Verfahrensgebühr Berufung

Bearbeitungsgebühr Berufung

im Beschwerdeverfahren und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die Klägerin hat daraufhin ihre Beschwerde zurückgenommen. Gesuch um Zulassung der Berufung der Gegenpartei - abwarten! die Verfahrensgebühr für die Beschwerde erhöht. Bearbeitungsgebühren für noch nicht abgeschlossene Verfahren.

15 Berufung in zivilrechtlichen Angelegenheiten / Verfahrensgebühr II| Deutsche Anwaltskanzlei Prämie| Recht

Der Rechtsanwalt bekommt für seine Arbeit im Beschwerdeverfahren, d.h. für den Betrieb des Unternehmens (Präam. 3 Abs. 2 VV), vorerst 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200, Slg. Repräsentiert er mehrere Mandanten gemeinsam für denselben Gegenstand, wird die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 IR um 0,3 pro zusätzlichem Mandanten, maximal um 2,0 erhöhlt.

Wird das Beschwerdeverfahren verfrüht abgeschlossen, d.h. bevor der Beschwerdeführer eine Beschwerde einreicht oder eine schriftliche Erklärung mit einem inhaltlichen Antrag, einer sachlichen Darstellung, der Rücknahme der Beschwerde oder der Rücknahme der Beschwerde abgegeben hat oder bevor er eine Gerichtsverhandlung für seine Partei beobachtet hat, wird die Verfahrensgebühr auf 1.1 gemäß Nr. 3201 Nr. 1 DV gem.

Ist der Rechtsanwalt noch nicht mit der Berufung beauftragt worden, sollte er aber zunächst die Erfolgsaussichten der Berufung überprüfen und rät davon ab, eine Berufung einzureichen, ist noch kein Berufungsmandat eingegangen. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt bekommt dann nur noch eine Untersuchungsgebühr nach Nr. 2100 VB in einer Größenordnung von 0,5 bis 1,0 und, wenn die Überprüfung der Erfolgsaussichten mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zusammenhängt, eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2101 VB, die jedoch im Beschwerdeverfahren anrechenbar ist ("vgl. § 6 Abs. 20).

Eine weitere häufige Anwendung der Nr. 3201 Nr. 1 ist, dass die Person, die in erster Instanz erfolglos war, zunächst (unter Einhaltung der Frist) Berufung einlegte, diese dann aber ohne Angabe von Gründen zurückzieht. Auch der Rechtsanwalt des Gegners, der in dieser Stufe noch keinen Ablehnungsantrag eingereicht hat, bekommt dann nur noch eine 1.1 Gebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VB, die auch erstattet wird (siehe Beispiel 8).

Desgleichen wird nur eine 1.1 Verfahrensgebühr erhoben, wenn ein Antrag auf Eintragung oder Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Rechtsstreit nicht anhängige Forderungen gestellt wird ( 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn nur über eine Vereinbarung über solche Forderungen verhandelt wird (Nr. 3201 Nr. 2 VV).

Der Gesamtbetrag der vollständigen 1.6 Verfahrensgebühr unter Nr. 3200 VB und der reduzierten 1.1 Verfahrensgebühr unter Nr. 3201 VB darf den Gesamtbetrag einer 1.6 Verfahrensgebühr nicht überschreiten. Bezüglich der Vergütung für Nr. 3201 Nr. 2 IR ist in Anmerkung zu Nr. 3201 IR erneut geregelt, dass diese Vergütung mit dem Gegenwert der nicht schwebenden Forderungen für eine Verfahrensgebühr verrechnet wird, die für denselben Gegenstand in einem anderen Verfahrensgegenstand anfällt (siehe § 11 Abs. 1, 11).

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