Regelstreitwert Rvg

Kontrollstreitwert Rvg

RVG, GKG oder ZPO) haben teilweise eigene Regeln. Regelungen zum Streitwert finden Sie in der Zivilprozessordnung, dem Gerichtskostengesetz, dem RVG und anderen Gesetzen. Der Standard-Verfahrenswert / Inkasso-Verfahrenswert ist ein Verfahrenswert, der zu verwenden ist, wenn keine andere Verfahrenswertregel eingreift. gibt den Wert "Verfahrenswert" und das RVG den Wert "Objektwert" an. Damit ein Entgeltereignis des RVG abgerechnet werden kann, benötigt der Rechtsanwalt noch den sogenannten Objektwert.

BGH: Streitwert für nicht-finanzielle Streitfälle im Durchschnitt in der Regel 5000 Euro.

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Grundsätze der Ermittlung des Streitwertes

Die Werthaltigkeit des Gegenstands in gerichtlichen Verfahren wird auch als Streuwert bezeichnet. Die Höhe des Streitwertes richtet sich in der Regel nach dem wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers an der Sache. In diesem Fall ist der strittige Betrag die Höhe der Forderungen ohne Zins- und Mahngebühren. Erschwerend kommt hinzu, wenn es nicht um Vermögenswerte geht, sondern um wirtschaftliche Konsequenzen (z.B. Arbeitsplatzverlust ) oder gar Auseinandersetzungen, die keinen quantifizierbaren Nutzen haben (z.B. Kontaktrecht mit dem Kind).

Hierfür Das Recht (z.B. RVG, GKG oder ZPO) stellt zum Teil eigene Regelungen zur Verfügung. Die Gebührenstreitwert ist der Betrag, auf den sich die Errechnung der Kosten der Rechtsverfolgung oder der Gerichtsverfahren stützt. Der Landesgerichtshof ist häufig erst ab einem streitigen Wert von 5.000,00? zuständig. Diese streitige Summe ist somit ausschlaggebend für die Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts.

Der Rechtsbehelf ist ein Wert, der anzeigt, wie groß der Schaden eines Rechtsuchenden durch ein Gerichtsurteil oder eine andere gerichtliche Verfügung ist. Bei ausreichender Größe der Reklamation kann eine Reklamation (Reklamation, Klage, Rechtsbehelf oder Beschwerde) eingereicht werden. Im Falle einer geringfügigen Beanstandung kann die Klage oft nicht erhoben werden. Wenn jede Angabe für a Schätzwert fehlte, dann stützt sich das RVG auf den streitigen Richtwert von 5.000,00 â¬.

Manche Gerichtshöfe akzeptieren für gewisse Dinge auch nur zum Teil.

Ermittlung des Streitwertes nach dem RVG

Der Teil 2 unserer Artikelserie über Objektwert & Co: Heute bieten wir Ihnen einen Einblick in die wesentlichen Regelungen, die das RVG zum streitigen Wert bereithält. In der Regel orientiert sich der Honorarwert für Ihre Arbeit in Gerichtsverfahren an der Wertordnung für Gerichtskosten ( 23 Abs. 1 S. 1 RVG).

Dies ist jedoch nicht immer möglich - und so schreibt das RVG in solchen Situationen unabhängige Vorschriften vor. Soweit das Gesetz über die Gerichtskosten feste Gebühren, z.B. für die Erteilung eines Pfändungs- und Übertragungsbeschlusses gemäß Nr. 1510-1520 GKG für die Vollstreckbarkeitserklärung von ausländischen Titeln vorsieht, wird in 23 Abs. 1 S. 2 RVG auf die Wertbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtskosten hingewiesen.

Bei der Annahme der Erklärung gemäß 807 ZPO ist auch hier die Titelforderung einschließlich der Nebenansprüche anzugeben, jedoch nicht mehr als 2000 ( 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG - dieser Betrag wurde durch die RVG-Reform 2013 um 500 ? erhöht). Für diese Fälle, in denen nach dem GKG entweder keine oder nur feste Honorare berechnet werden, ist der Umfang der Rechtsarbeit nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Interessen des Klägers festzulegen.

Liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Abschätzung vor, liegt der Objektwert bei 5.000 (vor der RVG-Reform: 4000 ?). Je nach Ort des Falles kann er aber auch größer oder kleiner sein, höchstens jedoch 500.000 ( 23 Abs. 2 S. 1, 3 S. 2 RVG).

In diesem Rechtsmittelverfahren ist der Streitgegenstand jedoch immer durch den Umfang des zugrundeliegenden Rechtsbehelfsverfahrens beschränkt ( 23 Abs. 2 S. 2 RVG). Bei Mahn- und Anhörungsverfahren nach Maßgabe des Paragraphen 321 a ZPO ergibt sich der Betrag aus den vorstehenden Bestimmungen für das Reklamationsverfahren ( 23 Abs. 2 S. 3 RVG).

Bei gerichtlichen Verhandlungen ohne Gerichtskosten wird der Wert des Streitgegenstandes nach 23 Abs. 3 RVG errechnet. Sie kann nach freiem Ermessen mit einem Standardwert von 5000, je nach Situation mehr oder weniger, jedoch nicht mehr als 500.000 Euro, festgelegt werden. Die RVG legt Maximalbeträge für die Wertermittlung fest.

Gemäß 22 Abs. 2 RVG können Anwaltskosten in gleicher Sache bis zu einem Höchstbetrag von 30 Mio. erhoben werden, es sei denn, es wurde ein geringer Höchstbetrag festgelegt, z.B. in 48 Abs. 1 S. 2 HGB bei Streitigkeiten nach dem Unterlassungsgesetz (250.000 ), in 52 Abs. 4 HGB bei Streitigkeiten nach dem Krankenanstaltenfinanzierungsgesetz (2,5 Mio. ?) und dem Immobiliengesetz (500.000 ?).

Wenn mehrere öffentliche Auftraggeber mit unterschiedlichen Objekten an einem Fall arbeiten, gelten diese Höchstwerte für jeden von ihnen, der Gesamtwert darf jedoch 100 Mio. ? nicht überschreiten. Vertriebsverfahren nach 29 RVG, Gerichtsverfahren nach dem Asylverfahrensrecht ( 30 RVG), Gerichtsverfahren nach dem Schiedsverfahrensgesetz ( 31 RVG), Ausschließungsverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht ("§ 31a RVG").

Das RVG reformiert den Gegenstand der Maßnahmen nach dem Asylverfahrensrecht auf 5000 Euro. Im einstweiligen Verfügungsverfahren beläuft sich der Betrag auf 2.500 ?. pro weiterer Versuchsperson (statt 900 ), wenn mehrere Beteiligte am gleichen Vorgang mitwirken. Für den vorübergehenden Rechtschutz gilt ein Zuschlag von 500 pro zusätzlicher Begleitperson statt bisher 600 ?.

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