Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Namensrecht
Recht der Namensgebungmw-headline" id="History_of_name_rights">History_of_name_rights | /span>Quelltext bearbeiten]>
Die Berechtigung zur Verwendung von Bezeichnungen in der BRD wird durch unterschiedliche Vorschriften, vor allem durch das BGB, geregelt. Die Namensberechtigung setzt sich sowohl aus dem Recht auf einen bestimmten Begriff als auch aus dem Recht, das sich aus dem Begriff des Namens ergebe. Die erste Erwähnung des Namensrechts erfolgte im Kaiserreich als Teil des allgemeinen Gesetzes und damit als grundlegendes Bürgerrecht.
Jahrhunderts wurden die Nachnamen nur noch geerbt und der Familienname war nicht mehr das einzelne Merkmal einer bestimmten Charakteristik, eines bestimmten Könnens oder Berufs. Ferdinand Maria, der bayerische Landesfürst, hob am 13. Mai 1677 die Freiheit der allgemeinen Namensgebung in seinem Gebiet durch ein entsprechendes Ersuchen auf.
Die Verwendung ausländischer Bezeichnungen war in Preußen neben der großen preussischen Justizreform durch das Jahr 1794 verbieten. Nach der Missachtung dieses Dekrets erfolgte am 3. November 1816 ein weiterer Erlass, der nun auch die Verwendung ausländischer oder fiktiver Bezeichnungen bei der Verhängung einer Geldstrafe oder Verhaftung untersagte.
Der Preußenkönig hat mit dem "Höchsten Dekret" vom 13. Juni 1867 die Entscheidungsbefugnis über Anträge auf Namensänderungen in Preußen an die Bezirksregierung übertragen (PreußGS S. 1310). Durch das Zivilstandsgesetz vom 1875 wurden die Namen der Familien im gesamten Bundesgebiet unveränderbar. Zum ersten Mal in der Entstehungsgeschichte des NÄG hat der Gesetzgeber eine umfassende gesetzliche Vorschrift zur Änderung des Namens eingeführt.
"Da die Verordnung keine Abstammung vorsieht, kann davon ausgegangen werden, dass der gesetzgebende Organismus dem Begriff mit der Markierungsfunktion allein eine Differenzierungsfunktion eingeräumt hat. Die Verwendung eines Pseudonyms war erlaubt, aber es war unter Strafe gestellt, einem Amtsträger den richtigen Vornamen zu geben. Zum ersten Mal in der Entstehungsgeschichte des NÄG forderte der Landtag einen "kurzen" Anlass für eine Umbenennung.
Zusätzlich zur Germanisierung eines fremden Namen, weil er zur Volkskunde gehörte, wurde ein weites Feld anderer zulässiger Gründe eröffnet: Vermeiden der Beeinträchtigungen durch uneheliche Geburten, Entfernen eines beleidigenden Namen "oder dergleichen". Sie wurde am 30. September 1920 durch die Änderungsverordnung vom 31. Dezember 1919 erweitert.
Hermann Schmidt (Mitte), Minister der Justiz unter dem Preußenpremierminister Otto Braun (SPD) im Braun -III-Kabinett, erließ am 5. September 1928 den Befehl zur Umbenennung. Gemäß Absatz 1 dieser Verordnung hat der Präsident des Landgerichts von nun an in der Germanisierung der ausländischen Bezeichnungen entschieden, wobei der § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 31. März 1919 ("Es ist kurz, den Namensänderungsgrund anzugeben") ohne Substitution aufgehoben wurde.
Das Reichskommissariat Heinrich Hölscher, das von Franz von Papen im Rahmen des putschartigen preußischen Streiks am 19. Juni 1932 vorläufig zum Justizminister ernannt worden war, erließ am 22. Dezember 1932 ein Dekret über die Nachnamenzuständigkeit. Im § 2 Abs. 5 gab sie ein Beispiel für den Umgang mit einer Ausländeränderung.
Demnach war die reine Namensübersetzung (z.B. Orlowski in Adler, Borkowski in Bork, Switalski in Lennartz, etc.) gleichbedeutend mit Deutsch und musste daher, wie schon 1928, nur vom Bezirkspräsidenten genehmigt werden. Bereits mit der Verordnung von 1934, die nur für die Administration als Ministerpapier gedacht war und nicht als Gesetzesvorlage publiziert wurde, war das amtliche Umbenennungsgesetz (NÄG) vom 17. Februar 1938 vorgesehen.
