Rauchmelder wer Zahlt Mieter oder Vermieter

Brandmelder, der Mieter oder Vermieter bezahlt

Was das für die Mieter bedeutet, erklärt der Mieterverein München e.V.. Die Rauchmelder sind jetzt flächendeckend vorgeschrieben, aber wer zahlt? Dies hängt von den Mietern und Vermietern ab.

Bezahlt die Versicherung im Schadensfall trotz fehlendem Rauchmelder?

Rauchmelderpflicht: Was Mieter bezahlen müssen

Die Vermieter müssen jede Ferienwohnung bis zum 31.12.2017 mit einem Rauchmelder ausrüsten. Volker Rastätter, Geschäftsführender Gesellschafter des Mietervereins München e.V., erläutert, was dies für die Mieter bedeutet: Der Freistaat Bayern hat die Rauchmeldepflicht in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauverordnung festgeschrieben. Danach muss in allen Schlaf- und Kinderzimmer sowie in den Gängen zu den Gemeinschaftsräumen zumindest ein Rauchmelder installiert sein.

Der Vermieter bzw. Besitzer muss sicherstellen, dass die Rauchmelder in den entsprechenden Wohnungen eingebaut sind. Diese Anlage ist eine so genannte Sanierungsmaßnahme, d.h. der Vermieter kann jährlich 11% der Installationskosten an die Mieter weitergeben und der Mieter muss dies akzeptieren.

Wie hoch die Mietsteigerung ist, hängt davon ab, was der entsprechende Rauchmelder bei der Beschaffung kosten wird. Am billigsten sind sie bereits für 5 EUR erhältlich, am meisten teuer sind sie um die 30 EUR. Dies wäre zum Beispiel bei einer Ferienwohnung mit drei Nebelmeldern weniger als ein Cent pro Woche mehr Mietkosten.

Der Vermieter kann entscheiden, ob der Mieter die Jahreswartung selbst vornehmen muss oder ob er diese an ein Unternehmen abtritt. Dieser hat für den Mieter den Vorzug, dass er unter keinen Umständen haftet, wenn der Rauchmelder nicht arbeitet oder Falschalarme auslöst.

Instandhaltungskosten können aus unserer Sicht nicht in der Betriebskostenrechnung an den Mieter weitergegeben werden, es sei denn, dies wurde im Vertrag explizit festgelegt. Wenn die Unterhaltskosten in der Betriebskostenrechnung für 2017 erscheinen, empfehlen wir den Mieter, diese von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. 2.

Für Rückfragen: Mieterverein München e.V. Tel.: 089/55 21 43 - 18.

Zusatzkosten: Rauchmelder - Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Der Einsatz von Rauchauslöseeinrichtungen in Wohnhäusern kann Menschenleben schützen und ist daher in einigen Ländern bereits Pflicht. Es ist jedoch zu prüfen, ob die dem Vermieter im Rahmen der Beschaffung, Installation, Instandhaltung und Erweiterung von Brandmeldern in einer gemieteten Wohnung entstehenden Aufwendungen als Zusatzkosten auf den Mieter umgelegt werden können.

Ist es gleichgültig, ob der Rauchmelder eine freiwillig durchzuführende Modernisierung oder eine rechtliche Verpflichtung ist? Sie können wie bei allen Nebenstellenarten nur dann alle anfallenden Gebühren für den Rauchmelder umlegen, wenn im Vertrag eine Aufteilung der Nebenstellengebühren festgelegt wurde und die Ausgaben als Nebenstellengebühren klassifiziert werden sollen. Das gilt jedoch nicht für alle Rauchmelder.

Hier können Sie herausfinden, welche Zusatzkosten im Anschluss an den Rauchmelder in der gemieteten Wohnung als Zusatzkosten verrechnet werden können und was im Detail zu berücksichtigen ist. In der Betriebskosten-Verordnung werden die Aufwendungen für Rauchmelder nicht ausdrücklich erwähnt, weshalb eine Aufteilung im Bereich der übrigen Zusatzkosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV bestenfalls möglich ist.

Es ist daher zwingend erforderlich, dass die Aufwendungen für Rauchmelder im Vermietvertrag explizit als weitere Zusatzkosten ausgewiesen werden, auch wenn sie erst in Zukunft anfallen können (Landgericht Potsdam, Entscheidung vom 29.03.2007 (Az.: 26 C 287/06; Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom 30.03.2011, Az.: 17 C 288/11). Anmerkung: Für die anderen Zusatzkosten muss immer angegeben werden.

"Was sind " Andere betriebliche Ausgaben " (und deren Umlagefähigkeit) " Um jedoch als Andere zusätzliche Ausgaben umlagefähig zu sein, müssen die Ausgaben für eine Rauchwarnmeldeanlage zunächst als zusätzliche Ausgaben klassifiziert werden. Dazu müssen die Gesamtkosten, die im Zusammenhang mit einem Rauchmelder anfallen, zwischen den Einzelposten unterschieden werden: Anschaffungs- und Installationskosten des Brandmelders, Instandsetzungskosten des Melders.

Denn als Mehrkosten im Sinne des 556 Abs. 1 BGB in Zusammenhang mit 1, 2 BetrKV gelten prinzipiell nur solche Aufwendungen, die sich aus der beabsichtigten Nutzung des Mietgegenstandes ergeben und keine Verwaltungs- oder Reparaturkosten (Instandhaltungskosten) sind. Je nach Kostenbestandteil können Sie die anfallenden Gebühren daher nur dann als Leistungsentgelte klassifizieren, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.

Die Instandhaltungskosten für einen Rauchmelder sind solche umlagefähige Mehrkosten ( (BGH, Beschluss vom 14.02.2007, Az.: VIII ZR 123/06; AG Lübeck-Entscheid vom 05.11.2007, Az.: 21 C 1668/07). Die Erwartungen an den Rauchmelder sind einerseits dem Verwendungszweck des Mietobjektes dienlich, da sie die Betriebssicherheit steigern, andererseits entstehen kontinuierlich Unterhaltskosten.

Die Anschaffungs- und Erstinstallationskosten des Brandmelders sind dagegen einmalige Aufwendungen, die nicht anerkannt werden können; sie können jedoch unter Umständen eine Erhöhung der Mieten rechtfertigen (vgl. Kapitel II.). Auch der Wiederbeschaffungsaufwand ist kein laufender Kostenfaktor.

Auch die Instandsetzungskosten des Brandmelders bilden keine verrechenbaren Aufwendungen, sondern sind in den Wartungskosten enthalten. Wichtiger Hinweis: Zusammenfassend sind nur die Wartungs- und Mietkosten eines Brandmelders als verrechenbare andere Zusatzkosten einzustufen und müssen im Vertrag explizit angegeben werden. Wenn Sie als Vermieter diese Aufwendungen beim Abschluss des Mietvertrages nicht berücksichtigen, können Sie sie nur unter den Bedingungen der Neuberechnung von Leistungen berücksichtigen: "Neue Leistungen auf Mieter verteilen - Wie gehen Vermieter vor".

Weil der Einbau von Rauchmeldern und deren Erwerb eine Sanierung nach 554 Abs. 2 BGB (freiwillig) oder nach 559 Abs. 1 BGB (gesetzliche Verpflichtung) ist, kann dem Mieter im Zuge einer Mietzinserhöhung eine jährliche Gebühr von 11% des Anschaffungspreises berechnet werden. So können Sie als Vermieter eine solche Erhöhung der Beiträge durchsetzen: "Mieterhöhung nach § 559 BGB:

Modernisieren", "Mieterhöhung: Also gehen Vermieter schrittweise vor" im Detail nachzulesen.

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