Unterhalt bei Scheidung

Scheidungsunterhalt

Der Unterhalt nach der Eheschließung ist keine Selbstverständlichkeit. Das sind Fragen, die fast jeder stellt, der vor einer Trennung oder Scheidung steht. Ist hier eine Liste von der Scheidungpraxis der Vermittler. Ab wann sind Unterhaltszahlungen auch für die Ehefrau fällig? Die Dauer des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung.

Unterhalt: Wieviel Wartung ist sinnvoll?

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist es für die Mütter sinnvoll, Teilzeit zu leisten, wenn das kleinste ihrer Kinder zwischen sieben und zehn Jahren ist. Ein Vollzeitjob ist nur dann sinnvoll, wenn das kleinste Mitglied 16 Jahre ist. Eine Teilzeitanstellung sollte ab Beginn des Schulalters und eine Vollzeitanstellung ab Beginn der Oberschule des kleinsten Schülers sinnvoll sein.

Damit ist Claudia F. nicht gezwungen, ihr Arbeitsverhältnis aufzustocken. Da sie mit ihrem Gehalt von 3'400 CHF nicht für sich und ihre Töchter aufkommen kann, hat sie im Falle einer Unterhaltsscheidung Anspruch auf Unterhalt von ihrem Mann. Die so genannte Nachfrageberechnung ist üblich: Beide Ehepartner führen ihre Lebenshaltungskosten auf. Dies beinhaltet auch eine Stelle bei Claudia für die Rentenentwicklung.

Besonders problematisch sind die Positionen "Steuern" und "Altersvorsorge". Der genaue Betrag dieser Positionen kann nur mit Hilfe spezieller Berechnungsprogramme ermittelt werden. Statt bei den Scheidungszahlungen in der PK-Splitting-Scheidung könnte ab dem 1. Jänner 2017 der Aufbau einer nach der Ehe bestehenden Rente mitgerechnet werden. Die Unterhaltsansprüche für Frauen und Kinder können abgedeckt werden, wenn das gesamte Einkommen die Lebenshaltungskosten aller Familienangehörigen übersteigt.

Ehefrau und Kinder bekommen nun vom Mann die Unterschiedsbeträge zwischen ihrem eigenen Gehalt und ihren Grundbedürfnissen plus bis zu zwei Dritteln des Mehrbetrages. Sind die Lebenshaltungskosten größer als das gesamte Erwerbseinkommen, spricht man von Knappheit oder Knappheit. Er ist nur dazu gezwungen, von seinem Gehalt das zu verschenken, was über seinem Existenzminimum ist.

So kann die Frau - und je nach ihrem Sohn - nicht mit einem ausreichenden Unterhalt gerechnet werden.

Nach der Eheschließung: Alles Wissenswerte über die Nachscheidungsbeiträge

Artikel 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sieht einen verschuldensunabhängigen Unterhalt nach der Heirat vor. Absatz 1 der Vorschrift beinhaltet den Grundgedanken, dass eine Person einen entsprechenden Betrag erhält, wenn es für sie unzumutbar ist, den ihr nach der Eheschließung zustehenden Unterhalt zu zahlen (Unterhalt nach der Ehe). Dementsprechend muss bereits an dieser Stelle prinzipiell darauf hingewiesen werden, dass sich die Bewertung des Unterhaltsbeitrags im Allgemeinen auf die bisherigen Lehren und die Rechtssprechung stützen muss.

Wenn man die Folgen der Scheidung für den Unterhalt in der Eheschließung beschreibt, wird der zum Zeitpunkt der Auflösung geltende Standard mit dem Standard des Lebens in der Eheschließung abgeglichen, den sich die Ehepartner nach der Scheidung noch erlauben können. Als so lebenswichtig wird die Heirat betrachtet, dass die durch die Auflösung der Heirat behinderte Fortführung zum Maßstab für den sogenannten Scheidungsschaden wird.

