Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung öffentlicher Dienst
Warnung vor dem öffentlichen DienstArbeitsgesetz im Öffentlichen Dienst 2014: Die bedeutendsten Stichworte von A-Z - und weitere
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Der gesetzeskonforme Warnhinweis: Ein Wegweiser für HR- und.... - Passus Croset, Markus Dobler
80 Prozent aller Warnungen sind arbeitsrechtswidrig und industriepsychologisch nachteilig. Diese Arbeit ist ein praktisches Hilfsmittel für den Alltag von HR-Mitarbeitern und Managern. Sie hat eine eindeutige Arbeitgeberperspektive und befasst sich unilateral mit der Warnung der Arbeitnehmer. Nous n' aux la carte. Wir haben keine Kritik an den üblichen Stellen gefunden. Herr Croset ist Rechtsanwalt für Arbeits- und Sozialrecht und hat bereits mehrere Bücher publiziert.
Dr. Markus Dobler ist Arbeits- und Organisationspsychologe und Dozent an der TU Berlin.
Mit Leistungsträgern umgehen - Teil 3: Ist "Dienst nach Vorschrift" erlaubt?
Die " Service to rule " ist ein Diktum und im Beschäftigungsverhältnis nicht ungewöhnlich. Häufig gehen Unternehmer davon aus, dass es sich um eine zulässige Austrittsposition des Arbeitnehmers handele, der nicht effektiv begegnet werden könne. Prinzipiell hat der Auftraggeber das Recht, die "Regeln" festzulegen, nach denen die "Dienstleistung" zu erbringen ist.
Die Verhaltensweise "Service to rule" kann sehr unterschiedlich sein. Dies ist jedoch in den wenigsten Ausnahmefällen ein Beschäftigungsverhalten, das sich seit Anfang des Beschäftigungsverhältnisses zeigt. Stattdessen fängt der "Dienst nach Vorschrift" erst im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses an, z.B. nach einer eigenen Ernüchterung oder als Aufstand gegen einen unangenehmen Chef.
Der Arbeitnehmer verringert in diesen Situationen gezielt seine Arbeit, um Enttäuschungen oder Rebellionen auszudrücken. Sie bezieht sich auf mangelnde Regelungen zu Aufgaben und Arbeitsprozessen oder auf eine vermeintlich angemessene Durchsatzleistung. Vielfach fehlt es in der Realität an Standards, da die Erledigung von Aufgaben und Arbeitsprozessen oft automatisch in einem belastungsfreien Miteinander abläuft.
Allerdings ist der Unternehmer in der Lage, solche Regelungen rückwirkend zu treffen und hat damit einen entscheidenden Einfluss auf die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeit. Zugleich schafft der Auftraggeber durch spezifische Regelungen die Grundlage für die arbeitsrechtlichen Massnahmen aufgrund schlechter Leistungen des Arbeitnehmers im Beschäftigungsverhältnis. Eine Verhaltensentziehung wegen schlechter Pflichtverletzung erfordert vor allem, dass der Arbeitnehmer nicht "tut, was er tun soll", d.h. von den Regelungen des Arbeitsgebers abweichen.
Bei der " Dienstleistung nach Vorschriften " ist daher das Recht des Arbeitgebers auf Führung von mehrfacher Wichtigkeit. Im Fall von "Dienst nach Vorschrift" kann die zu leistende Arbeit unter Ausnutzung des Führungsrechts des Arbeitgebers festgelegt und die Ansprüche erhöht werden. Die Weisungsbefugnis betrifft den Beitrag der gesamten Werkleistung und die Leistungsumstände des Arbeitnehmers (vgl. § 106 GewO).
In den Anweisungen des Arbeitgebers sollte vor allem auf die folgenden Aspekte des "Dienstes nach Vorschrift" Bezug genommen werden: Je weiter sich der Arbeitnehmer von fehlenden Regelungen entfernt, desto stärker sollte das Recht der Unternehmensleitung in Anspruch genommen werden. Zielsetzung ist ein immer dichteres Netzwerk von Spezifikationen und Meldepflichten, um die Ansprüche der betroffenen Mitarbeitenden zu steigern.
