Unerwünschte Mails Abmahnung

Warnung vor unerwünschten Mails

Der Adressat nimmt einen Anwalt und schickt eine Verwarnung an das werbende Unternehmen. Ihr E-Mail-Posteingang fängt automatisch Werbung und andere unerwünschte Mails ab. Der Zweck einer Abmahnung ist, auch im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens. Kann eine Unternehmensleitung E-Mails von Mitarbeitern lesen? erfüllt werden und wie können sich Anwender gegen unerwünschte Zustellungen wehren?

Unerwünschte Warnungen per E-Mail unterlassen Spams

Allerdings ist die Bewerbung per E-Mail nur dann zulässig, wenn sie nicht ungerecht im Sinn von  3 UWG ist und keine unangemessene Belästigung im Sinn von  7 UWG ist. Der BGH hat in seinem Grundsatzentscheid außerdem ausgeführt, dass unerwünschte die so genannte Anzeige durch Emails, Spam oder Junk-Mails, grundsätzlich eine unangemessene Belästigung ist und gegen die gute Sitte im Wettkampf verstößt (BGH, Entscheidung vom 11.03.2004, Az.: I ZR 81/01).

Lediglich in Ausnahmefällen ist unter den Bedingungen zulässig, dass Empfänger ausdrücklich der Bewerbung erklärt oder Einverständnis zugestimmt hat, ein Verdacht auf eine konkret bestehende Geschäftsbeziehung zu erheben. Die Einverständnis in den Erhalt von E-Mails muss ausdrücklich erklärt sein. Die einmalige Veröffentlichung der eigenen E-Mail-Adresse (z.B. im Briefkopf) repräsentiert nicht diese Einverständnis

Die einzige Möglichkeit von Empfängers, die E-Mails zu erhalten, ist nicht ausreichend, um die Zustimmung von für zu erteilen. In geschäftlichen Traffic, aber Einverständnis kann der Verdacht, wenn die E-Mail an Empfänger gesendet wurde, die eine ständiger Geschäftskontakt und Empfängers ist daran interessiert, die Information ihrer Geschäftspartners sofort zu erhalten.

Der Absender der E-Mail muss seine Erlaubnis oder die Erlaubnis von ständige Geschäftskontakt und das Recht von Empfängers zum Empfang der Nachricht nachweisen (siehe OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.09.2004, Az.: IP-15 U 41/05). Eine weitere Bedingung ist, dass der Auftragnehmer in der E-Mail Waren oder Leistungen bietet, die sich auf Empfänger beziehen, d.h. im Rahmen der Waren oder Leistungen, aus denen sich die Geschäftsbeziehung ergibt.

Ein Versand von Emails ist jedoch immer dann unzulässig, wenn die Empfänger die Übermittlung verbietet ausdrücklich Das Gleiche trifft zu, wenn Empfänger bei der Erfassung der Anschrift und bei jeder Übermittlung ausdrücklich nicht darüber informiert wurde, dass er die Übermittlung von E-Mails jederzeit wiederrufen kann. Diese Widerrufsbelehrung muss für Empfänger möglich sein, ohne dass hierfür Gebühren anfallen, die über die Basistarife, also per E-Mail oder telefonisch außerhalb der Mehrwertnummern ( "Prefix 0190, 0900 oder 0137") liegt.

Die erste Übermittlung einer unerwünschten E-Mail mit dem Verweis, dass Empfänger einer Übermittlung für die Zukunft kontern kann, repräsentiert bereits durch die erste E-Mail, unzulässige unzulässige Belästigung Belästigung, die nicht von der unerwünschten akzeptiert werden muss (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.01.2002, Az.: 5 U 6727/00).

Die letztgenannte Regelung ist auch dann anwendbar, wenn bereits aus dem Kopf der E-Mail hervorgeht, dass es sich um eine Werbe-E-Mail handele (vgl. LG Mannheim, Urteile vom 12.12.2003, Az.: 5 C 260/03). Ein Umgehen des Verbots, Werbebotschaften per E-Mail zu versenden, mit der Konsequenz, dass die E-Mail übersendete unzulässige Belästigung repräsentiert, was Empfänger nicht tolerieren muss, ist in den nachfolgenden Fallbeispielen gegeben:

Wenn eine Werbebotschaft auf der Empfehlung/Weitergabe der Anschrift eines vermeintlichen Bekannten beruht, ist dies unzulässige Belästigung, da der "Freund" die für den Versand der Mail vorgeschriebene Zustimmung von unzulässige nicht erteilen kann. Wird eine Werbebotschaft an Empfänger gesendet, die dem Betrieb als Benutzer Ihrer Softwareprodukte bekannt ist (z.B.: registrierter Benutzer von Software-Produkten oder Käufer einer Automobilmarke), dann existiert die E-Mail: unzulässige Käufer, wenn das Erzeugnis nicht vom Fabrikant, sondern (wie üblich üblich) von üblich (!) verkauft wurde.

nämlich gibt es zwischen dem Anbieter und Empfänger keine direkten Geschäftsbeziehung, die es begründen könnten, eine Genehmigung zur Übermittlung einer E-Mail zu akzeptieren. Sofern die Genehmigung zur Übermittlung einer Werbebotschaft durch Einholung einer entsprechenden schriftlichen Genehmigung in einem entsprechenden Einverständnis innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Firmen (Absender der E-Mails) oder durch Platzierung eines entsprechenden Einverständnis im Auftragsformular eingeholt wird, sind diese Bestimmungen ungültig.