Wenn eine solche Lebensform in einer kurzen Heirat ausbleibt, kann der Lebensstandard in der Heirat nicht zum Maßstab für die weitere Entwicklung gemacht werden, sondern es muss geprüft werden, inwieweit die Beziehung zwischen Mann und Frau, die langfristig nicht zu einem wirklichen Zusammenleben geworden ist, den vorzeitigen Lebensentwurf beeinflusst hat. Nach der Eheschließung stehen zwei wichtige Stützpfeiler, und zwar der Notwendigkeit und der Effizienz der beiden Scheidungen.

Entscheidend sind dabei der Nachheiratsbedarf und die Fähigkeit nach der Scheidung. Die Veränderung der Nachfrage durch Scheidung muss berücksichtigt werden, da sich die einzelnen Privathaushalte auf die Ermittlung der Nachfrage auswirkt. Hat ein Ehepartner trotz angemessener Selbstversorgung eine ungenügende Deckung gegenüber dem zuletzt erreichten Lebensstandard, so ist klar, dass er Anspruch auf Unterhalt an sich hat.

Im nächsten Schritt wird geprüft, ob und inwieweit dieses Rentendefizit durch den Ehegatten mit einem Unterhaltsbeitrag nach der Eheschließung gedeckt werden soll. Allerdings ist dies von der Fähigkeit des anderen Ehegatten abhängig: Der Unterhalt nach der Scheidung ist nicht im Voraus zu zahlen, wenn der andere geschiedene Ehegatte nach der Scheidung - auch unter Verrechnung eines eventuellen Hypothekeneinkommens - nur das ihm nach dem Familienrecht obliegende Unterhaltsniveau hat.

In dem neuen Scheidungsgesetz kann jedoch im Gegensatz zur Mittelrente nach Artikel 152 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine Steigerung dieser familienrechtlichen Grundanforderung um höchstens 20% nicht mehr konsequent durchgeführt werden, da die vollständige Abschaffung dieser Form der Mittelrente und die Umstellung auf eine einheitliche Unterhaltsgrundlage für den nach der Eheschließung arbeitenden Ehepartner nicht mehr eine Präferenz für den ökonomisch effizienteren Ehepartner rechtfertigt.

Eine Scheidung ist für beide Ehepartner zu einem mehr oder weniger "normalen Risiko" geworden, das prinzipiell von beiden Ehepartnern in Bezug auf den Unterhalt nach der Ehe, d.h. unter Missbrauch der Rechte, mitzutragen ist: wie folgt: Der entsprechende Ausgleich nach 151 Abs. 1 BGB der bisherigen Version des Eheverantwortlichen wird in Verbindung mit 125 Abs. 1 BGB lediglich ein angemessener Betrag im Verhältnis zur mit der Scheidung entstandenen Vorsorgelücke.

Das ist besonders wichtig in Fällen, in denen beide Ehepartner die gleiche Reduzierung des letzten Lebensstandards in der Ehe akzeptieren müssen, wenn sie nicht leistungsfähig sind. Maßgebliche Bedingung für die Entschädigung für den Unterhalt nach 151 und 152 ZGB, dass die Kontaktperson unschuldig ist, besteht insoweit, als die neue gesetzliche Regelung des 125 Abs. 3 ZGB auf eine konkrete Einrede des Rechtsmissbrauchs begrenzt ist, und zwar zunächst wegen der grob fahrlässigen Eigenverantwortung des Unterhaltspflichtigen für die bei der Scheidung entstehenden Unterhaltsschäden und in allen anderen Belangen auf den Grundsatz des Verschuldens verzichtet.

Das neue Scheidungsfolgengesetz bietet zwar auch eine spezielle Nachbesserungsmöglichkeit für die Unterhaltsentschädigung, doch werden die Verfahrensmodalitäten dieser Nachbesserungsklage umgeschrieben. So wurde beispielsweise die Trennung zwischen der Abfindung nach Artikel 151 und der so genannten bedürftigen Rente nach Artikel 152 ZGB sowie die wesentliche Einschränkung auf den Unterhalt nach der Ehe ersetzt.

