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Störung des Hausfriedens Beispiele
Die Störung des häuslichen Friedens Beispielebei Störung des häuslichen Friedens oder bei Zahlungsverzug.
Lediglich dauerhafte Beeinträchtigungen des häuslichen Friedens berechtigen zur fristlosen Beendigung.
Bis zum 31.8.10 wurde zwischen den Beteiligten eine temporäre Pacht für den Betreiben einer Physiotherapiepraxis in Räumen des Sportateliers der klagenden Partei abgeschlossen. Die Angeklagte gab ihre Arbeit bereits im Jahre 5/09 auf und führte ihre Kanzlei von da an an an einer anderen Anschrift. Der Kläger weigerte sich, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Angeklagte hinterließ ihr einen Zimmerschlüssel.
Damit trat ein Angestellter des Klägers in die Kanzlei ein, um ein Untervermietungsplakat an der Fensterinnenseite aufzubringen. Am 29. Mai 2010 kündigte die Angeklagte daher den Mietvertrag fristlos. Der Kläger erhob Einwände gegen die Beendigung und ging davon aus, dass der Mietvertrag bis zum 31. August 2010 verlängert wird. Die Angeklagte gab die Keys erst Ende 11.10. zurück.
Der Beklagte darf nach § 543 Abs. 1 Nr. i) nicht kündigen. 543 Abs. 1 BGB besteht ein wesentlicher Grunde im Sinne des 569 Abs. 2 BGB, der auch für das kaufmännische Pachtverhältnis der Beteiligten nach § 578 Abs. 2 BGB gilt, wenn eine der Beteiligten die Ruhe der Wohnung dauerhaft beeinträchtigt, so dass dem Kündiger unter Beachtung aller im Einzelfall vorliegenden Sachverhalte, vor allem des Verschuldens der Vertragspartner, die Weitervermietung nicht droht.
Dies bedeutet, dass das Ausmass und die Zeitdauer der Störung des häuslichen Friedens die Toleranzgrenze in erheblichem Umfang übertroffen haben und die Fortsetzung des Vertrages für die Gegenpartei unangemessen sein muss. Einzelne oder einzelne Ereignisse sind ebenso unzureichend wie Unterbrechungen, die auf den kleinen Sektor zurückzuführen sind, aber mehrere Unterbrechungen mit Wiederholungsrisiko.
Ein einmaliger Zutritt eines Mitarbeiters der klagenden Partei in die Praxiszimmer der Angeklagten zum Zweck der Platzierung eines Untervermietungsplakats auf der Fensterinnenseite bedeutet somit keine dauerhafte Störung der Hausruhe. Auch wenn der Angeklagte - wie er zum ersten Mal in zweiter Instanz beansprucht - in den im Mai 2009 verbliebenen Praxen noch Therapiegeräte und Patientenakten mit geheimen Daten gespeichert haben sollte.
Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger sich daran zu schaffen gemacht hat. Eine wichtige Begründung für die Sonderkündigung ist gegeben, wenn unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles, vor allem des Verschuldens der Vertragspartner, und unter Würdigung der beidseitigen Belange die Fortführung des Mietvertrages für die kündigende Partei bis zum Fristablauf oder der anderweitigen Auflösung des Mietvertrages nicht zu erwarten ist.
Auch wenn das Handeln des Klägers als verbotenes Vermögen im Sinne des 858 BGB anzusehen war, war es unter den streitigen Verhältnissen nicht angemessen, den Geschäftsbetrieb des Klägers dauerhaft zu belasten und damit die das Vertragsverhältnis tragenden Vertrauensbasis so zu vernichten, dass von ihm unter Berücksichtigung der beidseitigen Belange nicht mehr erwartet werden konnte, das Mietverhältnis bis zum Fristablauf fortzusetzen, wenn ein strenger Maßstab angelegt wurde.
Der Kläger wollte einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht zustimmen, so dass die Angeklagte offensichtlich die erste Möglichkeit suchte, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen. Es wurden nicht nur die Bedingungen für eine fristlose Beendigung gemäß § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 578 Abs. 2 BGB nicht erfüllt.
Die Angeklagte hat die fristlose Beendigung erklärt, ohne den von ihr als Begründung angeführten "wichtigen Grund" zu erläutern, ohne sich an die klagende Partei zu wenden, was sie als unberechtigten Eintritt in ihre Praxis ansieht und sie daher zu ermahnen. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch auf Miete oder Nutzungsentschädigung um die anteilige Vorauszahlung von Nebenkosten reduziert, die der Kläger am 31.12. 11. nicht mehr einfordern konnte, weil der Kläger bereit war, einen Vergleich zu schließen.