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Gebühren Rechtsanwalt
Honorar RechtsanwaltRechtsanwaltskammer Deutschland ~ Gebühren und Gebühren
In den meisten FÃ?llen gewÃ?hrleistet das System eine adäquate und leistungsbezogene VergÃ?tung fÃ?r den Rechtsanwalt durch seine spezielle, variable Ausgestaltung. Gleichwohl ist es eine der Hauptaufgaben der Rechtsanwaltskammer, dafür zu sorgen, dass die Anwaltsvergütung für alle Kolleginnen und Kollegen aufrechterhalten wird. Das Honorar des Rechtsanwalts resultiert entweder aus dem Anwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Honorarvereinbarung.
Anstelle der Verrechnung der gesetzlichen Gebühren sind immer Entgeltvereinbarungen möglich. Im Gerichtsverfahren können die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren jedoch nicht durch Verträge unterlaufen werden. Es besteht die Möglichkeit, eine höhere als die gesetzliche Entschädigung zu vereinbaren. Diese sind unter Einhaltung gewisser rechtlicher Bestimmungen generell erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass im jeweiligen Anwendungsfall berücksichtigt wird, welche Form der Honorarvereinbarung für den jeweiligen Anwendungsfall am besten passt und welches Honorar im jeweiligen Anwendungsfall sinnvoll ist.
Die Rechtsanwälte haben das Gesetz zunächst aus dem Rechtstext und der Vergütungsliste zusammengestellt. Die Gesetzestexte enthalten die allgemeinen Gebührenregelungen, die Vergütungsliste die individuellen Honorarangaben. Auf dem Gebiet des Zivil- und Verwaltungsrechts werden die Gebühren nach dem Wert des Objekts berechnet. Diese nicht aufwandsbezogene Entlohnung soll eine Querfinanzierung sicherstellen. Anwaltshonorare sind aufgrund des breiten Spektrums der gesetzlichen Honorare sehr variabel.
Sie ist erfolgsabhängig, da sie die individuelle Tätigkeit des Anwalts entweder durch explizite Regelungen oder durch eine breite Palette von Honoraren einbezieht. Festhonorare sind nur dann zu zahlen, wenn sie aus Kostenerstattungsgründen oder wegen der besonderen Regeln für Rechtsbeistand oder Zwangsverteidigung erforderlich sind. Im Rechtsanwaltsgebührengesetz sind verschiedene Arten von Gebühren vorgesehen: Der Honorarbetrag richtet sich nach dem Wert des Objektes und ist der Honorartabelle des 13 RVG zu entnehmen. Das Honorar ist im Anhang aufgeführt.
In Einzelfällen wird das Honorar innerhalb der festgelegten Honorargrenzen nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt, unter Beachtung aller Gegebenheiten, insbesondere des Umfanges und der Schwierigkeiten der Arbeit des Rechtsanwaltes, der Wichtigkeit der Sache sowie der Einkommens- und Vermögenslage des Mandanten (§ 14 Abs. 1 RVG). Darüber hinaus kann ein spezielles Haftpflichtrisiko des Anwalts bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
Bei Streitigkeiten über die Honorarhöhe hat das zuständige Rechtsprechungsorgan gemäß 14 Abs. 2 RVG ein Sachverständigengutachten des Vorstandes der Anwaltskammer einholen. Bereits seit dem 1. Juni 2006 gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren für die aussergerichtliche Rechtsberatung mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 34 RVG festgelegt, dass der Rechtsanwalt auf eine Honorarvereinbarung für die aussergerichtliche Rechtsberatung, für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens und für die Vermittlertätigkeit hinarbeiten soll.
Erfolgt keine Einigung, bekommt der Rechtsanwalt Honorare nach den Bestimmungen des Bürgerrechts. Handelt es sich bei dem Mandanten um einen Konsumenten, bekommt der Rechtsanwalt für diese Konsultation bzw. für die Erstellung einer Stellungnahme ein Honorar von maximal 250 EUR und für die Erstberatung ein Honorar von maximal 190 EUR.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Formerfordernisse des 3a Abs. 1 S. 4 RVG nur bedingt für alle Honorarvereinbarungen des 34 RVG anwendbar sind. Diese sind als Honorarvereinbarung oder in einer vergleichbaren Form zu bezeichnen, die sich klar von anderen Verträgen, mit Ausnahmen der Auftragsvergabe, unterscheiden und dürfen nicht in die Handlungsvollmacht aufgenommen werden.