Darin sind die weiteren Vorgaben für die Abwicklung von Anträgen zur Umbenennung enthalten. Im internen Rundschreiben der Behörden heißt es: "Jede Umbenennung verschlechtert die Identifizierbarkeit der familiären Zugehörigkeit, begünstigt die Verfinsterung des Familienstandes und verdeckt den Stammbaum des Blutes. Ein Namenswechsel kann daher nur dann stattfinden, wenn ein wesentlicher Anlass für die Umbenennung vorlag.
"Eine Veränderung war daher in der Regel, d. h. im Prinzip, nicht mehr akzeptabel. Der Leitfaden für die Antragsbearbeitung ("Anhang für die Verwaltung") lautet: "Anträge von nicht arischen Staatsangehörigen auf Namensänderung werden prinzipiell nicht angenommen, da die Namensänderung ihre nicht arische Herkunft verschleiern würde.
Fremde Bezeichnungen werden nicht als Nachnamen vergeben. "Eine Umbenennung musste daher in der Regel unterbleiben. Jedem Staatsbürger wurde nun sein Name und seine mutmaßliche Herkunft zugeordnet. Das NÄG von 1938 besteht nur aus vier Paragraphen und hatte ausschließlich den Sinn, über das offizielle Namensverzeichnis gezielt jüdische Personen zu registrieren.
Abs. 1 verpflichtet die jüdischen Bürger, nur die für sie bestimmten Bezeichnungen, d.h. je nach ihrem Alter "Israel" oder "Sara", festzulegen. Abs. 2 verpflichtet die jüdischen Bürger, sofern sie andere als die beabsichtigten Bezeichnungen tragen, diese als Nachnamen zu verwenden. Bei der Präsentation des Namensgebers wurde unmittelbar deutlich, dass er zum jüdischen Glauben gehörte.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Namen kann einer unberechtigten Person die Benutzung ihres Namen verbieten und, wenn sie oder er über eine weitere unberechtigte Benutzung besorgt ist, einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Darüber hinaus kann der Namenseigentümer Schadenersatz geltend machen, wenn er durch unberechtigte Nutzung erlitten hat. Die nicht bevollmächtigte Person hat dem Bevollmächtigten das zu übergeben, was sie durch die unrechtmäßige Benutzung des Namen durch die Interventionsklausel erhalten hat.
Die Behauptungen beziehen sich auf Bezeichnungen, die in der Werbebranche verwendet werden (jemand läßt ohne Genehmigung von Boris Becker Bekleidung mit diesem Bezeichner drucken) oder auf die Zuweisung von Domainadressen (jemand registriert eine Domainadresse unter seinem oder unter einem ausländischen Firmennamen, der ein bekanntes Unternehmen ist, für weitere Details siehe: Allerdings ist das uneingeschränkte Recht auf einen bestimmten Begriff vom Markengesetz zu trennen, das (eingetragene oder durch Gebrauch geschützte) Marken beschützt, die nicht derselbe sind.
Gesellschaftsrecht reguliert den Handelsnamen, unter dem ein Händler sein Geschäft betreibt und unterzeichnet. Im Unterschied zum Urheberrechtsgesetz beinhaltet das Namensrecht nur die Verwendung des Namens im Zusammenhang mit dem Schutz des Urheberrechts, nicht aber die bloße Erwähnung. Die Namensberechtigung kann sich aus zivil- oder öffentlich-rechtlichen Regelungen ergaben. In Deutschland gelten die zivilrechtlichen Regelungen zum Begriff prinzipiell nur für die Deutschen.
Für den verheirateten Namen gilt eine Sonderregelung, wenn zumindest einer der Ehepartner ausländischer Herkunft ist. 3] In diesem Fall können die Eheleute das Recht des Landes, zu dem einer von ihnen gehört, für den verheirateten Namen gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch[4] aussuchen. Wenn beide Ehepartner Ausländerinnen sind, können sie statt eines ihrer Herkunftsrechte das deutsche Namensrecht auswählen, wenn einer von ihnen seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat.
EGBGBGB weicht auch vom Staatsangehörigkeitsprinzip des Kindes ab und der Sorgerechtsinhaber erklÃ??rt das Recht, den Namensgebungsraum des Mutterlandes zu nutzen, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wenn ein Ehemann seinen Sitz in Deutschland hat oder nach dem Recht desjenigen Landes, zu dem der Namensgeber gehört.
