Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung 93 Zpo
Vorsicht 93 ZpoRügt Warner, tritt die Kostenfolge des § 93 ZPO ein. 93 ZPO eine Rolle, also für die Frage einer sofortigen. Warnungen haben unter anderem einen verfahrenstechnischen Grund.
Das OLG Hamburg: Eine vorläufige Anordnung ohne Vorwarnung hat zur Folge, dass der Anmelder die anfallenden Gebühren im Falle einer sofortigen Anerkennung gemäß 93 ZPO zu erstatten hat.
Auch das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut unterstrichen, dass die Erlangung einer einstweiligen Anordnung ohne Vorwarnung dazu führen kann, dass der Anmelder im Falle der unverzüglichen Anerkennung nach 93 ZPO die anfallenden Gebühren trotz des gewonnenen Verfahrens erstattet. Eine Abmahnung ist nur in wenigen Fällen überflüssig. Als Reaktion auf die unmittelbaren Klagen der Beklagten vom 27. Juli 2015 wird das Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 8. Juli 2015 geändert:
Der Antragsteller trägt die mit dem Unterlassungsverfahren verbundenen Mehrkosten. Die vom LG festgelegte Höhe von 50.000,00 wird ab dem 5. Juni 2015 auf die bis dahin entstandenen Rechtsstreitkosten ermäßigt. Das Beschwerdeverfahren geht zu Lasten des Antragstellers. Die Höhe des Berufungsverfahrens richtet sich nach dem Betrag der in erster Linie anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zuzüglich Spesen.
Die unmittelbare Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 8. Juli 2015, mit der das LG dem Beklagten die nach 91a Abs. 2, 567 Abs. 2 Nr. 2, 569 Abs. 2, 569 Abs. 2 und 2 ZPO zulässigen Rechtsstreitkosten auferlegte, ist gerechtfertigt (3 W 74/15).
Der Kläger ist - nachdem die Beteiligten die Klage im Hauptsacheverfahren einstimmig für beendet erklären - nach § 91a ZPO unter Beachtung des Rechtsbegriffs des 93 ZPO mit den Verfahrenskosten zu belasten. Der Beklagte gab dem Antragsteller keinen Grund, einen Antrag auf einstweilige Verfügung zu stellen. Der Antragsteller hätte die Beklagte vor Einreichung des Antrags auf einstweilige Verfügung warnen und ihr die Möglichkeit einräumen müssen, das durch das Mahnschreiben vom 5. Mai 2015 gerechtfertigte Wiederholungsrisiko durch eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel auszuschließen.
Das Landgericht hält die Verwarnung nicht für überflüssig, da die Beklagte im Hinblick auf die Anerkennung im Ausgangsverfahren durch die neue Anzeige mit "Made in Germany" darauf hingewiesen hätte, dass sie sich trotz der Anerkennung an die im Ausgangsverfahren beanstandete irreführende Reklame halten wollte und eine Verwarnung daher erkennbaren Misserfolg haben würde.
Das Hauptinsolvenzverfahren betraf die Bekanntmachung nach den Anhängen A1 und 2b, obwohl der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Bekanntmachung mit "Made in Germany", wie vom Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführt, die gesamte Bekanntmachung mit den oben angeführten Angaben umfasste, wenn die angepriesenen Erzeugnisse wirklich im Inland gefertigt wurden.
Die Klägerin konnte jedoch nicht zuverlässig beurteilen, ob die letztere Bedingung zum Zeitpunkt der neuen Werbeaussage bestand oder nicht, ohne vorher die Beklagte konsultiert oder die entsprechenden Informationen selbst eingeholt zu haben. Offensichtlich hat das LG auch eine Veränderung der konkreten Umstände für möglich erachtet. Dies wird dadurch belegt, dass sie aufgrund eines Vermerks in einem Telefongespräch mit dem Vertreter des Beschwerdeführers darauf hinwies, dass sie dem Beklagten vor Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines eventuellen Anbieterwechsels auf jeden Fall eine Anhörung ohne Vorwarnung einräumen wolle.
Allein aus diesem Grund konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte vorsätzlich gegen die im Ausgangsverfahren erklärte Anerkennung verstoßen und die dort angegriffene Anzeige "noch schnell" vor einem erwarteten Anerkennungsurteil verbreitet haben wollte. b) Auch die letzte Anzeige vom 05.05.2015 gab Anlass, ihren Inhalt einer Überprüfung zu unterziehen und dann erst die Wahrheit der Werbeaussage zu überprüfen.
In ihrer Erwiderung auf die Abmahnung vom 2. Juni 2015 (Anlage AG 1) erklärte die Beklagte, die Bezeichnung "Made in Germany" im Brief vom 5. Mai 2015 beziehe sich ihrer Meinung nach nur auf die dort eingesandten Warengruppen und sei daher auch richtig. Möglicherweise ist diese Interpretation der angefochtenen Werbeaussage nicht korrekt, da die Bekanntmachung einer solchen Beschränkung auf gewisse Warengruppen nicht eindeutig ist.
Die Klägerin habe es jedoch für möglich gehalten, dass die Beklagte den Wortlaut des Werbebriefes anders verstand und daher keinen Verstoss gegen die im Ausgangsverfahren erfolgte Anerkennung anerkennt. Eine Unterlassungserklärung des Beklagten aufgrund einer Abmahnung, die auf das - richtige - Verständnis des Verkehrs und die damit verbundene Täuschung hätte hinweisen müssen, war daher keineswegs auszuschließen.
c ) Schliesslich hätte die Anzeige auch unbeabsichtigt gegen die im Ausgangsverfahren geäußerte Intention, nicht mit " Made in Germany " in irreführender Weise zu inserieren, verstossen können, weil beispielsweise die Beklagte den konkreten neuen Brief nicht ausreichend berücksichtigt und die Korrektheit der dort enthaltenen Werbeaussage " Made in Germany " geprüft hat.
Die Klägerin konnte nicht bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte in einem anderen Werbekontext eventuell noch einmal in irreführender Weise "Made in Germany" beworben hat, schließen, dass die Beklagte mit der Falschaussage "Made in Germany" absichtlich rechtswidrig beworben hat und eine Abmahnung daher in jedem Falle unterbleiben wird.
Der Rechtsstreit (3 W 75/15) wird entschieden, nachdem das LG mit Urteil vom 17. August 2015 den Rechtsstreit für den Zeitraum vom 6. Juli 2015 auf die bis dahin entstandenen Aufwendungen umgerechnet hat.
Der Befragte hat diese Ansicht zu Recht vertreten und sich dafür beworben. Schon eine unilaterale Vergleichserklärung macht klar, dass der Kläger - oder hier die Klägerin - nur noch über die anfallenden Gebühren und nicht mehr über den Hauptforderung streitet, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der so genannten unilateralen Vergleichserklärung der Wert der Streitigkeit allein an den bisher entstandenen Rechtsstreitkosten gemessen wird (BGH WuM 2008, S. 36; Zeller-Herget, ZPO, S. 30).