Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung wegen Minderleistung
Vorsicht bei LeistungseinbußenDer Warnhinweis für Leistungseinbußen - meist ineffektiv
"lch bin nicht eilig genug und werde jetzt gewarnt! Ist es möglich, eine Warnung bei Leistungseinbußen auszusprechen? Warnungen haben einen Hinweis und eine Warnungsfunktion. Letztlich sind sie die Vorbereitungen für eine normale Entlassung aus Verhaltensgründen. Lassen Sie uns daher einen Blick darauf werfen, wann eine Entlassung angesichts leistungsschwacher Mitarbeiter möglich ist. Am 17. Januar 2008 (Az. 2 AZR 536/06) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die grundlegende Möglichkeit der Entlassung des Arbeitgebers für leistungsschwache Arbeitnehmer bekräftigt und seine Rechtsprechung weiter ausgebaut.
Die längerfristig signifikante Übererfüllung der mittleren Fehlerquote durch einen Mitarbeiter kann ein Hinweis darauf sein, dass der Mitarbeiter seine Vertragspflichten nicht einhält. Der Kläger war im vorliegenden Verfahren seit 1995 als Lager- und Versandarbeiter in einem Versandhandelskaufhaus der Angeklagten tätig. Die vom Kläger verpackten Lieferungen zeigten nach Angaben des Arbeitgebers Irrtümer.
Im Vergleich zur mittleren Fehlerrate an Vergleichsarbeitsplätzen gab es über einen langen Zeitabschnitt mindestens das Dreifache. Nach zwei Verwarnungen und weiteren Massnahmen der Angeklagten, die die Fehlerrate der Klage nicht wesentlich reduziert hatten, hat die Angeklagte den Kläger wegen einer Qualitätsminderung rechtzeitig benachrichtigt. Dabei wurde vor allem darauf geachtet, dass eine Fehlerrate von etwa dem Dreifachen des Durchschnittes der übrigen Beschäftigten an sich keine angemessene soziale Rechtfertigung für eine Entlassung ist.
Etwas anders sehen die Juroren des BAG: Die Entlassung eines gering leistungsfähigen Mitarbeiters kann nach 1 Abs. 2 KVG begründet werden, wenn ihm die Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch fehlerhaftes Arbeiten vorgeworfen werden kann. Mangels abweichender Vereinbarung erfüllt ein Mitarbeiter jedoch seine vertragliche Verpflichtung, wenn er nach besten Kräften mitarbeitet.
Sie verstoßen nicht gegen ihre Pflicht zur Arbeit, indem sie die mittlere Fehlerrate aller Mitarbeiter überschreiten. Je nach Anzahl, Typ, Schweregrad und Auswirkungen der mangelhaften Arbeit kann jedoch die Tatsache, dass die mittlere Fehlerrate längerfristig deutlich überschritten wird, ein Indiz dafür sein, dass der Mitarbeiter seine Vertragspflichten bricht. Diese Entlassung kann daher aus Verhaltensgründen begründet sein, da die Beschwerdeführerin nach den Anschuldigungen der Beschwerdeführerin über einen langen Zeitabschnitt deutlich unterdurchschnittlich gute Leistungen erbringt.
Erklärt der Unternehmer dies dabei, muss der Mitarbeiter erklären, warum er seine Leistung trotz deutlich schlechterer Leistung erschöpft. Sollte nun aber eine Anzeige wegen verminderter Leistung zulässig sein, ist eine Verwarnung wegen verminderter Leistung noch mehr möglich.