Fristgerechte Kündigung Wohnung durch Vermieter

Rechtzeitige Kündigung durch den Vermieter

Der Mieter kann auch eine unwirksame Kündigung des Mietvertrages erklären. Eine sichere Möglichkeit ist die Zustellung durch einen vertrauenswürdigen Boten. Der Vermieter ist berechtigt, eine fristlose Kündigung der Wohnung durch den Vermieter zu rechtfertigen dass beide Parteien den Mietvertrag jederzeit fristgerecht kündigen können. Anwalt erklärt: ordentlichen Kündigung im Rahmen des Mietrechts Die Wohnung braucht der Vermieter für sich selbst, ein Familienmitglied oder eine zu seinem Haushalt gehören. Der Vermieter beabsichtigt, selbst in den gemieteten Räumlichkeiten zu leben oder eine der in 573 Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 BGB bezeichneten Personengruppen leben zu lassen, genügt für die Aufnahme der persönlichen Nutzung nur, wenn er dafür triftige Anhaltspunkte hat (NJW 1988, 904).

D. h. der Vermieter muss schwerwiegende und verständliche Begründungen haben, die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen zu nützen. Die Kündigung muss alle Kündigungsgründe in vollem Umfang beinhalten, da sich der Vermieter nur auf die dort bereits genannten Begründungen in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren berufen kann (§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB).

Unterlässt der Vermieter die Angabe von Gründen, ist die Kündigung gegenstandslos. Ein Rechtsbeistand ist daher der sichere Weg, eine Kündigung zu schreiben, da diese im Einzelnen sehr umfassend sein kann oder muss. Werden nachträglich nicht im Kündigungsschreiben aufgeführte Kündigungsgründe als Kündigungsgründe angeführt, so ist rechtliches Feingefühl erforderlich, um diese eventuell noch vorlegen zu können.

Weiterer Anlass für eine ordnungsgemäße Kündigung ist folgender: Der Vermieter wird durch die Fortführung des Mietvertrages an einer sachgerechten ökonomischen Nutzung des Wohnhauses oder der Wohnung verhindert und leidet dadurch unter erheblichen Nachteilen. 4. Mai 1996 (Az.: 4 C 11/96); die umfangreiche und grundsätzliche Sanierung zur Gewährleistung einer verbesserten Vermietbarkeit (vgl. BayObLG, Rechtsprechung vom 17.11.1983 - Re-Miet 1/8); der Abriss, Umbau und die Veräußerung des Objektes (vgl. BGH, VIII ZR 8/08, LG Heidelberg).

Ein Hindernis besteht, wenn ein Kauf in vermietetem Zustand nicht oder nur zu unangemessenen wirtschaftlichen Konditionen möglich ist. Unangemessen heißt in diesem Zusammenhang, dass die Behinderung weit über die für den Vermieter bei Verlust der Wohnung entstehenden Schäden hinausgeht (LG Potsdam vom 10.9. 2014 - 4 S 163/11).

Wenn der Vermieter durch andere Vermietungen nur eine höhere Miete erreichen kann, genügt dies nicht für eine Behinderung (vgl. LG Berlin, Urt. v. 25.9. 2014 - 67 S 207/14). Ein Pflichtverstoß besteht immer dann, wenn sich der Pächter nicht so benimmt, wie es nach dem Mietvertrag (insbesondere nach der Hausordnung) von ihm gefordert werden kann.

Stattdessen muss das Benehmen in der Regel für den Vermieter oder andere Nutzer nachteilig sein. Rechtlich gesehen darf die Verletzung von Pflichten (durch bestimmte Verhaltensweisen) nicht nur unbedeutend sein. Die Verfügbarkeit muss anhand eines sachlichen Benchmarks diskutiert werden, nicht anhand der persönlichen Erwartungshaltung von Mietern und Vermietern. Bei jeder Kündigung ist außerdem zu prüfen, ob solche schwerwiegenden Verletzungen durch den Nutzer vorlagen.

Gemäß 568 Abs. 1 BGB muss die Kündigung des Wohnraums schriftlich erfolgen. Im Kündigungsschreiben muss die Kündigungspartei dem Adressaten klar und deutlich mitteilen, dass sie ein konkretes Mietobjekt kündigen möchte. Außerdem müssen die beendende Person und der Adressat ausdrücklich benannt werden. Andernfalls ist die Kündigung nur an die genannten Personengruppen gerichtet und der Vermieter kommt seinem Wunsch, die Wohnung zu räumen, nicht nach.

Eine Kündigung muss nicht als solche bezeichnet werden. Im Besonderen sind in der Kündigung alle Gründe anzugeben (§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB). Deshalb ist es ratsam, bei Wohnungskündigungen (aber auch bei anderen Mietverhältnissen) Rechtsbeistand zu suchen. Wenn eine Kündigung nicht wirksam ist und dem zu Unrecht Kündigten (in der Regel dem Mieter) zur Abwehr der Kündigung Aufwendungen entstehen, kann der Pächter im Falle eines entsprechenden Verschuldens die Rückerstattung der Aufwendungen vom Kündiger verlangen.

Prinzipiell können folgende Aufwendungen berücksichtigt werden: Rechtsberatungskosten zur Abwendung der Kündigung; Umzugskosten; Aufwendungen für die Wohnraumsuche; Vermittlungskosten; Umbaukosten für Einbaumobiliar; Aufwendungen für die Rückmeldung von Telefonen. Die Kündigung muss sehr sorgfältig durchgeführt werden. Auch der geringste Irrtum wird geahndet, da die Kündigung in der Regel ineffizient ist.

Auch bei gewöhnlichen Kündigungsfristen sind Termine einzuhalten und der Gehalt muss sehr konkret sein. Mit der Sozietät Schlun & Elseven haben wir in Aachen und Köln und darüber hinaus einen zuverlässigen und kompetenten Ansprechpartner im Bereich des Mietrechts und speziell in allen Kündigungsfragen.

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