Werbemails Erlaubt

Erlaubte Werbepost

E-Mail-Marketing, d.h. das Versenden von Werbe-E-Mails. Zugelassen und nicht erlaubt im E-Mail-Marketing. von Sabine Heukrodt-Bauer (legalershop.

de). an eine E-Mail-Adresse in Form von Newsletter und Co. ist erlaubt. Das Versenden ist nur in folgenden Fällen erlaubt:. Der Versand von Werbemails ist unzulässig.

Darf ich den Newsletter ohne Zustimmung versenden? Werbemails.

Darf ich den Rundbrief ohne Zustimmung versenden? Darf man Werbemails ohne Zustimmung versenden? Bei Newslettern kann auch ohne Zustimmung mitgesendet werden. Im Grunde ist es ganz einfach: kein Newsletter-Versand ohne die ausdrückliche - vorzugsweise schriftliche - Zustimmung des Empfänger. Zahlreiche Unternehemen oder deren PR-Agenturen "recherchieren" E-Mail-Adressen aus dem Abdruck von themenbezogenen Betrieben und versenden ihnen unerwünschte und in der Regel unerwünschte Newsletters.

Nach geltendem deutschen Recht dürfen Newsletters, Produkt- und Werbeinformationen nicht ohne weiteres versendet werden. Dies bedarf der Zustimmung des Empfänger. Die Einwilligung kann auch digital erteilen werden. Generell gilt für die Rechtsprechung, dass eine Zustimmung zum Double-Opt-In-Verfahren vorliegt. Auf die ausdrückliche Zustimmung des Adressaten kann jedoch nur in besonderen, unverständlichen Fällen verwiesen werden.

Die gültige Berechtigung erlaubt die Werbeadresse in Einzelfällen nach § 28 III BDSG (= Bundesdatenschutzgesetz). Die ausnahmsweise erwähnten "Listendaten" betreffen nicht E-Mail-Adressen, sondern Postanschriften. Im Sinne des 28 III 3 BDSG heißt es jedoch: Für die Anwendung des Satzes 2 Absatz 1 kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den dort angegebenen Angaben weitere Angaben speichern.

E-Mail-Adressen können auch dann als solche "gespeicherte Daten" betrachtet werden, wenn sie im Rahmen des Verkaufs eines Produktes oder einer Leistung durch den Betreffenden erhoben wurden (§ 7 UWG). Die Basisdatenschutzverordnung (DSGVO), die am 25. März 2018 in Kraft tritt, wird zu Veränderungen führen. Darf ich den Newsletter ohne Zustimmung versenden?

Das DSGVO beinhaltet keine so komplexen Vorschriften wie das BDSG. 6 I 1 f DSGVO bestimmt, dass die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung der legitimen Belange des für die Datenverarbeitung verantwortlichen Unternehmens oder eines Dritten notwendig ist, es sei denn, die Belange oder grundlegenden Rechte und Freiheiten der betroffene Person, welche den Datenschutz verlangen, haben Vorrang, vor allem wenn die betroffene Person untergeordnet ist.

Gemäß Erwägung 47 erlaubt sie es, im Sinne einer angemessenen Interessenabwägung zu werben: "Die Bearbeitung von Personendaten zum Zweck des Direktmarketings kann als eine Bearbeitung angesehen werden, die einem legitimen Interessen dient. "Die neuen Vorschriften der DSGVO erfordern daher auch neue Lösungen auf die Fragestellung, ob der Versand von Newslettern ohne Genehmigung zulässig ist: Benutzt ein Betrieb die Kundendaten oder die E-Mail-Adresse, so ist er dennoch "auf der sicheren Seite ", wenn eine ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers besteht.

Zusätzlich kann das Untenehmen in Zukunft aber auch auf ein legitimes Interessen an der Zusendung von Newsletter oder Informations- oder Werbe-E-Mails hinweisen. Die Tatsache, dass der Newsletter- und Werbe-E-Mail-Versand innerhalb der DSGVO in Zukunft einfacher wird, sollte nicht dazu verführen, "ihre Kundschaft mit E-Mails zu bombardieren".

"Dies könnte zum einen den Kundeninteressen zuwiderlaufen und zum anderen dazu dienen, dass sich der Interessent von der Mailingliste austrägt. Deshalb sollten Postversender auch nach der Inkraftsetzung der Basisdatenschutzverordnung auf die Proportionalität achten und nur in längeren Intervallen Newsletters / Werbemails verschicken.

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