Zudem wird nach dem neuen Recht nicht mehr zwischen Anspruchsverlust und Unterhaltsentschädigung unterschieden. Inzwischen ist die Vererbung der Unterhaltsentschädigung gesetzlich verankert. bürgerliches Gesetzbuch kann ein Betrag in Ausnahmefällen verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er offenkundig unzumutbar ist, vor allem weil der Anspruchsberechtigte zum einen seine Beitragspflicht zum Unterhalt der Gastfamilie schwerwiegend missachtet, zum anderen seine Pflegebedürftigkeit vorsätzlich verursacht oder ein schweres Verbrechen gegen den Verpflichteten oder eine mit ihm eng verbundene natürliche oder juristische Person verübt hat.

Aus der Liste geht klar hervor, dass auch hier die nach altem Recht bestehende Scheidungspflicht nicht wieder aufgenommen werden sollte. Der Grundgedanke des Wirtschaftsausgleichs ist widersprüchlich, daher sollte auch Artikel 125 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Zurückhaltung angewendet werden, weshalb Ungerechtigkeiten nur in sehr eklatanten Ausnahmefällen angenommen werden können. Ausgangspunkt ist die frühere Bundesrechtsprechung, nach der in einem ersten Verfahrensschritt die so genannte Anrechnung von Vorteilen zu überprüfen ist: Es ist in jedem Falle zu untersuchen, ob der Ehepartner, der aufgrund von Arbeitslosigkeit oder bloßer Teilzeitarbeit auf Dauer eine ökonomische Lage nach der Auflösung schafft, die in der Lage sein wird, die durch die Scheidung entstandenen Benachteiligungen aufzufangen.

Die Möglichkeit und Angemessenheit der Wiedereingliederung oder Verlängerung der Erwerbsarbeit nach der Scheidung - möglicherweise erst nach einer gewissen Übergangszeit - hängen nach der in BGE 115 II 6 enthaltenen Übersicht der Rechtssprechung von unterschiedlichen Aspekten ab, die allgemein als abstrakte und daher von den Gerichten im einzelnen Fall festzulegen sind, und zwar ob: die objektiven Gegebenheiten wie der Arbeitsmarktsituation und andere eine Erwerbsarbeit erlauben oder ausschließen.

Wenn eine kinderlose Eheschließung bereits nach einer kurzen Zeit erfolgt, heißt das im Sinn eines bedeutenden Index, dass die Selbstversorgungsfähigkeit durch die Eheschließung kaum regelmäßig beeinflusst wird. Ein möglicher Berufsverzicht im Rahmen der ehelichen Kommunion ist daher nicht von entscheidender Wichtigkeit. Das Prinzip des Vertrauen in den Fortbestand der zwischen den Ehepartnern getroffenen Zuständigkeiten, auch im Falle einer Scheidung, kann dann nur einen begrenzten Umfang einfordern.

Schließlich muss unter bestimmten Voraussetzungen ein Karriereverlust, zum Beispiel bei der Abgabe einer besonders günstigen Position im Zusammenhang mit der Eheschließung, berücksichtigt werden. Dasselbe gilt auch für eine kurzlebige Altersheirat, vor allem wenn die Wiederheirat nicht zu einer reinrassigen Vorsorgeeinrichtung verkommt. Einem Ehepartner, der während einer längeren Eheschließung keinen Beruf mehr ausgeübt hat, kann die Wiedereingliederung in den Beruf nicht mehr zugemutet werden, wenn er zum Scheidungszeitpunkt vollendet hat.

Nach der Eheschließung ist dann wahrscheinlich Unterhalt vorgesehen und es beginnt eine unbegrenzte Unterhaltspflicht des anderen Ehepartners, je nach Alterssicherungskapital kann sie jedoch bis zur Rente begrenzt werden. Nach der Scheidung ist die Betreuung des Kindes nicht nur ein Zuschuss des Alleinerziehenden zum Kindergeld, sondern prinzipiell auch ein Hindernis für die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Ehepartners nach der Scheidung.

