragen? Die Mitglieder des Betriebsrats müssen sich frühzeitig vor dem Austritt aus dem Betrieb für die beabsichtigte Betriebsratstätigkeit austragen.

Bei der Abmeldung sind Standort, Aufnahme und wahrscheinliche Laufzeit der vorgeschlagenen Betriebsratstätigkeit zu nennen, nicht aber die Natur der geplanten Betriebsratstätigkeit. Sind beurlaubte Betriebsratsmitglieder verpflichtet, das Büro zu besuchen? Ein nach § 46 Abs. 3, 4 BPersVG freigestellter Betriebsrat muss ebenfalls in der Geschäftsstelle sein und die Arbeit des Betriebsrats ausüben. Diese Befreiung führt zur Aussetzung der Amtsgeschäfte.

Wenn er das Büro verläßt, muß er sich ausloggen und uns sagen, wie lange er wegbleiben wird. Wie bei anderen Mitarbeitern auch, ist die Teilnahme an gewissen Gelegenheiten wie z. B. Freizeiturlaub, Erziehungsurlaub, Teilnahme an Seminaren oder Krankheiten nicht erforderlich.

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