Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Anspruch auf Rauchfreien Arbeitsplatz
Recht auf einen rauchfreien ArbeitsplatzSteht mir ein rauchfreier Arbeitsplatz zu?
Vor allem am Arbeitsplatz kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Rauchenden und Nichtrauchenden oder dem Auftraggeber, weil Rauchende für ihre Raucherpause entlohnt werden wollen, während andere nicht zugleich nachteilig sind. Allerdings musste sich das BAG in Erfurt mit einem anderen Thema des Rauchens auseinandersetzen. Die Beschwerde wurde von einem Angestellten eines Kasinos eingereicht, der zwei Mal pro Woche in der Raucherzone des Kasinos mitarbeitet.
Der Angestellte wollte dies aus Gesundheitsgründen nicht akzeptieren und beschwerte sich darüber und verlangte von seinem Auftraggeber einen rauchfreien Arbeitsplatz. Gemäß 5 I 1 der Betriebsverordnung hat der Unternehmer die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsrisiken des Tabakrauches zu bewahren. Es wird jedoch eine Unterscheidung getroffen, ob der Arbeitsplatz öffentlich zugänglich ist oder nicht, denn bei einem öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz muss der Unternehmer nur in dem Maße Schutzmaßnahmen ergreifen, wie es die Beschaffenheit des Betriebes und die Beschaffenheit der Arbeitserlaubnis erfordern.
Die Klägerin begründet ihren Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz jedoch auf die generelle Sorgfaltspflicht des Unternehmers aus 618 BGB in Zusammenhang mit 5 ArbStättV und dem Gewerbegesetz. Das Bundesarbeitsgericht wies auch die Klage des Beschwerdeführers zurück und begründet seine Klage damit, dass in diesem Fall eine besondere Regelung des Landesgesetzes über den Nichtraucherschutz gilt, die das Tabakrauchen in Spielhöllen erlaube.
Die Erfurter Richter sind der Auffassung, dass der Unternehmer nur in dem Maße tätig werden darf, wie es die Beschaffenheit des Unternehmens und die Beschäftigungsart zulässt. Die Gesundheitsrisiken muss der Unternehmer jedoch mindern. Die Arbeitgeberin hatte Raucher- und Nichtraucherzonen voneinander abgetrennt und eine entsprechende Lüftungsanlage in den Raucherzonen installiert.
Außerdem musste der Arbeitnehmer nur zwei Mal pro Woche in der Raucherzone mitarbeiten. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, so dass ihre Berufung erfolglos blieb.
Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz - nicht immer und immer -
Schon seit Jahren wird der Passivrauchenschutz ernst gemeint und erzwungen. Vor allem im Bereich des Arbeitsrechts, wo die Arbeitsplatzverordnung grundsätzlich das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz einräumt. Dies ist logisch, denn die Mitarbeiter verbringen ihre Zeit nicht zum Spaß am Arbeitsplatz und können daher den Rauch nicht ausweichen.