Dieser Ansatz hat den Bundesgerichtshof veranlasst, in seiner letzten rechtskräftigen Entscheidung festzuhalten, dass der Unterhaltungsbeitrag für den Erziehungsberechtigten bis zum Alter von sechzehn Jahren gezahlt werden muss, bis das aus der Eheschließung hervorgehende Kleinkind das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat. Dies sollte jedoch nicht ausschließen, dass sich weitere Differenzierungen daraus ergaben, dass bereits vor dem Alter von sechzehn Jahren kein Anspruch auf einen einzigen Erziehungsberechtigten mehr besteht.

Stattdessen kann von einem fürsorglichen Vater (abhängig von der ökonomischen Situation der Geschiedenen) erwartet werden, dass er eine bestimmte Anzahl von Teilzeitjobs annimmt, sobald das kleinste Baby im Alter von zehn Jahren aus der Kindheit herausgewachsen ist. Dabei ist zu beachten, dass die noch zu erbringende Betreuung auch bei kurzen Ehen berücksichtigt werden muss, weshalb es in diesen Situationen kaum möglich ist, an voreheliche Bedingungen zu knüpfen.

Ausschlaggebend ist dabei die zu erwartende Betreuungsdauer nach der Eheschließung und die Eheschließung. Solche oder ähnliche Umstände an sich bewirken eine Zunahme der post-ehelichen Verbundenheit. Dies muss jedoch nicht zu einem uneingeschränkten oder unbefristeten Instandhaltungsanspruch fÃ?hren. Lebensverhältnisse; Einnahmen und Vermögenswerte der Ehepartner; die Berufsausbildung und -aussichten der Ehepartner und die vermuteten Aufwendungen für die Berufseingliederung des Leistungsberechtigten; die Ansprüche aus der föderalen Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie aus der betrieblichen oder sonstigen betrieblichen und gesetzlichen Altersvorsorge, einschließlich des wahrscheinlichen Resultats der Aufteilung der Ausstiegsleistungen.

Wenn die Bedingungen für den Ersatz des Unterhalts nach der Eheschließung erfüllt sind, weil trotz des Prinzips der Selbstversorgung eine Rentenlücke aufgrund der Eheschließung besteht, müssen zwei wesentliche Punkte geklärt werden: Zum einen muss die Beitragshöhe und zum anderen die Beitragsdauer festgelegt werden. Bestenfalls, d.h. wenn es die finanziellen Umstände des Ernährers zulassen, wird ein Unterhaltsbeitrag nach der Eheschließung fällig - und zwar derjenige, der zusammen mit der Selbstversorgungsfähigkeit den letzten Lebensstandard in der Ehe sicherstellt.

Dazu ist ein Abgleich zwischen der theoretischen Wertentwicklung der ökonomischen Situation des Angehörigen nach der Eheschließung und derjenigen, in der er vor der Scheidung lebte, erforderlich. Da die Fortführung des Lebensstandards angesichts der regelmäßigen Zusatzkosten in mittlerweile zwei separaten Familien eine erhebliche Sparrate voraussetzt, die in der Regel nicht verfügbar ist, müssen die beiden Ehepartner einen Verlust gegenüber dem früheren Lebensstandard hinnehmen, weshalb das neue Scheidungsgesetz nur von einem entsprechenden Unterhaltungsbeitrag redet.

Dieses Verfahren beruht auf der Berechnung des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums für jeden Ehepartner (einschließlich der weiter zu betreuenden Kinder) auf der Grundlage des Zwangsvollstreckungsbedarfs. Die Überreste dieser unterschiedlichen Grundanforderungen an das jeweilige Entgelt, einschließlich des zu berechnenden hypothetischen Betrages, werden unter Einbeziehung der Ehepartner zu gleichen Teilen unter den Kindern aufbereitet.