Sofern Bestellscheine von Briefen so mißbraucht werden, daß eine ausländische Anschrift registriert wird, mit der Konsequenz, daß die Empfänger der E-Mail eine unerwünschte Werbe-E-Mail erhält ist, geht diese zu Lasten beim Absender. Die E-Mail wird nicht direkt auf den Rechner von Empfängers geliefert, sondern muss zunächst aus der Mailbox des Anbieters heruntergeladen werden, so dass für die Internet-Anbindung zusätzlich zum Zeitaufwand Telefongebühren anfallen können.

Wenn es sich nicht aus der Betreff-Zeile der E-Mail und/oder aus dem E-Mail-Header ergibt, dass es sich um eine Anzeige handelte, besteht für Empfänger nur noch die Möglichkeit, die Mail auszulesen. Das unerwünschte E-Mail repräsentiert mit der Zeit und der damit verbundenen Last Belästigung eine unangemessene Wettbewerbswidrigkeit, die die Empfänger nicht hinnehmen muss (vgl. LG Karlsruhe, Urteile vom 02.09.1998, Az.: 89/98 KfH III).

Das unaufgeforderte E-Mail Inserat beeinträchtigt grundsätzlich grundsätzlich grundsätzlich ist das generelle Persönlichkeitsrecht von Empfängers bzw. - wenn Empfänger die E-Mail ein Entrepreneur ist - ein Eingreifen in den möblierten und ausgeübten Geschäftsbetrieb (siehe LG Karlsruhe vom 25.10.2001, Az. 4 O 186/01). Schon eine einzigartige unzulässige E-Mail Anzeige begründet ein Verstoß gegen die Grundsätze Messeanzeige (so mindestens: AG Hamburg, Urteile vom 20.06. 2005, Az. - 5 C 11/05).

Dies muss von der Empfänger der E-Mail unerwünschten nicht akzeptiert werden. Empfänger kann den Absender von unerwünschter bitten, keine Werbebotschaften auf eigene Rechnung an einen Anwalt zu senden. Dieser Antrag erfolgt durch eine Verwarnung, die den Absender für zur Zahlung einer Strafe auffordert.

Wenn der Absender dieser Bitte nicht innerhalb der festgesetzten Zeit nachkommt, kann das Recht, auf die Versendung von E-Mails an unerwünschter zu verzichten, vor Gericht erzwungen werden. Der Absender von E-Mails muss beweisen, dass Empfänger über Einverständnis erklärt verfügt, um sie empfangen zu können. Der Zustellung von E-Mails muss daher so gestaltet sein, dass die Zustimmung von Empfängers in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen nachgewiesen werden kann.

Wie die Möglichkeit im konkreten Einzelfall Empfängers von der Empfängers zu bekommen, gibt es diverse technologische Möglichkeiten, dergestalt das jedoch nur durch das Doppel-Opt-in Verfahren die Gesetzesvoraussetzungen erfüllt werden können, dass der Absender die Zustim mung der erfüllt belegen kann. Im Double -Opt-In-Verfahren wird auf Basis einer bestehenden Anfrage eine Info-E-Mail an Empfänger zunächst gesendet, in der der Versand von weiteren Info-E-Mails per "Klick" vorgeschlagen und zur Genehmigung aufgefordert wird.

Nur wenn Sie zugestimmt haben, weitere E-Mails zu empfangen, indem Sie auf erhält der Empfänger weitere News "anklicken". Der Grund für diese doppelte Anfrage (zunächst eine Anfrage und zusätzlich eine Freischaltung durch Anklicken) ist, dass die erste Anfrage zur Übermittlung der E-Maile nicht von der Anfrage an den Antragsteller kommen muss. Problemhaft ist jedoch, dass bereits die erste Info-E-Mail, die Empfänger freischalten muss, um weitere Emails zu empfangen, Werbeteile beinhalten kann (so mindestens nach: LG Berlin, Urteile vom 04.03. 2003, Az., 04.03.2003).

Damit stellt bereits die erste E-Mail unzulässige Anzeige und unfaire Belästigung dar, gegen die die Empfänger verfahren kann. Daher sollte der Absender der ersten Info-E-Mail bezüglich des Inhaltes absolut kompetent informiert werden. Aus den Angaben können Sie ersehen, dass - wenn der Gewerbetreibende die Zustimmung zur Übermittlung der E-Mail nicht beweisen kann - grundsätzlich eine unerwünschte E-Mail vorliegt, die unfair im Sinn von 3 UWG und eine unangemessene Belästigung nach 7 UWG vertritt und von Empfänger verwarnt werden kann.

Damit Belästigungen durch E-Mails für von der zukünftigen Nutzung ausgeschlossen wird, sollten Sie auf die Konsultation durch einen Anwalt in Ihrem speziellen Fall nicht mehr verzichten.

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