Sie können Namenselemente hinterlegen, die nach dem deutschen Recht nicht vorgesehen sind (z.B. Spitznamen, Nachnamen). Für die Beurteilung des Rechts auf einen gewissen Name nach dem deutschen Recht sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich. Den Vornamen des Kleinkindes wählen die Erziehungsberechtigten (oder der alleinige Erziehungsberechtigte). Bei einem Neugeborenen wird der Nachname der Erziehungsberechtigten angegeben (§ 1616 BGB).
Sie können einen gebräuchlichen Nachnamen auswählen. Falls die Erziehungsberechtigten einen solchen Ehegattennamen nicht festgelegt haben, muss eine Unterscheidung getroffen werden: Soweit die Erziehungsberechtigten das gemeinsame Sorgerecht ausüben, müssen die Erziehungsberechtigten den Nachnamen in Absprache mit dem Kanzler festlegen, wodurch sie den Vater- oder Mutternamen auswählen können ( 1617 Abs. 1 BGB); ein Doppelnamen, der sich aus Vater- und Mutternamen zusammensetzt, ist nicht möglich.
Entscheiden die Erziehungsberechtigten nicht innerhalb eines Monates, so weist das Gericht das Bestimmungsrecht einem der Erziehungsberechtigten zu. Der Familienname wird auch für die anderen gewöhnlichen später geborenen Kindern festgelegt. Besitzt ein Erziehungsberechtigter das Alleinsorgerecht und keinen einheitlichen Nachnamen mit dem anderen Erziehungsberechtigten, bekommt das Kinde gemäß 1617a Abs. 1 BGB den Nachnamen des Betreuers zum Geburtszeitpunkt.
Praktisch entstehen vor allem folgende Fallgruppen: Sind die beiden Elternteile bei der Entbindung nicht untereinander verbunden, erhält das uneheliche Kind üblicherweise den Name der Frau, sofern nicht beide Elternteile eine Betreuungserklärung für das uneheliche Kind nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB vorlegten.
Wenn nach der Geburt das gemeinschaftliche Sorgeverhältnis hergestellt wird, haben die Erziehungsberechtigten das Recht, den Nachnamen eines Kindes innerhalb von 3 Wochen zu ändern (§ 1617b Abs. 1 BGB). Eine solche Rechtfertigung geschieht in der Regel durch eine Folgeehe nach 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder durch eine gemeinschaftliche, öffentliche Sorgerechtserklärung der Erziehungsberechtigten nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Falls das Kleinkind bereits das fünfte Altersjahr erreicht hat, ist auch seine Zustimmung vonnöten. Der Nachname eines unehelichen Kindes wurde bis zur Reform des Kindschaftsrechts am 11. Juni 1998 auch durch Nachheirat der Erziehungsberechtigten gesetzlich geändert (Legitimation). Der verheiratete Name wurde dem Kinde mitgeteilt. Anlässlich der Heirat und der Auswahl eines gebräuchlichen Namens wird dieser jedoch in der Regel auch als Nachname des Kindes bezeichnet, so dass die Auswirkungen der automatisierten Legitimierung nach dem alten Recht erreicht werden.
Führt ein Kinde den Familiennamen des Menschen als Geburtsname, so ist dem Kinde, wenn die Elternschaft eines Kinde in Frage gestellt wurde, auf Verlangen des Kinde, oder, wenn das Kinde fünf Jahre alt ist, auch auf Verlangen des Kinde, der Name zu geben, den die Mütter zum Geburtszeitpunkt hatte (§ 1617b Abs. 2 BGB).
Kinder, die das Alter von vierzehn Jahren erreicht haben, können die Meldung nur persönlich machen, andernfalls wird eine zusätzliche Krankenschwester ernannt.
Auch der andere natürliche Vater muss zustimmen, wenn er Miteigentümer des Sorgerechts ist oder wenn das betreffende Mitglied seinen eigenen Vornamen hat. Das Einverständnis des anderen Erziehungsberechtigten kann aus Rücksicht auf das Wohl des Kindes auch durch das familiäre Gericht erwirkt werden. Die Zustimmung des von der Umbenennung betroffenen Kind ist auch erforderlich, wenn es fünf Jahre alt ist (bei Minderjährigen kann es sich durch einen zusätzlichen Betreuer repräsentieren lassen).
