Impressum website Pflicht

Website Impressum Obligatorisch

Zur Erfüllung der Impressumspflicht auf Ihrer Website können Sie Ihr Impressum in wenigen Schritten mit dem Impressum-Generator erstellen. Prüfliste für eine rechtssichere Website in der Schweiz. Ein Anwalt erklärt es: Gibt es eine Homepage Impressumspflicht in der Schweiz? e. V.

hat in seiner Broschüre wichtige Informationen zur Impressumspflicht zusammengestellt. Das Impressumspflicht des Webseitenbetreibers (Informationspflicht) ist im E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt.

Gibt es in der Schweiz ein obligatorisches Impressum?

Dies ist eine der Fragen, die mir als Anwalt oft gestellt werden: Was ist das? Gibt es eine Impressumspflicht für Homepages in der Schweiz? Muss ein Homepage-Betreiber seine Anschrift auf der Startseite angeben? Zuerst möchte ich den Betroffenen darauf hinweisen, dass es meiner Meinung nach unbedingt ratsam ist, auf einer seriösen Startseite seine Anschrift und vor allem eine Möglichkeit der digitalen Kontaktaufnahme wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummern vorzugeben.

Die Zahl der Klagen ist in der Schweiz deutlich geringer als insbesondere in Deutschland, wo für Homepage-Betreiber Rechtswarnungen mit Kostenfolgen für Anwälte an der Tagesordnung sind. Normalerweise wird in der Schweiz ohne Anwalt und ohne Bürokratie vorgehen. Schon aus diesem Grunde sind Kontaktdaten wie eine E-Mail-Adresse sehr nützlich.

Sucht der Kontakt keine Kontaktmöglichkeit, so verbleibt ihm oft nur der Weg über einen Anwalt, was natürlich weitere, oft überflüssige Ausgaben mit sich bringt, die dann am Ende dem Thema im Rechtsstreit zur Belastung zufallen und oft durch bloße Kontaktdaten und Klärungsgespräche zwischen den Beteiligten hätten erspart bleiben können.

In der Schweiz finden Sie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Gesetz gegen den missbräuchlichen Missbrauch (UWG) in Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe s Ziffer 1 UWG: "Unlautere Handlungen, vor allem, wer Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen im Rahmen des Geschäftsverkehrs auf elektronischem Wege bietet und keine klaren und vollständigen Informationen über seine Person und seine Anschrift, auch die der E-Mail [...] gibt.

Das heißt, dass eine Abdruckpflicht entsteht, sobald man auf seiner Internetseite Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen bereitstellt. Wenn Sie z.B. einen Online-Shop betreiben, bieten Sie Waren im E-Commerce an und sind zur Angabe Ihrer Personalien und Kontaktadressen einschließlich derjenigen der E-Mail (E-Mail-Adresse) angehalten. Bieten Sie z.B. als Web-Designer die Programmierung von Homepages auf Ihrer Website an, so fällt auch diese Website unter die Abdruckpflicht, da Sie einen Service anbieten.

Sie unterliegt ebenfalls der Aufdruckpflicht. Für wen ist kein Impressum erforderlich? Wer zum Beispiel einen eigenen Blogeintrag führt und z.B. über den Fortschritt seiner Tomatenpflanzen im eigenen Garten berichtet, ohne etwas davon vermarkten zu wollen, muss immer noch kein Impressum veröffentlichen. Ich möchte Sie jedoch noch einmal daran erinnern, dass es meiner Meinung nach Sinn macht, Kontaktdaten anzugeben, damit jemand, der sich durch ein Photo beunruhigt fühlte, mich kontaktieren kann (z.B. ein Photo der Tomate mit einer Begleitperson im Hintergund, die sie nicht in die Oeffentlichkeit bringen will).

Worin bestehen die Aufdrucke? Dabei reicht es nicht aus, nur ein einziges P.O. Feld vorzugeben. Zusätzlich muss eine E-Mail-Adresse eingegeben werden. Eine Rufnummer ist rechtlich nicht erforderlich, ermöglicht aber oft den direkten und unbürokratischen Umgang mit sich selbst. Inwiefern soll das Impressum auf der Startseite erscheinen? Am besten heißt der Link "Impressum" - ansonsten sollte jedoch ein mit dem Impressum eindeutig verbundener Ausdruck wie z. B. der Name "Kontakt" verwendet werden.

Auf welche Seiten wirkt sich die Schweizer Verordnung aus? Diesem Reglement unterliegt man, sobald man sich mit seinen Kundenangeboten in der Schweiz anspricht (vgl. Artikel 136 Abs. 1 IPRG). Dabei ist es unerheblich, welche Domainendung die Startseite hat. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den Seiten mit . com-Erweiterung; auch Webseiten mit. de extension (was für Deutschland steht), wenn sich die auf der Startseite enthaltenen Inhalte (auch) an Schweizer Konsumenten adressieren.

Dabei ist es natürlich unerheblich, ob Sie Ihre Website bei einem schweizerischen oder einem fremden Webspace-Anbieter haben. Wie verhält es sich, wenn die Abdruckpflicht nicht eingehalten wird? Wird also nur der Aufdruck ausgelassen, befinden Sie sich im Unterrand.

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