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Agb Prüfung
Agb-PrüfungDie AGB - Prüfung und Regelung
Der Test ist durch eine komplexe Struktur gekennzeichnet. Besonderes Augenmerk ist auf die Reihenfolge zu richten, in der der Inhalt geprüft wird. Für den Anwender ergeben sich daraus wesentliche Vorzüge, die sich für den Auftraggeber hingegen als nachteilig ausweisen. Liegt eine Interpretation der §§ 305 ff. Das BGB gilt auch für immobilienrechtliche Aufträge oder für unilaterale rechtliche Transaktionen im Hinblick auf ein Vertragsverhältnis.
Die AGB-Prüfung ist prinzipiell nur dann durchzuführen, wenn die strittige Bestimmung in Kraft tritt. Ist es einem findigen Nutzer gelungen, sich der Kontrolle der AGB zu entziehen, so kann ein Verbot der Umgehung nach § 306a BGB gelten. Bei der Prüfung der §§ 305 ff. Der Ausschluss des BGB kann bereits durch die Anwendbarkeit von § 476 BGB oder § 444 BGB oder § 639 BGB erfolgen.
BGB nur dann, wenn der Nutzer eine von den 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB sowie von den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufes abweichende Regelung getroffen hat (§ 476 I Satz 1 BGB). 476 III BGB ist jedoch zu berücksichtigen, wenn ein Schadenersatzanspruch nicht oder nur eingeschränkt besteht.
Das BGB hingegen gilt, wenn es sich um einen Kauf von Verbrauchsgütern handelt, von den in 476 I BGB festgelegten Standards jedoch nicht zum Schaden des Konsumenten abwichen wird. Dabei ist § 310 III BGB zu berücksichtigen, der dem Geschäftspartner oder dem Konsumenten eine verbesserte Rechtslage gibt. Das BGB gilt nicht, wenn die Anforderungen des § 444 BGB oder des § 639 BGB erfüllt sind.
Die §§ 305 II, III BGB (Einbeziehung der AGB) und 308, 309 BGB gelten entsprechend nicht, wenn die AGB gegen einen Kaufmann ( 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ausgenutzt werden. Der niedrige Schutzbedarf dieser Menschen ist darauf zurückzuführen, dass sie sich aus ihrer beruflichen Laufbahn heraus stets in rechtlichen Geschäftsbeziehungen aufhalten und somit ihr Erfahrungspotential ausreichenden Versicherungsschutz bereitstellt.
Beim Verbrauchsgüterkauf ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschränkungen des § 476 BGB Vorrang haben. Die arbeitsrechtlichen Eigenheiten müssen jedoch bei der Umsetzung der AGB-Kontrolle hinreichend miteinbezogen werden. Wenn solche besonderen Merkmale zu berücksichtigen sind, ist die Rechtssprechung maßgebend und kann in den einzelnen Arbeitsgerichtbezirken variieren (Vorsicht!).
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Unterlassungsgesetz ( "UKlaG") gemäß 15 UGB nicht geltend gemacht werden kann. Darin heißt es, dass es sich bei allen AGB um vorgefertigte Vertragskonditionen für eine große Anzahl von Aufträgen handelt, die ein Vertragspartner (Nutzer) des anderen Vertragspartners bei Vertragsabschluss bereitstellt. Vorgefertigt heißt, dass die vertragliche Bedingung bereits vor Vertragsabschluss bestand.
Es ist nicht erforderlich, dass die Vertragsbedingungen vom Nutzer gestaltet werden. Wenn der Benutzer diese Intention hat, ist der Checkpoint bereits bei der ersten Benutzung erfüllbar. Eine Mehrfachnutzung wird als anfechtbar angesehen, so dass der Nutzer nachweisen muss, dass sie nicht vorhanden ist. Bei Mehrfachnutzung muss der Geschäftspartner nicht baugleich sein. Der Vertrag muss vom Nutzer zur Verfügung zu stellen sein.