In diesem Fall wird der Name des anderen Erziehungsberechtigten an sein unverheiratetes minderjähriges Mädchen weitergegeben. Die Zustimmung dieses anderen Erziehungsberechtigten und des Erziehungsberechtigten ist notwendig, wenn dieser bereits das fünfte Alter erreicht hat. Ermitteln sie erst nach der Entbindung des Kindes nach § 1355 Abs. 2 und 3 BGB einen einheitlichen Ehegattennamen, so gilt dies auch für das betroffene Mitglied (§ 1617c Abs. 1 BGB).
Falls das Kinde bereits fünf Jahre alt ist, verändert sich der Namen des Kinde nur, wenn sich das Kinde der Umbenennung anschliesst. Wenn das von der Umfirmierung betroffenen Kinde geheiratet ist und der verheiratete Kinde auch von der späteren Festlegung des allgemeinen Familiennamens der Eheleute betroffen ist, muss sich auch der Schwiegervater des Kinde an der Umfirmierung beteiligen.
Gleiches wie bei einer späteren Ermittlung eines gewöhnlichen Ehegattennamens, wenn sich der Name, der zum Geburtsname des Kinds geworden ist, später geändert hat (§ 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies kann z.B. durch Übernahme des gleichnamigen Erziehungsberechtigten oder durch Änderung des öffentlich-rechtlichen Namens erfolgen.
Bei einer Adoption bekommt das Kind als Geburtsname den Nachnamen des/der Adoptierten. Wenn ein verheiratetes Paar ohne eigenen Namen eine Frau als eigenes Mitglied akzeptiert, ist die Benennung die gleiche wie bei einem verheirateten Paar ohne eigenen Namen. Ab dem fünften Lebensjahr muss das betroffene Mitglied der Feststellung der Akzeptanten zustimmen (§ 1757 BGB).
Findet eine Patenschaft für ein in der Gastfamilie aufgewachsenes Kind (z.B. ein Pflegekind) erst nach Vollendung der Altersgrenze statt ( 1772 BGB), kann eine Patenschaft für das minderjährige Recht dennoch zustandekommen. Die Vormundschaftsgerichte können auch den Namen des Adoptivkindes ändern oder auf Wunsch des aufnehmenden Kinders weitere Namen hinzufügen.
Der neue Nachname kann auch mit dem bisherigen Namen des Kindes versehen werden (mit Bindestrich), wenn dies im Interesse des Kindes vonnöten ist. Im Falle von Kinder in ständiger Familienbetreuung kann der Namen des Kindes auf Wunsch des Erziehungsberechtigten auch verändert werden, wenn dies für die erfolgreiche Entfaltung des Kindes notwendig ist (' 42 NamÄndwV).
Wenn einer der Ehepartner eine oder mehrere Nationalitäten besitzt, können die Ehepartner in Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts auch ihre künftigen Nachnamen nach dem Recht (ggf. einem) des Landes auswählen, zu dem der Ehepartner gehört (Art. 10 Abs. ? Nr. ? EGBGB). Es gilt das Recht des ausländischen Namens. Fremde Doppelbezeichnungen können auch als verheiratete Namen verwendet werden.
11] Ein Ehepartner, der geschieden oder verwitwet ist, bleibt verheiratet, kann aber seinen geborenen oder vor der Heirat stehenden Ehepartner wieder aufnehmen, präfixieren oder anfügen. Wenn nach der Ehescheidung einer der Elternteile seinen bisherigen Nachnamen wieder aufnimmt, gilt diese Umbenennung nicht für die bei ihm wohnenden Mitkinder.
Im Prinzip können geschiedene Elternteile den Namen des Kindes nicht als Nachnamen haben, auch wenn der andere Vater damit einverstanden ist, da es keine entsprechende gesetzliche Vorgabe gibt. Eine offizielle "Namensänderung aus einem wesentlichen Grund" nach dem Umbenennungsgesetz kann in diesen Ausnahmefällen in Erwägung gezogen werden (siehe ?u.). Der bloße Wille, dass die Kleinen den gleichen Namen wie z.B. die lebende Frau führen sollen, ist jedoch nach der Rechtssprechung kein wichtiger Anlaß.