Diese müssen den Vermerk beinhalten, dass die Gegenpartei, der Verfahrensbeteiligte oder die Schatzkammer bei Kostenerstattungen in der Regel nicht mehr als die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung zu erwirtschaften hat. Erfüllt die Vergütungsregelung nicht die formalen Voraussetzungen, kann der Rechtsanwalt keine über die gesetzlichen Vergütungen nach 4b RVG hinausgehende Vergütungen verlangen. Inhaltlich ist zu berücksichtigen, dass immer eine über der gesetzlichen Entschädigung liegende Entschädigung zu vereinbaren ist.
In einem Gerichtsverfahren darf die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung jedoch nicht untererfüllt werden. Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. 4 Abs. 1 RVG ist die Festsetzung einer geringeren als der gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigung nur für aussergerichtliche Zwecke und unter gewissen Bedingungen für das Mahnwesen und für einen Teil des Zwangsvollstreckungsvorgangs erlaubt.
Er muss in einem vernünftigen Rahmen zum Leistungs-, Verantwortungs- und Haftpflichtrisiko des Anwalts sein. Ist beispielsweise eine Zeit- oder Pauschalzahlung vorgesehen, ohne dass im Voraus geklärt ist, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren eventuell erhöht werden können, ist darauf zu achten, dass in der Einigung ein Vermerk enthalten ist, dass zumindest die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren ausstehen.
Für Verbraucherverträge gelten die Vermutungen gemäß 310 Abs. 3 BGB, dass die vertraglichen Bedingungen vom Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen sind. Die gleiche rechtliche Konsequenz ergibt sich jedoch oft aus dem Diskriminierungsverbot nach 307 BGB, das auch für die Unternehmensverträge Anwendung findet. Über die Angemessenheit der Entschädigung haben die Richter längst entschieden.
Ein unangemessener Betrag wird von den Gerichten prinzipiell vermutet, wenn es einen unvereinbaren Konflikt zwischen der tariflichen Entlohnung und der Arbeit des Rechtsanwalts gibt, so dass es absolut unzumutbar ist, das Zahlungsversprechen des Mandanten einzuhalten. Die Entscheidung der 51. Sitzung der Rechtsanwaltsprüfer vom 24.09.2005 kann als Referenz dienen:
Ein Vertrag, der das 5- bis 6-fache der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstvergütung nicht überschreitet, ist nicht unangebracht. Für Honorarvereinbarungen, die das Fünffache bis zum Sechsfachen der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstsätze übersteigen, ist der Standard der Kostenbezogenheit (z.B. Zeitaufwand) anzuwenden. Sitzung der Honorarberater am 24. April 2010 wurde diese Entscheidung im Rahmen der geltenden Rechtssprechung in vollem Umfang untermauert.
Kommt ein Richter zu dem Schluss, dass die vereinbarten Vergütungen unverhältnismäßig hoch sind, heißt das keinesfalls, dass der Rechtsanwalt überhaupt keine Vergütungen erhalte. 3a (2) Das RVG regelt, dass eine in Rechtsstreitigkeiten unverhältnismäßig hoch angesetzte Entschädigung bis zur Hoehe der gesetzlich festgelegten Entschädigung auf den entsprechenden Wert reduziert werden kann.
Bis zur Kürzung muss das Schiedsgericht ein Sachverständigengutachten des Vorstandes der Anwaltskammer gemäß § 3a Abs. 2 RVG einholen. Dabei sind die exakten rechtlichen Anforderungen zu beachten, unter denen in besonderen Fällen überhaupt Entschädigungsvereinbarungen getroffen werden können. Eventualhonorare sind generell nicht zulässig. Absprachen, bei denen die Honorierung oder deren Betrag vom Ergebnis des Falles oder vom Gelingen der Arbeit des Rechtsanwalts abhängt oder bei denen der Rechtsanwalt einen Teil des gewonnenen Honorars (Erfolgshonorar) bezieht, sind nicht zulässig, sofern das Anwaltsvergütungsgesetz nichts anderes vorsieht.
Eine Erfolgshonorierung ( 49b Abs. 2 S. 1 BRAO) kann nur für den jeweiligen Anwendungsfall und nur dann erfolgen, wenn der Mandant aufgrund seiner Vermögensverhältnisse bei vernünftiger Abwägung ohne Zustimmung eines Erfolgshonorars von einer Klage abgebracht wird. Im Rechtsstreit kann im Falle des Scheiterns die Zahlung mindestens der gesetzlichen Entschädigung erfolgen, wenn im Falle des Erfolges ein entsprechender Aufschlag auf die gesetzlich festgelegte Entschädigung beschlossen wird.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzung muss der Vertrag die erwartete gesetzlich vorgeschriebene und ggf. die leistungsunabhängige Vertragsvergütung beinhalten, für die der Rechtsanwalt zur Annahme des Auftrags bereit wäre, sowie Angaben darüber, welche Vergütungen bei Vorliegen welcher Voraussetzung zu erwirtschaften sind.