Dabei wird das Verletzungsrisiko für den Arbeitnehmer gesteigert. Es dürfen vor allem keine Tätigkeiten übertragen werden, die der vertragsgemäßen Stellenbeschreibung des Arbeitnehmers zuwiderlaufen ("§ 106 GewO"). Anweisungen zu Arbeitsabläufen und Arbeitsinhalten liegen in der Regel innerhalb der Zulässigkeit. Zugleich kann die konsistente Wahrnehmung des Führungsrechts dazu beitragen, die Entlassung aus Verhaltensgründen wegen mangelnder Leistung im Dienstverhältnis pflichtwidrig vorzubereiten.
Laut oberster Gerichtsentscheidung lautet der Grundsatz: Der Arbeitnehmer muss tun, was er tun soll, und zwar so gut er kann. Das muss der Auftraggeber in jedem Streitfall nachweisen und nachweisen. Durch die Festlegung von Arbeitsaufträgen und Arbeitsprozessen im Sinne des Betriebsführungsgesetzes können die konkret zu erfüllenden Vertragspflichten auf der ersten Stufe und auf der Grundlage dessen, was der Arbeitnehmer "tun" soll, festgelegt werden.
In der Rechtswissenschaft wird keine sachliche Leistungsverpflichtung im Beschäftigungsverhältnis anerkannt, sondern ein subjektiver Begriff der Leistung erarbeitet. Die Leistungsverpflichtung richtet sich demnach nach der Leistung des einzelnen Arbeitnehmers. Das heißt jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsaufgaben beliebig ausrichten kann. Inwieweit er dies macht, ist dem Auftraggeber nicht immer anhand objektiver Gesichtspunkte ersichtlich.
Häufig ist der einzigste Anhaltspunkt für den Unternehmer, dass der Arbeitnehmer seine Rückstellungen nicht in voller Höhe ausnutzt, dass der Mittelwert, der von Vergleichsbeschäftigten erreicht werden kann, deutlich und über einen längeren Zeitraum unterschritten wird. Im Falle einer quantitativen Underperformance genügt es daher, wenn der Dienstgeber nachweist, dass die durchschnittliche Leistung um mehr als ein Drittel unter der durchschnittlichen Leistung liegt.
Zieht sich der Arbeitnehmer in eine "Dienstleistung nach Vorschrift" zurück, ist es für den Auftraggeber einfacher, weil ein Abgleich mit den bisherigen Sozialleistungen des Arbeitnehmers möglich ist. Dabei kann der betreffende Arbeitnehmer an seiner eigenen Leistung in der Vergangenheit bemessen werden und so oft nachgewiesen werden, dass er seine persönlichen Fähigkeiten nicht mehr ausreichend nutzt.
Zur Aufrechterhaltung dieser Vergleichbarkeit wird den Unternehmern jedoch empfohlen, zügig vorzugehen, wenn sie einen Wechsel zu einer "Dienstleistung nach Vorschrift" mitbekommen. Näheres, siehe You can find more on this topic at faerber/ Turck/Vollstädt/Wiederhake, Umgang with schwierige mit - Herausforderungnde Mitarbeiter wirksam führen, Konflikte lösen, rechtliche Fehlentwicklungen, 3rd edition 2016, available at www.haufe.de.
Die " Service to rule " ist ein Diktum und im Beschäftigungsverhältnis nicht ungewöhnlich. Häufig gehen Unternehmer davon aus, dass es sich um eine zulässige Austrittsposition des Arbeitnehmers handele, der nicht effektiv begegnet werden könne. Prinzipiell hat der Auftraggeber das Recht, die "Regeln" festzulegen, nach denen die "Dienstleistung" zu erbringen ist.