Zustellung Einstweilige Verfügung

Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung

Das einstweilige Verfügungsverfahren und. Im Verfahren um eine einstweilige Verfügung. Wie sieht eine Schlusserklärung nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung aus? Das einstweilige Verfügungsverfahren muss dem Gerichtsanwalt zugestellt werden. Die Lieferung an den Vertragspartner ist unwirksam.

Ausführungsfrist

Der Beklagte (Schuldner) muss innerhalb eines Monates bedient werden (§ 929 Abs. 2 ZPO). Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollstreckungsfrist ein Kalendermonat ab dem Tag, an dem die Entscheidung auf Seiten des Anmelders ergangen ist. Die Frist ist nach den 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB (MüKo/Drescher, ZPO, Ausgabe Nr. 2016, 929 Rn. 8; Zeller/Vollkommer, Ausgabe Nr. 31, 2018, 929 Rn. 9 ) oder, im Falle einer vorläufigen Verfügung durch Beschluss (ohne mündliches Verfahren), mit der Zustellung der vorläufigen Verfügung an den Anmelder oder seinen Anwalt zu errechnen.

Der Zeitraum richtet sich nach den §§ 186 ff BGB. Umstritten ist, ob die Vollstreckungsfrist auch schon durch den tatsächlichen Eingang der Zwischenverfügung beim Vertreter des Klägers (ohne Zustellung) in Kraft ist. Der Zeitraum des 929 Abs. 2 ZPO wird nach 222 ZPO errechnet.

Nach der angefochtenen Stellungnahme wird sie auch durch eine unregelmäßige, informelle Zustellung der Zwischenverfügung durch das zuständige Bundesgericht in Gang gebracht (Fezer/Büscher 12 Abs. 135 gegen Herrn Dr. h.c. /Retzer 12 Abs. 516). Die Vollstreckungsfrist für Urteile läuft mit der Urteilsverkündung. Sie ist nicht von der späteren Lieferung der Kopie abhängig, die nur die Basis für die Durchführung der Dringlichkeitsmaßnahme durch die Parteien darstellt.

Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbss, Paragraph 305, (was nicht verwunderlich ist, da er Vorsitzender des Oberlandesgerichts Düsseldorf war), läßt auch den eigentlichen Entscheidungszugang der Verfügung ausreichend, aber im Gegenzug das WRP Koblenz 1981, 286; das MDR Frankfurt 1998, 736; Teplitzky Kap. 55, 37). Das Oberlandesgericht Koblenz ist der Ansicht, dass die Fristen erst dann zu laufen beginnen, wenn dem Beschwerdeführer die einstweilige Verfügung vom zuständigen Amtsgericht ordnungsgemäß, ggf. mit Beilagen, zugegangen ist.

Die Pfändung dieser Anhänge wurde im Zusammenhang mit der vom Richter durchzuführenden Zustellung an den Zahlungsempfänger unterlassen. Der Servicefehler setzte sich dann mit der vom Zahlungsempfänger zu erbringenden Leistung nach § 922 11 ZPO fort. Eine unrichtige Mitteilung von Amtes wegen hat zur Konsequenz, dass die Vollstreckungsfrist gemäß 929 11 ZPO nicht anlaufen konnte.

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Zahlungsempfänger zweifellos in den Genuss der - kompletten - Kopie des Beschlusses gelangt ist, die die Vollstreckungsfrist auslöst (Zöller, ZPO, 30. April 2009, 5 929 ZPO, Rdnr. 5). Auch die Überschreitung der Vollstreckungsfrist ist unbedenklich, wenn der Anlass dafür vom Gericht zu vertreten ist.

Wenn die Klägerin aufgrund von Ereignissen im Bereich der richterlichen Verantwortung nicht in der Lage war, die Zustellung in den Räumlichkeiten der Partei vorzunehmen, kann die Nichteinhaltung der Frist für sie nicht nachteilig sein. Im Falle einer Verfügung durch Entscheidung oder einer erheblichen Veränderung der Entscheidung hängt die Vollstreckungsfrist von der Urteilsverkündung und nicht von der Zustellung ab.

Er hat selbst dafür zu Sorge zu tragen, dass er eine ordnungsgemäße Abschrift der Verfügung zur Vollstreckung erlangt. Daher muss es in der Verantwortung der für die Vollstreckung verantwortlichen Person liegen - wenn sie ihre Rechte unter dem provisorischen Namen nicht verlieren will -, die Ausstellung einer durchsetzbaren Abschrift zu beantragen.