Eine Korrektur dieser Methodik ist sowohl bei sehr geringen ökonomischen Gegebenheiten (Deckung der Grundbedürfnisse der individuellen Familienmitglieder) als auch bei außergewöhnlich günstigen Finanzierungsmöglichkeiten erforderlich. Neben diesen Spezialfällen wird daher das folgende Verfahren nach dem neuen Scheidungsgesetz empfohlen: Bestimmung der Selbstversorgungsfähigkeit beider Ehepartner nach der Scheidung, einschließlich des hypothetischen Einkommens; Ermittlung der Existenzgrundlagen; Ermittlung des zu zahlenden Mehrbetrags und der Verteilung des Mehrbetrags.

Bezüglich der Laufzeit des Unterhaltes nach der Ehe bleibt es gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1907 unverändert: Mit der Abschaffung bestimmter Gradationsmöglichkeiten für den entsprechenden Unterhaltungsbeitrag auf der Grundlage der Artikel 151 und 152 BGB der Festschreibung und Klärung des Prinzips der post-ehelichen Autarkie und der weitgehend umgesetzten Spaltungsidee im Rahmen der Altersvorsorge wird sich die Neigung zu einer rein temporären Unterhaltungsrente wahrscheinlich noch verschärfen.

Zudem kann die Nachsorge für minderjährige Kinder oft nur temporär, aber nicht immer dauerhaft, eine Wiedereingliederung oder Erhöhung der Beschäftigung ausschließen. Eine Entschädigung für die Wartung ist nur so lange zu zahlen, wie der jeweilige Aufwand zeitlich dargestellt wird. Nach dem alten und neuen Recht verfällt die Unterhaltsentschädigung mit der Wiederheirat.

Einem Änderungsvorschlag des Bundesrates, nach dem der Angehörige "innerhalb von sechs Monate nach der erneuten Heirat beim Gerichtshof geltend machen kann, dass seine für die Reintegration in Arbeit oder Erziehung gewährte Altersrente ganz oder zum Teil weiter gezahlt werden muss, sofern dies nicht ungerecht ist", hat das Bundesparlament nicht zugestimmt. Auch daran hat sich nichts geändert, aber es muss darauf hingewiesen werden, dass eine bloße Aussetzung der Unterhaltszahlungen nun für die gesamte Konkubinatsdauer möglich ist.

In dieser Hinsicht müssen aus Sicht der derzeitigen Legislative die lediglich vorübergehenden und die endgültigen Umstände des Untergangs in Zukunft zweigeteilt werden. Bislang ist die Rechtssprechung weitgehend rechtlicher Natur: Bei wesentlichen und dauerhaften Änderungen der Umstände können die Ruhegehälter für den Unterhalt nach der Ehe gekürzt werden. Dabei wird auch in Zukunft der Tatsache, dass der Ersatz nach der Eheschließung auf zumindest zwei hypothetische Voraussagen über die Entwicklung der ökonomischen Bedingungen der Gescheiterten basiert, entsprochen.

Artikel 127 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlaubt es den Ehepartnern jedoch explizit, den (vollständigen oder teilweisen) Ausschluß der späteren Änderung des Unterhaltsbeitrags zu vereinbaren. Die Beitragssenkung ist immer dann möglich, wenn sich entweder der Versorgungsbedarf des Begünstigten (z.B. bei einem schnelleren oder besseren persönlichen Verdienst) verringert hat oder sich die finanzielle Situation des Schuldners (z.B. durch Erkrankung oder Behinderung ) permanent und auf Dauer verschlimmert hat.

Hinsichtlich der nachträglichen Senkung des in der Scheidungsurkunde vermerkten Unterhaltsbeitrags gibt es keine grundlegende, aber nicht ganz unerhebliche Neuerung: Falls das Gericht auf der Grundlage von Artikel 143 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Scheidungsurkunde entschieden hat, dass ein gewisser Anteil zur Abdeckung des fälligen Unterhaltes (Unterhalt nach der Ehe) ausbleibt, sind neue ökonomische Fortschritte des Angehörigen in Höhe des vom Gericht ermittelten Fehlbetrags nicht berücksichtigt.

