Eine Mahnung Schreiben

Ein Erinnerungsschreiben

Erinnerungen schreiben - in Theorie und Praxis. Eine Erinnerung zu schreiben ist für viele Menschen keine alltägliche Aufgabe. Es ist natürlich einfach, sich nicht mehr darum kümmern zu müssen, eine Mahnung zu schreiben oder die Schulden selbst einzuziehen. Schnell eine Mahnung aus vorhandenen Rechnungen erstellen und per Post, Fax oder E-Mail versenden.

Woran erinnert man sich?

Das Schreiben einer Mahnung ist eines der unangenehmen Dinge in der Selbständigkeit. Wenn das Schlimmste kommt, ist es jedoch notwendig, die notwendige Mischung aus Sensibilität und Überzeugungsarbeit zu zeigen. Basis dafür sind die rechtlichen Bestimmungen zum Verzug, die Unternehmen um jeden Preis wissen müssen. Woran erinnert man sich?

Das Mahnschreiben ist ein formales Schriftstück, das Ihre Debitoren an offene Rechnungen mahnt. Im B2B-Bereich tritt der Zahlungsausfall bereits ohne Mahnung ein. Dies geschieht längstens, wenn der Besteller die Zahlung der Rechnungen nach Ablauf von 30 Tagen nicht geleistet hat. Bei B2B-Geschäften müssen Privatpersonen ausdrücklich auf den bevorstehenden Zahlungsrückstand aufmerksam gemacht werden, für den eine Mahnung oder Mahnung erfolgt.

Sie können ab Verzugseintritt Zinsen verlangen. Der Debitor hat auch die tatsächlichen Kosten des Mahnwesens wie z.B. die Portokosten zu tragen. Kommt der Zahlungspflichtige trotz des Zahlungsverzuges und der Zahlungsaufforderung nicht zur Zahlung, kann ein rechtliches Mahnungsverfahren eröffnet werden. Wann sollte ich mit dem Schreiben einer Erinnerung beginnen? Eine sofortige Mahnung bei erstem Verzug ist jedoch nicht empfehlenswert.

Möglicherweise hat der Debitor die Rechnungsstellung verpasst, das Schriftstück wurde nicht korrekt übertragen oder es gab ein kleines Übertragungsproblem. Es ist dann viel erfreulicher, mit einer netten Mahnung anzufangen. Auch die erste Mahnung ist noch relativ freundschaftlich und zeigt, dass noch keine Zahlung eingegangen ist.

Die zweite Mahnung wird klar und bittet den Zahlungspflichtigen, die Zahlung sofort vorzunehmen. Bei der dritten und abschließenden Mahnung droht das gesetzliche Mahnwesen, wenn der Auftraggeber auch die Nachfrist abläuft. Achtung: Aus juristischer Hinsicht ist es nicht erforderlich, drei Mahnschreiben zu versenden. Der Gesetzgeber erklärt, dass der Zahlungsrückstand des Schuldners nach längstens 30 Tagen eintritt.

Für Firmenkunden ohne Dokumentenversand erfolgt dies von selbst. Wurde in der Faktura z.B. eine frühere Zahlungsfrist von 14 Tagen festgelegt, befindet sich der Debitor in diesem Falle bereits nach 14 Tagen in Zahlungsminuten. Der Privatkunde muss jedoch zumindest eine Mahnung über die bevorstehende Verzögerung bekommen.

Ein freundliches Mahnschreiben reicht aus, wenn es den Verzug deutlich macht. Woran erinnert man sich? Grundsätzlich gibt es keine obligatorischen Angaben, die zu einer Mahnung zählen. Sie sollten auch die folgenden Angaben zur Erinnerung finden: Nummer der Eingangsrechnung, Höhe und Zeitpunkt der unbezahlten Eingangsrechnung. Wenn die ersten beiden Punkte erwähnt werden, sind auch Privatpersonen in Verzug.

In der Regel ist es ratsam, die Erinnerung so angenehm wie möglich zu gestalten. Sie können, sobald der Verzug eintritt, von Ihren Abnehmern Ausfallgebühren einfordern. Versucht bei der ersten Mahnung, ein Maximum des Portos oder vorzuziehen. Von der ersten korrekten Mahnung an können Sie dann einen Verzugszins berechnen:

Für Privatpersonen können Sie einen halbjährlich wechselnden Zins von bis zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutsche Bank berechnen, der ab Jahresmitte 2016 bei -0,88 % angesetzt wird. Dadurch können Sie einen Verzugszins von 4,12% berechnen. Wird die Mahnung an gewerbliche Kunden versandt, kann der Zins bis zu 9 Prozentpunkte über dem Basiszins sein.

Beispiel: Sie haben eine Klage von 1000 EUR gegen einen Businesskunden. Der Verzugszins für ein ganzes Jahr beträgt 1000 EUR x 8,12% = 81,20 EUR. Das wären 81,20 EUR / 360 = 0,23 EUR pro Tag, was einen Verzugszins von 9,47 EUR für 42 Tage (6 Wochen) ergibt.

Erstmalig: Befindet sich ein Firmenkunde in Verzug, können Sie ohne weiteren Nachweis eine Pauschale von 40 EUR beanspruchen. Wenn es Anzeichen für einen höheren Aufwand gibt, sind auch mehr als 40 EUR in Ordnung. Neben den gesetzlichen Zinsen können Sie Ersatz für die angefallenen Material- und Frachtkosten fordern, dies betrifft jedoch nicht die Aufarbeitungskosten.

Der Betrag beträgt in der Größenordnung von 1,50 bis 3,00 EUR pro Mahnung. Hat der Debitor noch nicht gezahlt, steht Ihnen nur noch das gesetzliche Mahnungsverfahren zu. Im Regelfall wird die offene Faktura durch die Eröffnung des Mahnwesens recht zügig beglichen. Die meisten Debitoren sind geschockt und versuchen immer noch, das Kapital aufzubringen.

Bei Nichtzahlung von Kundenrechnungen erfolgt eine Mahnung. In der Folge kommt es zum Zahlungsausfall, wodurch eine klare Unterscheidung zwischen Geschäfts- und privaten Auftraggebern getroffen werden muss. Ein einziger Brief reicht aus, um sicherzustellen, dass sich der Zahlungsrückstand des Schuldners einstellt. Sie können dann Verzugs- und Mahnspesen berechnen, deren Betrag im Gesetz eindeutig festgelegt ist.

Hilft das auch nicht, muss das Gerichtsmahnverfahren beim örtlichen Gericht einleiten.

Mehr zum Thema