Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Illegale Filme
Unzulässige FilmeIllegaler Import sowjetischer Filme.
Der bedroht nun alle, die illegal filmen, Serie & Sportsendungen
Sind Streaming von den amtlichen Sendern wie Netflix und Amazon Prime illegal? Auf einige dieser Fragestellungen gibt ein Beschluss des EuGH vom 27. 4. 2017 Antwort. Unbestritten war jedoch, dass die Betreiber der Website eine strafbare Handlung begangen haben, da sie weder Eigentümer der Filme sind noch Nutzungsvereinbarungen mit den Rechtsinhabern getroffen haben. Die gemeinsame Nutzung von geschützten Werken ist offensichtlich auch eine illegale Handlung.
Umstritten war jedoch, ob der Betrachter des betreffenden Filmes oder Sportereignisses illegal gehandelt hat. Bislang konnten Anwender von zweifelhaften Streamingportalen sicher sein, dass die für das Streamen erforderliche Datei nur im Zwischenspeicher ihres Browser und nicht auf dem entsprechenden Computer liegt. Weil das UrhG " zeitlich begrenzte Vervielfältigungen zulässt, die vorübergehend oder begleiten und integraler und wesentlicher Bestandteil eines verfahrenstechnischen Vorgangs sind und deren einziger Sinn (....) darin besteht, die rechtmässige Verwendung eines Werkes (...) zu gestatten " ( 44 UrhG.) ", erschien es bisher auf der sicheren Seite. zu sein.
Der EuGH hat nun jedoch ein Gutachten erlassen, das eine solche benutzerfreundliche Interpretation des Sachverhalts schwierig macht. Die Streaming-Fans müssen nun überprüfen, ob es sich bei dem angebotenen Produkt um eine "offensichtlich illegale Einreichung" handele (§ 53 UrhG.). Wenn dies der Fall ist, können im Anwendungsfall Warnungen ausgegeben werden. Ausgelöst wurde die juristische Diskussion durch einen Multimedia-Player namens "Filmspeler", der mit dem Klick auf den entsprechenden Webauftritt auf illegalen Sendern - etwa aktuellen Spielfilmen oder den Serien von jeweiligen Internet-Portalen - spielen kann.
In der Presseerklärung des Gerichtshofs heißt es: eMit dem heute verkündeten Beschluss bekräftigt der EuGH, dass der Vertrieb eines Multimedia-Medienplayers im eigentlichen Sinn der vorliegenden Verordnung eine "öffentliche Kommunikation" ist. Nach Ansicht des Gerichtes "erhält der Käufer eines solchen Mediaplayers in voller Sachkenntnis und auf freiwilliger Basis Zugriff auf ein kostenloses und unbefugtes Schutzobjekt.
Auf die Hobbys "illegales Streaming" hat das Gericht also durchaus Konsequenzen. Noch mehr Streams?