Streitwert im Arbeitsrecht

Der Streitwert im Arbeitsrecht

Unterschiede bei der Ermittlung des Streitwertes im Arbeitsrecht. von Bernd Ennemann, RA, FA für Arbeitsrecht, Soest. Sprung zu Wie wird der Streitwert berechnet, wenn es nicht um Geld geht? In nicht-finanziellen Angelegenheiten bestimmen diese den Streitwert in Gerichtsverfahren nach eigenem Ermessen auf Antrag. Die Streitwerte (auch die Streitwerte) sind wichtig in Gerichtsverfahren und sind ein monetärer Ausdruck des Streitgegenstandes.

Neuer Streitwert im Arbeitsrecht

Bei dem Streitwert handelt es sich nicht um den von beiden Parteien zu zahlenden Gegenwert. Der Streitwert wird im Sinne der Rechtsvorschriften letztendlich den nationalen Arbeitsgerichten zuerkannt. Initiiert von den Vorsitzenden der staatlichen Arbeitsgerichte wurde eine Kommission eingesetzt, die eine Liste der strittigen Werte erstellt. Für die üblichen Streitigkeiten im Entscheidungsverfahren gilt daher folgende Empfehlung an die Beschwerdekammer der Landesarbeitsgerichte: - Wert 1 Monatslohn.

Dabei werden mehrere Mahnungen - gleichgültig, ob sie in einem oder in verschiedenen Prozessen erhoben werden - mit 1/3 einer monatlichen Entschädigung für jede weitere Mahnung ausgewertet. Die Entschädigung ist jedoch auf maximal für ein Quartal begrenzt. In Einzelfällen, z.B. bei vollständiger Vereinheitlichung der Vorwürfe einer Verwarnung, kann es auch zu einer Abweichung von der 1/3-Monatsvergütung kommen.

Ein reines Konto, ggf. auch kumuliert mit einem Entschädigungsanspruch: 5% der Entschädigung für den behaupteten Zeitraum. - Mit Entgeltumwandlung: 36-fache monatliche Differenz, maximale Entlohnung für ein Quartal und ohne Entgeltumwandlung: In der Regel 1 monatsbezogen. Im Falle besonders schwerwiegender Belastung des Arbeitnehmers bis zu einem Höchstbetrag von zwei Monatsgehältern.

Bei einem Abnahmeverzug, sofern er kumuliert - auch in einem gesonderten Rechtsstreit - mit einem Kündigungsschutz, bei dem die Entlohnung allein von der Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses aufgrund der streitigen Beendigung abhängig ist, durchgesetzt wird, liegt für die ersten 3 Monaten nach dem Kündigungsschutz eine ökonomische Zugehörigkeit zwischen dem Kündigungsschutz und dem Abnahmeverzug vor.

10% einer monatlichen Entlohnung pro Arbeitsdokument. Information oder Abrechnung der erfolgsabhängigen Vergütungen, z.B. Provisionen oder Boni: Je nach Bedeutsamkeit für den Mitarbeiter im konkreten Fall von 10% bis 50% der erwarteten Entlohnung, basierend auf dem ökonomischen Interessen an der Erreichung der gewünschten Arbeit. Voller Lohn wie gefordert. Das Gleiche trifft auf eine Auseinandersetzung über andere Kündigungsumstände zu, z.B. Rücktritt, Selbstauflösung oder Auflösungsvertrag.

Eine Monatsentschädigung. Im Regelfall 1 Monatslohn, bei besonders schweren Lasten für den Mitarbeiter höchstens 2 Monatslöhne. Die Vergütungen für ein Quartal werden ohne Vorankündigung, Einschränkung oder nachträgliche Konditionierung gewährt. Wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate dauert: 1 Monatsentgelt, sofern kein besonderer Kündigungsschutz beansprucht wird oder keine konkreten Fakten vorliegen, die den Regelungswert nach oben ändern würden, oder nur eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses von weniger als 1 Monats.

Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate dauert: die Entlohnung für ein Quartal, es sei denn, der Weiterbestand von weniger als 3 Monate ist umstritten. Ausserordentliche Auflösung, alternativ als ordentlich deklariert: max. die Entschädigung für ein Quartal, egal ob sie in einem oder mehreren Buchstaben deklariert ist.

Wird die Kündigung in einem separaten Rechtsstreit angefochten, wird die Entschädigung für die Einzelverfahren für ein Quartal angegeben. Spätere Beendigungen ohne Änderung des Beendigungsdatums: Keine Aufstockung; werden sie in einem separaten Rechtsstreit angefochten, wird die Entschädigung für die Einzelverfahren für ein Quartal angegeben. Im Regelfall (Ausnahme: z.B. Trotzanzeige(n)), die Differenz der Vergütungen zwischen den Kündigungsterminen, jedoch nicht mehr als die Vergütungen für ein Quartal für jede weitere Kündigung.

Ausstellung oder Korrektur einer Bescheinigung: 10% der monatlichen Vergütung. Ausstellung oder Korrektur eines Befähigungsnachweises: 1 Monatsgehalt, ungeachtet der Natur und des Inhalts eines Korrekturantrags, auch bei einem kurzen Anstellungsverhältnis. Zwischenzertifikat: 1/2 Monat Vergütung; im Rahmen des Verfahrens ist ein Zwischen- und ein Abschlusszertifikat (kumulativ oder alternativ) erforderlich: Gesamt 1 Monatsgehalt. Ist dagegen auch der Gehalt eines Zertifikats geregelt, so erhöht der Anspruch auf das Zertifikat mit einer monatlichen Vergütung den Streitwert.

Befreiung bis zur Kündigung: 25% der Entschädigung für den Zeitabschnitt, der zu einer Befreiung durch den Ausgleich führen wird, jedoch nicht mehr als 1 Monatsentgelt. Damit wird die Befreiung ausschließlich mit Bezug auf die Zukunft ab dem Tag der Vergleichsvereinbarung und nicht nachträglich für die Zeit vor der Vergleichsvereinbarung errechnet, auch wenn der Mitarbeiter bereits vor der Vergleichsvereinbarung befreit war (insbesondere aufgrund einer Kündigung).

Mehr zum Thema