Fristberechnung Bgb

Periodenberechnung Bgb

Die BGB geht grundsätzlich von ganzen Tagen aus. Wenn ein Ereignis oder eine bestimmte Zeit für den Beginn einer Periode (z.B. letzter Tag der Periode) entscheidend ist. Was Sie als Vermieter über die Berechnung von Terminen wissen müssen: Die Berechnung der Fristen spielt vor allem bei Prüfungen eine große Rolle.

Periodenkalkulator nach BGB-Vorschriften

Das Periodenende wird vom Periodenrechner auf der Grundlage der §§ 186 ff. Weshalb wird im Terminrechner zwischen Fristen und Ereignissen unterschieden? Ein Abgabetermin (auch Starttermin genannt) startet zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu diesem Zeitpunkt um null Uhr. Ein Ereigniszeitraum ist abhängig vom Eintreten eines Termins, dessen Zeitpunkt nicht im Vorfeld festgelegt ist (z.B. eine Stornierung).

Die Veranstaltungsfrist gemäß 187 Abs. 1 BGB läuft erst am Tag nach der Veranstaltung um null Uhr. Wie lange ist die Deadline? Ein Zeitlimit ist eine Zeitspanne, innerhalb derer ein Staatsbürger gewisse Rechte ausüben oder durchsetzen kann, z.B. durch eine Aktion oder das Vorliegen eines Ereignisses.

Zu den typischen Beispielen gehören die Einspruchsfrist, Miet- und arbeitsrechtliche Fristen, Verjährung, Anmeldefristen etc. Worauf ist bei der Terminberechnung zu achten? Nach den Vorschriften des BGB kann eine Deadline nicht an einem Sonnabend, Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen auslaufen. Er wird gemäß 193 BGB auf den nächstfolgenden Arbeitstag verlänger.

Das Ende der Frist kann daher vom Bundesland abhängig sein, wenn es auf einen nicht bundesweit einheitlichen gesetzlichen Feiertag entfällt. Der Periodenrechner trägt dem Rechnung.

Termine berechnen: Wie man es richtig macht

Das Kriterium für die Differenzierung ist der Startpunkt der Periode, was sich auf die Ermittlung des Periodenendes niederschlägt. Der Grund für die Differenzierung ist, dass die Termine zumindest in der vorgegebenen Laufzeit liegen, gleichzeitig aber nicht zu einem späteren Termin innerhalb eines Tags ablaufen. Veranstaltungszeiträume aus 187 I BGB sind dadurch gekennzeichnet, dass sie an einen Sachverhalt im Laufe des Veranstaltungstages gebunden sind - das sogenannte Vorkommnis.

Maßgeblich ist hier der Eingang der Kündigung. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist bestimmt 187 I BGB in Abhängigkeit von der Verjährungsfrist für Ereignisse, dass der Tag, an dem das Geschehen eintritt, nicht mitzurechnen ist. Der Beginn der Periode ist immer der Beginn (0:00 Uhr) des folgenden Tags. Ein in Tagen gemessener Ereigniszeitraum gemäß 188 I BGB läuft am Ende des Zeitraums ab.

Wird der Ereigniszeitraum in Kalenderwochen, Kalendermonaten oder -jahren gemessen, ist das Ende des Zeitraums nach 188 II veraltet. Der Zeitraum läuft an dem Tag ab, dessen Name oder Nummer dem Tag des Ereignisses oder der Uhrzeit entsprich. Ein Gesuch wird bei B eingereicht (Eingang Montags, 04.08.2014 um 17:39 Uhr), das innerhalb von fünf Tagen akzeptiert werden muss.

Die Entgegennahme der Anmeldung gilt als Eintritt eines Ereignisses im Sinn von § 187 I BGB. Die Deadline beginnt am 05.08. 2014 um 0:00 Uhr. Weil die Zeitspanne in Tagen festgelegt ist, folgt aus 188 I BGB, dass die Abnahmefrist am 9. August 2014 um 24:00 Uhr abläuft. Weil dies jedoch ein Samstag ist, wird die Deadline gemäß § 193 BGB auf den 11. August 2014 (Mitternacht) verschoben.

Einreichung eines Antrages bei B (Eingang am 31.07.2014 um 16:04 Uhr), der innerhalb einer Frist von einer Woche akzeptiert werden muss. Liegt die Abnahmefrist bei einem Kalendermonat, läuft sie am 1. September 2014 ab, da der 31. August 2014 ein Tag ist, so dass § 193 BGB gilt.

Endgültig beendet ist die Laufzeit am 31.07. des Folgejahres (2015), wenn eine Abnahmefrist von einem Jahr eingeräumt wurde. Kennzeichnend für sie ist, dass sie einem Geschehen nicht im Laufe des Tags, sondern direkt zu Tagesbeginn folgen. Ein Beispiel dafür ist die Geburtsstunde einer Person: Sie geht zwar regelmässig in den Tagesablauf über, aber 187 II 2 BGB schreibt vor, dass es eine zeitliche Begrenzung gibt und die Entbindung immer zu Tagesbeginn eintritt.

Durch die Verknüpfung von Fortschrittsterminen mit dem Tagesanfang besteht keine Gefahr, dass einzelne Tage aufgeteilt werden. Bei der Berechnung der Frist ist daher der erste Tag gemäß 187 II 1 BGB zu berücksicht. Der Zeitraum in Tagen ist gemäß 188 I unter Einbeziehung des ersten Tags abgelaufen. Wird die Frist durch Kalenderwochen, -monate oder -jahre festgelegt, so ist das Ende der Frist nach § 188 BGB Abs. II zu bestimmen.

D. h.: Die Periode läuft am Ende des Tags der vergangenen Woche/des vergangenen Monats/des vergangenen Jahrs ab. Fallstudie 3: Zeitraum A mietet einen Caravan für 10 Monat. Das Startdatum ist der 01.02.2014. Die Interpretation führt zu einer Frist, die am 01.02.2014 um 0:00 Uhr startet.

Der Mietvertrag gemäß 188 II ff. wird damit beendet. In diesem Fall mit Verfall am 30.11. 2014 um 24:00 Uhr. Das Ende der Frist wird jedoch gemäß 193 BGB auf den 01.12. 2014 (24:00 Uhr) verschoben, da dies ein Tag ist.

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