Das heißt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Nutzer unilateral in den Vertrag aufgenommen. Könnte der Geschäftspartner die vertraglichen Bedingungen mitbestimmen, so besteht eine individuelle Vereinbarung (§ 305 I S. 3 BGB) und keine AGB. Wenn jedoch beide Seiten die selben AGB verwenden wollen (z.B. für Mustertexte oder die VOB/B), gibt es keinen Einzelfall.
Die Vertragspartei benötigt in diesem Falle keinen Rechtsschutz, da sie die Bestimmungen selbst für günstig hält. Die AGB-Prüfung ist auch dann nicht anwendbar, wenn ein Dritter die AGB-Klausel ( "Makler/Notar") vorlegt. Dem " Nutzer " kann in diesem Falle nicht die egoistische Vorteile der AGB vorgeworfen werden. Ein Ausnahmefall besteht, wenn der notarielle Vertreter die Bestimmungen im Namen einer Vertragspartei verfasst.
Gemäß 310 III Nr. 1 BGB finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass sie vom Auftraggeber in den Kaufvertrag aufgenommen wurden. Der Checkpoint bezeichnet nur den Moment, zu dem die AGB verfügbar sein müssen. Das heißt, solange die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, gibt es bereits allgemeine Geschäftsbedingungen. Stattdessen ist 305 II BGB zu berücksichtigen.
Letztere betrachtet die AGB nur dann als in den Auftrag aufgenommen, wenn die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügbar waren. Es sollte an dieser Stellen der Prüfung kein Hindernis geben, so dass dieser Punkt mit einem Urteil abgeschlossen werden kann. Es ist auch möglich, den Untersuchungspunkt erstmalig in der Einschlusskontrolle aufzurufen. Das gilt auch, wenn frühere Verträge mit den selben AGB abgeschlossen wurden.
Eine Notiz nach Vertragsabschluss reicht in der Regel nicht aus (typisches Beispiel: Rechnungs- oder Lieferzettel, auf dessen Rückseiten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgedruckt sind). In Ausnahmefällen kann jedoch keine ausdrückliche Bezugnahme erfolgen, wenn die Bezugnahme aufgrund der Natur des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßig großen Umständen möglich ist. Der Durchschnittskunde ist jedoch auszuschließen, wenn eine erkennbar körperlich behinderte Personen vorliegen.
Die Angemessenheit ist generell davon auszugehen, wenn der Nutzer die AGB dem Geschäftspartner vorliest oder ein Formular in Blindenschrift zur VerfÃ?gung gestellt hat. Problemstellung - Vertragsabschluss im Internet: Bevor der Vertrag abgeschlossen wird, muss der Vertrags-partner in der Lage sein, eine entscheidende Prüfung durchzuführen. Es ist dem Vertrags-partner Gelegenheit zu geben, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen downzuloaden und zu vervielfältigen.
Ein Verzicht des Vertragspartners auf dieses Recht ist jedoch jederzeit durch eine individuelle Vereinbarung möglich. Die AGB sind bei jedem weiteren Vertragsabschluss gemäß 305 II BGB erneut aufzunehmen. I BGB vereinheitlicht sowohl ein sachliches (".... nach dem äußerlichen Aussehen des Vertrags, so ungewöhnlich...") als auch ein subjektives (".... Vertragspartei des Nutzers muss nicht mit ihnen rechnen,....") Voraussetzungkriterium.
Zweck der Verordnung ist es, dass der Auftraggeber darauf vertraut, dass die AGB nicht vollständig aus dem Geltungsbereich ausfallen. Bei der zweiten Staatsprüfung sollte bei Vorliegen eines Verdachts ein Einblick in den Kommentarband genommen werden. Die Priorität der Einzelvereinbarung wird verwendet, wenn eine Allgemeine Geschäftsbedingungen-Klausel mit einer gesondert verhandelten Einzelvereinbarung (Einzelvereinbarung) kollidiert.