Bis zur Reform des Ehegesetzes 1976/77 war der Ehemann immer der verheiratete Ehemann, doch seit 1957 konnte die Ehefrau wenigstens ihren eigenen Nachnamen eintragen. Er konnte der geschiedenen Person die Fortsetzung ihres Namen verbieten. Da das Bundesverfassungsgericht im Maerz 1991 entschieden hat, ist es auch nicht moeglich, einen verheirateten Namen zu definieren.
12 ] Zunächst einmal bleibt bei der Revision des vollständigen Namensrechtes im Jahr 1993, wenn ein Ehename nicht angemeldet wird, jeder Ehepartner den zum Heiratszeitpunkt gehaltenen Familiennamen (separater Name) erhalten, bis die Ehepartner jederzeit gegenüber dem Kanzler durch eine öffentliche Beurkundung einen Ehegattennamen festlegt. Das Personengesellschaftsgesetz (LPartG) regelt in Anlehnung an den Ehegattennamen eine Vielzahl von Vorschriften (vgl. § 3 LPartG).
Das geltende Namensgesetz sieht den Prinzip der Unveränderlichkeit des Firmennamens vor. Jahrhundert noch weitgehend das Common Law, nach dem jeder seinen Firmennamen wechseln konnte, sofern dies ohne Betrug war. Namensänderungen fanden jedoch in der Regel nur in Ausnahmefällen statt. So war es in einigen Gebieten Brauch, dass ein Landwirt, der in einen Bauernhof eingeheiratet hatte, nach dem Bauernhof genannt wurde und diesen statt seines alten namens beibehält.
Als Unterscheidungsmerkmal innerhalb der Gesellschaft war die Konsistenz des Namen von Bedeutung. Solche Abweichungen wurden jedoch nicht als Namensänderungen im eigentlichen Sinne gesehen. Nur als die administrativen Aktivitäten des Landes komplizierter wurden, stellte sich heraus, dass die willkürliche Umbenennung oder gar eine Umbenennung dem Ordnungsbedarf des Landes zuwiderlief. Gemäß dem Namensänderungsgesetz ist es möglich, den Namen einer in Deutschland lebenden Person oder eines Staatslosen, Flüchtling, Asylbewerbers oder gewöhnlich in Deutschland ansässigen Person ( 1 NamÄndG) aus gutem Grunde zu ändern.
Eine Ausländerin oder ein Ausländer ist bei der Namensänderung an die Behörde seines/ihres Heimatlandes zu verweisen. 15 ] Änderungen des öffentlichen Namens sind nicht möglich, wenn geeignete zivilrechtliche Vorschriften vorliegen. Wesentliche Ursachen für die Namensänderung werden berücksichtigt: Mehrmals vorkommende Bezeichnungen im engen Lebensraum des Namensgebers bei häufigem Verwechslungsrisiko (Nr. 34 NamÄndVwV); Sammelbezeichnungen (häufig vorkommende Bezeichnungen im ganzen Gesetz oder in grösseren Teilbereichen) (Nr.
Die Beleidigung oder Absurdität ist nach dem objektiven Massstab der allgemeinen Erfahrung und besonderer Umstände zu bewerten, die z.B. in der Persönlichkeit, dem beruflichen Werdegang oder dem Umfeld des Bewerbers liegt.
Name, die über das Normale hinausgehende Rechtschreib- und Ausspracheschwierigkeiten verursachen[16] (Nr. 36 NamÄndVwV); doppelte oder sehr lange Bezeichnungen (Nr. 36 NamÄndVwV); Bezeichnungen mit orthographischen Fehlern mit ß, ss oder Umlaute, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechtschreibung fuehren (Nr. 38 NamÄndVwV); On I.
Am 1. 10. 1980 entschied das BVG erneut, dass die fachlich falsche Reproduktion von Zeichen auf Elektroniksystemen ein wesentlicher Anlass für eine Namensänderung sein könnte (der Beschwerdeführer wollte die Rechtschreibung seines Namen von G Ö T Z zu G O E T S, war aber zunächst beim Einwohnermeldeamt fehlgeschlagen; Aktenzeichen: 7 C 21/78).
Schon eine einfache Rechtschreibänderung ist gesetzlich als Umbenennung anzusehen. Bei Ausweisen und Pässen hingegen werden Bezeichnungen mit speziellen Zeichen im Oberteil richtig angezeigt, müssen aber im maschinell lesbaren Teil umgeschrieben werden (z.B. MÜLLER ? MÜLLER, WEIß ? WHITE). Den Nachnamen eines Verbrechers und seiner Verwandten zu ändern, wenn der Nachname selten oder auffällig ist und in engem Zusammenhang mit der strafbaren Handlung steht, um die Rehabilitation zu erleichtern oder vor Belästigungen zu schützen (Nein.
