Filesharing Verjährungsrechner

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Ansprüche aufgrund einer Filesharing-Warnung können verjähren. Verjährungsfrist für Filesharing-Warnungen trotz Mahnung möglich! Eine gerichtliche Mahnung setzt die Verjährungsfrist in der Regel nicht aus. Einige Bezirksgerichte haben kürzlich darauf hingewiesen, dass einige Mahnungen nicht zur Aussetzung der Verjährungsfrist geführt haben. Der Fall wird immer mit der Übergabe der Filesharing-Warnung an den Abonnenten eingeleitet.

Erfolgt eine Verwarnung im Jahr 2010, läuft die Verjährungsfrist ab 2011 und läuft bis zum 31.12.2013 um 24:00 Uhr.

Es kann jedoch vor Verjährungsbeginn ein Zahlungsbefehl erwirkt werden. In diesem Fall ist die Frist gemäß 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt. Nicht jede Mahnung führt jedoch zwangsläufig zur Aussetzung der Mahnung. Der Grund dafür ist, dass die Mahnung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Die Mahnung ist nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nachweispflichtig.

Dies ist eine Formvorschrift, die in der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes an strenge Auflagen geknüpft ist. Verweise auf eventuelle Fakturen mit beliebigen Fakturanummern erfüllen in keiner Weise die Nachweispflicht. Eine weitere Problematik entsteht durch folgende Konstellation: Auf Anwaltsbriefe folgt oft ein Inkassoschreiben oder ein anderer Rechtsanwalt taucht auf.

Wird die Mahnung dann einmal angemahnt und werden dann Beträge mit Verweis auf eine beliebige Rechnungsnummer angegeben, erfüllt dies nicht die Nachweispflicht. Auch die Vorwarnung ist in der Praxis nicht hilfreich, da die Warnungen bis einschließlich September 2013 nur sehr vereinzelt aufgelöst wurden. In diesem Fall wurden die Anschlusseigentümer gebeten, einen Vergleichsbetrag zu zahlen, der sich aus einem Schadenersatzanspruch und einem Anwaltskostenanspruch zusammensetzt.

Doch da die Forderungen anders verfallen, ist dies nicht ausreichend (siehe unten). Häufig argumentieren die Rechtsinhaber, dass es keine 3-jährige Verjährungsfrist gibt, sondern höchstens eine 10-jährige Verjährungsfrist nach 102 S. 2 Urhebergesetz (UrhG) in Verbindung mit. Widerspricht der Verbindungsinhaber dem Täter, was bei Familienverbindungen nicht allzu schwer ist, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.

Das vorgenannte Fallrecht bezieht sich auf den Schadenersatzanspruch aus der Verletzung des Urheberrechts, nicht aber auf die Prozesskosten der Mahnung. Letzteres gilt innerhalb von 3 Jahren. Schlussfolgerung: Für die Verjährung ist daher das Gericht nicht maßgeblich. Die Mahnung ist beweispflichtig und muss daher näher geprüft werden, ob die Forderung bereits erloschen ist.

TIPP: Wenn Sie eine Warnung oder andere Dokumente bekommen haben, können Sie diese unmittelbar an Ihre Anforderung anhängen.

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