Sollte die Einzelvereinbarung jedoch ungültig sein, gelten die AGB. Hinweis: Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, wonach Nebenabreden zum Vertrag nur bei schriftlicher Vereinbarung gültig sind, so berührt dies nicht die Gültigkeit einer mündlichen Individualvereinbarung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass 307 III BGB nicht für die Vereinbarung von wesentlichen Leistungspflichten anwendbar ist.
Der Prüfungsablauf von 309 BGB bis 307 BGB wird durch den Prinzip festgelegt, dass das Spezifische Vorrang vor dem Allgemeinen hat. Ist eine der in § 309 BGB genannten Voraussetzungen gegeben, ist die Bestimmung ohne weitere Prüfung ungültig. Soweit 309 BGB vorhanden ist, sind 308 BGB und 307 BGB nicht mehr zu überprüf.
Ein unzumutbarer Nachteil besteht gemäß 307 II Nr. 1 BGB, wenn die AVB-Klausel mit grundlegenden Grundideen der Rechtsvorschrift nicht in Einklang steht. Die §§ 309, 308 BGB regeln diesen Sachverhalt nicht, eine Prüfung wird durch § 307 II Nr. 1 BGB vorgenommen. Richtschnur des 652 BGB ist, dass der Vermittler seinen Provisionsanspruch nur erlangt, wenn ein Auftrag durch Beweis oder Schlichtung zustandekommt.
Der Ausschluß dieses Rechtsmodells durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bringt dem Vertragsnehmer einen unzumutbaren Nachteil. 307 I Satz 1 BGB geht von einer unzumutbaren Diskriminierung des Geschäftspartners aus. Ein Nachteil besteht, wenn die Belange des Auftraggebers so weit zurückgeschoben werden, dass ein Interessensausgleich nicht möglich ist. Unzumutbarkeit besteht, wenn der Nutzer seine Belange auf unzumutbare Art und Weise eigennützig auf Rechnung des Geschäftspartners geltend macht, ohne die Belange des Geschäftspartners zu berücksichtigen.
Stattdessen sind alle Sachverhalte abzuwägen, die zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Geschäftspartners führen müssen. Im Gegensatz zur teilweisen Unwirksamkeit gemäß 139 BGB gilt der übrige Vertragsbestand. Stellt die Einhaltung des Vertrages jedoch eine für den Geschäftspartner unverhältnismäßige Belastung dar, so wird der gesamte Auftrag ungültig (§ 306 III BGB).
Liegt ein Sachverhalt des 306 III BGB vor, kann dies auch zu einem Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht gemäß §§ 280 I, 311 II BGB führen. Dies hätte zur Konsequenz, dass der unehrliche Nutzer bei der Einführung unzulässiger AGB kein eigenes Sicherheitsrisiko trägt, da ihm im ungünstigsten Falle eine Herabsetzung seiner Klauseln auf ein vertretbares Niveau droht.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in diesem Falle im Übrigen vom zuständigen Richter überprüft. Darüber hinaus haben die Entscheidungen einer solchen Sammelklage eine verstärkte Verbreitungswirkung, da sich auch nicht beteiligte Geschäftspartner im Rahmen des Verfahrens nach 11 VKlaG auf die nachgewiesene Ungültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen können. Es ist davon auszugehen, dass beide Parteien den Auftrag trotz abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen wünschen.
Einer Meinung nach sollten nur die neuesten AGB in den Auftrag aufgenommen werden (Theorie des Schlusswortes oder auch "last shot doctrine"). Würden die einen dieser Meinung nachkommen, würden sich die Vertragsparteien immer wieder ihre eigenen AGB zuschicken, in der Erwartung, dass die anderen sie bereits durchführen würden. Es würde also kein Vertragsabschluss erfolgen, obwohl die Vertragsparteien dies wünschen.
Dies entspricht dem Wunsch der Vertragsparteien, die den Auftrag regelmässig abschließen wollen und dies nicht vollständig von der Gültigkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängen. Darüber hinaus gibt es keine einseitige Diskriminierung der Vertragsparteien.