NamensÄndVwV ); Anpassen des Nachnamens an den neuen sorgeberechtigten und wiederverheirateten Elternteil, wenn in Ausnahmefällen ein vorrangiges Namensänderungsinteresse besteht[17] (Nr. 40 NamÄndVwV); Anpassen des Namen eines nicht ehelichen Kind, das aufgrund seines Namensnamens den Stiefvater auf den neuen Mutternamen nach der Ehescheidung[(18]] (Nr.
Namensänderung eines Pflegekinds an die Bezeichnungen der Adoptiveltern, wenn eine Patenschaft nicht möglich ist[19] (Nr. 42 NamÄndVwV); Umbenennung von fremdsprachigen Bezeichnungen des Volksdeutschen (Nr. 44 NamÄndVwV); Wiedereinsetzung eines von Estland, Litauen, Rumänien oder der Tschechoslowakei verneinten Adelstitels (Nr. 47 NamÄndVwV); Erlaubnis zur Verwendung eines mit einem Betrieb oder einer Firma verknüpften Firmennamens (Nr. 47 NamÄndVwV); Wegfall der hinkenden Verwendung des Firmennamens (Nr. 49 NamÄndVwV); Namensänderung in einen gutgläubigen, aber seit vielen Jahren illegal verwendeten Firmennamen (Nr. 50 NamÄndVwV).
Der Wegfall von besonderen Merkmalen eines fremden Namensrechtes oder die bisher im Rahmen des Öffentlichen Namensrechtes mögliche Germanisierung fremder Bezeichnungen, "wenn der Nachname die fremde Abstammung des Namensgebers in einem bestimmten Umfang offenbart und der Anmelder im Sinne der weiteren Integration auf einen diskreteren Nachnamen achtet" (Nr. 37 NamÄndVwV), wurde mit Wirksamwerden des § 47 EGBGBgesetz am 24. 05. 2007 hinfällig.
Auch eine Namensänderung ist im Sinne des Transsexuellen Gesetzes (§ 1 TSG) möglich. Aufgrund einer Verfügung des Bundesverfassungsgerichts[21] ist der korrespondierende Absatz so ausgestaltet, dass er auch für Ausländer unmittelbar gilt, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben und das Recht, den Namen ihres Herkunftslandes zu verwenden, keine vergleichbare Regelung enthält (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG).
Wird im Heimatland eines ausländischen Staatsbürgers, nach dessen Rechtssystem sein Namen im Wesentlichen basiert, eine andere Schriftsprache als die des lateinischen Schriftzeichens verwendet, muss sein Namen von der ausländischen in die lateinische Schriftsprache überführt werden, um seinen Namen im nach § 2 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung in deutschsprachiger Form geführten Geburten-, Sterbe- und Sterberegister zu veröffentlichen.
26 ] Wenn ein Bundesbürger von einer fremden Macht zum Adel erzogen wird, bekommt er daher in Deutschland keinen edlen Ruf. In Ausgabe 4/2002 der Fachzeitschrift FPR (Familie, Partner, Recht): Sacksofsky: Zum neuen Doppelbenennungsteil des deutschen Verfassungsgerichts, FPR 2002, 122; Gaaz: Namensprobleme nach 1618 BGB, FPR 2002, 125; Salzgeber/Stadler/Eisenhauer: Der Familienenname als Identitätmerkmal; FPR 2002, 133; Beck: Familienrechtliche Änderungen und Folgen für das öffentlichkeitswirksame Recht, FPR 2002, 13.
Im Völkerprivatrecht ist der Ehename nicht als allgemeiner Eheeffekt nach Artikel 14 EBGBGB, Christian von Bar, IPR Volume II margin 119, 71. zu qualifizieren. BGH, Entscheidung vom 21. 3. 2001, Rechtssache XII 83/99, vollständiger Text = BGHZ 147, 159, 168. o.ä.
Die Nominierung bedarf nach 1618 BGB auch der Zustimmung des anderen Erziehungsberechtigten, dessen Name das betreffende Mitglied trägt, wenn dieser nicht zum Sorgerecht berechtigt ist. Die Nennung des Kinds ist jedoch prinzipiell unumstößlich.