12 Bgb

Zwölf Bbbs

BGB § 12 Namensrecht. Die Bezeichnung des Namens in § 12 wird allgemein verstanden. Schadensersatzforderung von C gegen B gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Benennungsrecht = sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB.

Nach den §§ 925, 940, 937 ZPO, § 12 BGB wird im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:.

Rechtsanwaltskanzlei Danckelmann und Rechtsanwalt Dr. med. Kerst

Ist das Recht, einen bestimmten Begriff zu verwenden, von einer anderen Person angefochten worden oder wird das Recht des Anspruchsberechtigten von einer anderen Person, die denselben Begriff unberechtigt verwendet, missachtet, kann der Anspruchsberechtigte von der anderen Person die Entfernung der Wertminderung fordern. a) 12 BGB bestimmt die Rechte, namentlich das Recht auf Entfernung und das Recht auf Einstellung eines Namensgebers bei Namensverweigerung und Namensvermutung durch Dritte.

Zu den häufigen Anwendungsfällen des 12 BGB gehören Namenskonflikte, Adelspredikate, Berufs- und Künstlerbezeichnungen (Pseudonyme), Geschäftsbezeichnungen, vor allem Firmenbezeichnungen, sowie - besonders in jüngster Zeit - Domänennamen im Intranet. Die Schutzvoraussetzung für den Inhaber des Firmennamens gegen die unberechtigte Verwendung seines Firmennamens ist die Beeinträchtigung eines schützenswerten Vorhabens. Die Schutzwürdigkeit des Unternehmens ist im Namensmanagement außerhalb des geschäftlichen Handelns weit zu deuten.

Im Falle von Bezeichnungen, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, ist nur ein Geschäftsinteresse absicherungsfähig. Dazu gehört das nicht zu verwechselnde Unternehmensinteresse und das Bestreben eines Betriebes, seinen Ruf zu wahren. Eine in diesem Kontext noch heute sehr wichtige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsprechung "shell. de" von 2001, BGH, Rechtssache vom 21. Oktober 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell. de, http://openjur.de/u/64890., http://lexetius.

com/2001,2886 In dem dort beschlossenen Verfahren hatte eine natürliche Person namens "Andreas Shell" die Internet-Domain "shell. de" übernommen, weshalb sie Forderungen des Handelsunternehmens "Deutsche Shell Gmbh ", einer Tochtergesellschaft des weltbekannten Mineralölkonzerns Schell, unterlag. Das vorgenannte Handelsunternehmen habe Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen die natürliche Person, da seine Anteile an der Domain "shell. de" trotz der (teilweisen) Ähnlichkeit der Verfahrensbeteiligten und trotz der Bevorzugung des Domainerwerbs "shell. de" durch die natürliche Person um ein Vielfaches stärker zu bewerten seien, so der BGH.

die Anfechtung des Namensrechts des Namensberechtigten durch einen Dritten (vgl. 17 Der Markenschutz nach 12 BGB ist vom Markenschutz durch andere Rechte, namentlich vom Markenschutz nach dem Markenschutzgesetz und vom Unternehmensschutz nach dem Handelsgesetz zu unterscheiden. 18Markenrecht reguliert den Markenschutz, den Handelsnamen (Firmennamen und Werktitel) und geografische Angaben.

Heine, a.a.O., rechtfertigt seine Ansicht damit, dass das Markengesetz - anders als 12 BGB - in der Regel keinen Löschungsanspruch auf eine Domain-Registrierung, sondern nur einen Antrag auf Wegfall der tatsächlichen Nutzung der Domain für gewisse verwechslungsgefährdende Contents einräumt. 27 Dem Geschädigten steht der Herausgabeanspruch nach § 12 BGB zu.

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