Das Gesetz besagt, dass Erhöhungen beim Unterhaltspflichtigen zu einer Steigerung des Unterhaltsbeitrags beitragen können, wenn und soweit die Besserung seiner finanziellen Situation in den fünf Jahren nach der Scheidung eintrat und in der Scheidungsurkunde festgestellt wurde, dass keine für den Unterhalt genügende Altersrente (Unterhalt nach der Ehe) festgelegt werden konnte.

Die so genannte Mangelsituation wird auch hier regelmäßig angegangen werden, denn unter diesen Bedingungen muss sich der Angehörige auch mit seinem familiären Lebensunterhalt auseinandersetzen. Der in den Parlamentsberatungen kontroverse Fünfjahreszeitraum ist absolut gültig, da er im Sinn des oben genannten "Clean-Break"-Konzepts verhindern soll, dass die (erste) Eheschließung für die Lebenserwartung des einen Ehepartners und die Wiederheiratsfreiheit des anderen für alle Zeiträume wirksam beschränkt wird.

Gemäss Artikel 129 (2) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann auch eine unbefristete Berichtigung der Unterhaltsbeihilfe an die Inflation gefordert werden, wenn sich das Gehalt des Betroffenen mit der Inflation unerwartet erhöht hat. Dieses Anpassungswahlrecht ist für den Falle vorgesehen, dass zum Zeitpunkt der Scheidung keine Indexpunktklausel in das Scheidungurteil einbezogen wurde, da keine regelmäßige zukünftige Kaufkraftanpassung in Bezug auf das jeweilige Arbeitseinkommen angenommen werden konnte.

Darüber hinaus kann der in der Scheidungsurkunde festgelegte Unterhaltsbeitrag auch im Falle eines ehelichen Zusammenlebens ausgesetzt werden. Dies erfordert wohl kein qualifiziertes eheähnliches Zusammenleben mehr, wie es bei der Gleichheit mit der Wiederheirat für die vollständige Abschaffung des Unterhaltsbeitrags im Sinn von Artikel 130 Absatz 2 BGB der Fall ist.

Natürlich sollte die Suspendierung auch nicht zu rasch erfolgen, denn mit der Forderung nach einer von vornherein nicht berücksichtigten kompetenten Konkubinierung wollte der Bundesgerichtshof dem geschiedenen Ehepartner einen bestimmten Spielraum im Rahmen einer neuen Ehe geben, den auch der Unterhaltsberechtigte hat. Unter diesem Gesichtspunkt könnte man sich die Frage stellen, ob es im Rahmen des Zusammenlebens nicht besser gewesen wäre, wenn der Parlamentarier nicht auf die Aussetzungsmöglichkeit überhaupt verzichten würde, da dies nach Ansicht des Parlamentes auch nicht zu einer Verringerung der Unterhaltsansprüche geführt hätte.

In jedem Falle muss diese Aussetzung befristet sein, da sie den Beitrag für den Unterhalt nach der Eheschließung nicht für einen Zeitraum "retten" sollte, der im Falle einer einzelnen, jetzt für ihre Laufzeit befristeten Lebensgemeinschaft zum Verlust des Unterhaltsanspruchs nach der Eheschließung führt. Um die Vollstreckung sowie die gerichtliche Bewertung der Bedingungen für eine nachträgliche Änderung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern, ist Art.

Das Zivilgesetzbuch schreibt vor, dass die Scheidungsurkunde mindestens in ihrer Rechtfertigung mehrere Einzelheiten beinhaltet, nämlich: das Gehalt und die Vermögenswerte des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltspflichtigen, auf denen die Bestimmung der Unterhaltszahlungen an den anderen Ehepartner und die Minderjährigen beruht; der Unterhaltungsbeitrag für den Ehepartner und wie viel für jedes einzelne Mitglied festgelegt wird; wie er sich auf die Angleichung der Inflation (Indexierung) des Unterhaltsbeitrags bezieht.

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