Ist eine Verjährungsfrist durch Zustellung einzuhalten oder soll die Verjährungsfrist gemäß 204 BGB erneut laufen oder ausgesetzt werden, so wird diese mit Zugang des Verlangens oder der Anmeldung wirksam, wenn die Zustellung in naher Zukunft erfolgen soll. Der Vollstreckungstermin ist einzuhalten, wenn der Kläger/Antragsteller innerhalb der Einmonatsfrist des 929 Abs. 2 ZPO alles veranlasst hat, damit die einstweilige Verfügung dem Beklagten zugegangen ist und die Zustellung in der vorhersehbaren Zukunft ("bald") erfolgen wird.

Es genügt für 929 Abs. 2 ZPO ....., dass der Vollstreckungsantrag innerhalb der in 929 Abs. 2 ZPO genannten Fristen bei der Behörde eingereicht wurde. Weil der Zahlungsempfänger mit dem Antrag alles Mögliche unternommen hat und er wegen der Verfahrensdauer keinen Schaden erleidet.

Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung erfolgt (in jedem Fall) im Dienst der einstweiligen Verfügung in den Räumlichkeiten der Partei, die vom Gläubiger der einstweiligen Verfügung eingeleitet wurde. Dabei ist es aber nicht nur die eigentliche Durchführung des so genannten Parteidienstes, sozusagen der Erfolg des Dienstes, der die Vollstreckung unterbricht, es ist eher schon die Hinterlegung des Dienstbefehls bei der zustÃ?

Dies liegt daran, dass die generelle zivilrechtliche Regelung, dass bei Einhaltung einer Fristsetzung durch Zustellung von Schriftstücken die Wirkung der Zustellung von Schriftstücken - sofern nur die Zustellung von Schriftstücken in Kürze erfolgen soll - bereits bei Antragstellung eingetreten ist ( 270 Abs. 3 ZPO), auch für Verfügungen des Gläubigers über die Vollstreckungsfrist des 929 Abs. 3 ZPO anwendbar ist. Ist die Ausführungsfrist nur durch eigenes Verhalten der Gläubigerin einzuhalten, so kann die von ihr verlangte Handlung nur eine Handlung in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich sein; bei Leistungen im Parteigeschäft erstreckt sich dieser Tätigkeitsbereich nur auf die Erteilung des Dienstleistungsauftrags.

Die Vollstreckungsfrist ist ausreichend, wenn der Zustellungsantrag innerhalb der einmonatigen Fristen bei der Auslieferungsstelle des Gerichtsvollziehers gestellt wurde und die Zustellung in Kürze erfolgen soll. Die in § 207 Abs. 1 (alte Fassung), 270 Abs. 3 ZPO ausgedrückte Zivilprozessordnung, nach der, wenn eine Fristsetzung durch Zustellung von Schriftstücken erfolgen soll, die Wirkung der Zustellung von Schriftstücken zum Zeitpunkt der Antragstellung auftritt, sofern die Zustellung von Schriftstücken bevorsteht, ist insbesondere umstritten.

Die Norm soll vor Verspätungen durch Stellen schützen, auf deren Geschäftstätigkeit der Lieferant keinen Einfluß hat. Auch die Zustellung durch den Rechtspfleger gehört dazu, und es gibt keinen triftigen Anlass, sie hier nicht anzuwenden, eine höchstmögliche Einheitlichkeit der Vollstreckungsfrist, insbesondere im Bereich des Immaterialgüterrechts, kann auch den Erfordernissen der Rechtsprechung genügen.

Bezieht die Jurisprudenz den Schuldner eines Urteils auf die mit Unterstützung des Vollstreckungsbeamten vorzunehmende förmliche Zustellung, so wäre es unvereinbar, ihm die sonst für die Zustellung durch die Behörden anwendbaren rechtlichen Vorteile des 207 Abs. 1 ZPO (alte Fassung) zu verweigern und ihn vor Einwirkungen außerhalb seines Einflussbereichs zu schützen.

Die Tatbestandsaufnahme in 167 ZPO interpretiert die Jurisprudenz nicht strikt nach Zeitkriterien, sondern auch auswertend. Es kommt darauf an, ob der Dienstleister alles Angemessene für eine vorzeitige Lieferung unternommen hat und ob die rückwirkende Wirkung die schützenswerten Interessen des Widersprechenden nicht beeinträchtigt (BGH NJW 1999, 3125). Eine Lieferung nach mehreren Monate kann in naher Zukunft noch möglich sein (BGH Versicherungs-recht 1983, 831, 832).

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