Abmahnung Unkollegiales Verhalten

Vorsicht Unkooperatives Verhalten

kann auch ohne Vorankündigung fristlos gekündigt werden. Mit Verwarnungen wird die Ehrlichkeit der Mitarbeiter bestraft. Der Warnhinweis war nicht konkret genug. Meiner Meinung nach ist das auch ein sehr unkooperatives Verhalten!

Begründung für Eine Abmahnung kann ein vertragswidriges Verhalten sein. Er muss jedoch so exakt wie möglich benannt werden, damit der Ermahnte erkennt, was ihm zur Verantwortung gezogen wird. Ein Warnhinweis, der die angebliche Vertragsverletzung nicht ausreichend detailliert beschreibt, ist gegenstandslos. Aber nicht jede Vertragsverletzung kann auch rechtlich verfolgt werden. Beispielsweise kann ein Postbote nicht verwarnt werden, wenn er sich trotz einer Bestellung von ausdrücklicher weigert, ein Mailing mit dem Content von ausländerfeindlichem zuzustellen, wenn sich die Nachricht selbst vorher mehrfach gegen den Content der Sendungen ausspricht.

Die Jurisprudenz betrachtete rechtmäà zum Beispiel die Warnung für die Mitwirkung an einem Politikum während der Arbeitszeiten, wenn der Auftraggeber die Mitwirkung untersagt hat. Wahrscheinlich ist der Grund für die Warnung häufigste der Auftritt von verspätete. Erkannt Gründe für Eine Warnung sind daneben z.B.: unbefugtes, persönliches Surfen im Internet während der Arbeit.

Die folgenden Unterlagen sind für Sie von Interesse:

Voraussetzungen und Entbehrlichkeiten einer Abmahnung im Arbeitsrecht

Bei der ( (Un-)Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Entlassungen kommt es immer wieder zu Mißverständnissen hinsichtlich der Ausgestaltung und Notwendigkeit von Mahnungen. Weil für die meisten Mitarbeiter die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses den Wegfall ihrer Existenz bedeuten würde, ist dieser schwierige Weg mit einer Reihe von Bedingungen verbunden, die, wenn sie ignoriert werden, die Beendigung ungültig machen würden.

Vor allem hat der Unternehmer den Betreffenden vorab über sein Verhalten zu informieren und ihm klarzumachen, dass er im Falle eines Wiederauftretens mit Folgen zu rechnen hat. Praktisch erfolgt dies durch ein sogenanntes Warnschreiben. Im Prinzip - zumindest bei persönlicher und verhaltensbedingter Kündigung: Die fristlose Entlassung ist wirkungslos und kann daher erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht angefochten werden.

Der Warnhinweis selbst muss folgende vier Komponenten enthalten, um im Notfall wirksam zu sein: I. genaue Beschreibung des reklamierten Verhalten. Beispiel: Im Falle einer Wiederholung müssen Sie mit beschäftigungsrechtlichen Folgen, vor allem mit einer Beendigung, gerechnet werden. Wenn die Warnung nämlich über diese Stellen hinaus weitere Abstraktionen oder allgemeine Verweise beinhaltet, dann kann sie allein deshalb wirkungslos sein (z.B.: das konstante Spätkommen, das kollegiale Verhalten).

Übrigens kann die Warnung auch verbal ausgesprochen werden. Es ist nicht notwendig, dass die Warnung selbst als solche gekennzeichnet ist. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der in der Verwarnung beklagte Verhaltensbruch von der gleichen Natur sein muss wie derjenige, auf dem die Beendigung beruht (eine Verwarnung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit kann eine Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigen).

Neben dem Auftraggeber selbst können auch weisungsbefugte Mitarbeiter, d.h. die Vorgesetzten, verwarnt werden. Es gibt aber auch extreme Situationen, in denen eine Warnung nicht notwendig ist, weil sie nicht mehr als erfolgversprechend erachtet wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen zutrifft:

Aufgrund des Missbrauchs des Mitarbeiters ist das Vertrauens-Verhältnis so stark gestört, dass es auch durch eine Verwarnung nicht mehr aufgebaut werden kann. Darüber hinaus kann die Beendigung in den nachfolgenden Fällen in der Regel fristlos erfolgen: Der Mitarbeiter wurde bereits wegen eines ähnlichen Verhaltens entlassen, das jedoch ungültig war oder zurückgezogen wurde.

Es ist jedoch kaum möglich, zuverlässig zu generalisieren, wann eine Beendigung letztlich auch ohne Vorwarnung eintritt. Dies betrifft vor allem das Arbeits- und Sozialrecht, das sich aufgrund einer Vielzahl von Gesetzeslücken als Justizrecht erweist. Es ist daher sowohl für den entlassenen Mitarbeiter als auch für denjenigen, der eine Kündigungsfrist vorsieht, ratsam, sich fachkundig beraten zu lassen, um in der jeweiligen Lage richtig aufzustehen.

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