Schriftliches Verfahren 495a Zpo

Geschriebenes Verfahren 495a Zpo

Der Beschluss ordnet das schriftliche Verfahren gemäß § 495a ZPO an und setzt eine Frist von 2 Wochen für eine schriftliche Antwort. Aushandlung im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO. a) Entscheidung nach Aktenlage (§§ 251 a, 331 a ZPO). 1) Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495 a ZPO). Im Gerichtsbeschluss wird das schriftliche Verfahren nach.

Danke, ich habe auch die Jura-Bibliothek besucht und einen Bericht über die 495a gelesen. Das Hauptziel des 495a besteht offenbar in der Geschwindigkeit. Eine Verkürzung der Zeiten wie nach § 276 ist jedoch nur unter ganz besonderen Umständen zulässig. Zu einer mündlichen Anhörung hat man das Recht; 495a Satz 2: "Auf Gesuch hin muss eine mündliche Anhörung stattfinden".

Erfolgt dieser Rechtsbehelf vor dem Erlöschen der Verpflichtung des Gerichts, den Antragsteller auszuschließen, muss das Recht auf Anhörung mindestens in mündlicher Form erhalten bleiben. Dies geht viel rascher als eine Aussage zu einer möglicherweise komplizierteren Rechtsangelegenheit, möglicherweise verbal im Verfahren. Kommt das Verfassungsgericht dem Ersuchen nicht nach, gibt es eine Berufung, letztendlich eine verfassungsrechtliche Beschwerde.

Eine Verlängerung der Frist für (schriftliche) Stellungnahmen kann gleichzeitig oder nachträglich beantragt werden, und wenn diese eingehalten wird, kann man den Gesuch um mündliche Verhandlungen zurückziehen. Der Rücktritt ist laut Kommentierung jeder Zeit möglich. Außerdem, wenn, wie in meinem Beispiel, das erleichterte Verfahren durch Entscheidung durchgeführt wird, könnte man Berufung gegen? Entgegen dem gesamten Vereinfachungsverfahren (?) oder insbesondere gegen die Termine (?).

Hier habe ich nur festgestellt: "Auch nach einer Anhörung kann das Gericht in schriftlicher Form entscheiden" Dies lautet, als ob die Anhörung nicht unbedingt die geschriebene? Es würde auch dazu beitragen, dass das Verfahren, insbesondere in 495a, frei gestaltet werden kann.

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Versäumnisentscheidungen können im erleichterten Verfahren nach 495a nach den jeweiligen allgemeinen Vorschriften ( 330 ff) getroffen werden, zumindest wenn die betreffenden Weisungen auch im erleichterten Verfahren nach § 495a erteilt worden sind. Gleiches trifft auf ein Mahnverfahren (aA MüKoZPO / Deubner Rn 45) zu. Der Bezirksrichter hat aber auch die Möglichkeit, in einer Verzugssituation anstelle eines Mahnverfahrens eine angefochtene Gerichtsentscheidung entsprechend der Aktenlage zu treffen (siehe Rz 18) und damit den Gerichtsstreit in einer zeitsparenden Art und Weise abzuschließen (LG Essen NJW 93, 576; B/L/A/H Rn 20, alias Peg NJW 97, 2222).

Eine ausdrückliche Benachrichtigung der Beteiligten über diese Möglichkeiten (AG Ahrensburg NJW 96, 2516[AG Ahrensburg 12.04.1996 - 9 C 128/96]; aA St/J/Leipold Rn 28) - der Verweis auf die Gültigkeit des 495a, der in jedem Fall bei der Verfahrenseröffnung erforderlich ist - sowie sonstige verfahrensrechtliche Besonderheiten, wie die Festlegung einer Frist für die vertragsbrüchige Vertragspartei (aber Fischer MDR 94, 981) oder ähnliches, müssen nicht mehr als zweimal miteinbezogen werden.

Auch ist das Versäumnisgericht nicht an einen Versäumnisantrag der vertragsbrüchigen Vertragspartei geknüpft (B/L/A/H, Rn. 75). Beschließt sie jedoch nicht durch ein angefochtenes sondern durch ein Säumnisurteil, so ist sie zunächst an das in den 330 ff. geregelte Verfahren, namentlich an die Bestimmungen der 338-341 ff., gebunden; will sie dann entgegen 341a ohne Anhörung beschließen, sind die Beteiligten hiervon getrennt zu unterrichten, was bereits in § 338 S vorgesehen ist.

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