Abmahnung Form

Warnformular

Keine Form ist bei der Abmahnung zu berücksichtigen. Der Warnhinweis kann mündlich, per Fax, per E-Mail oder Brief erfolgen. Der Warnhinweis ist rechtsformunabhängig. Eine Abmahnung kann grundsätzlich mündlich und schriftlich erfolgen. Ab wann wird gewarnt?

Der Warnhinweis - Form und Inhalte

Die verhaltensbedingte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer muss prinzipiell durch angemessene Warnungen, vor allem durch relevante Warnungen, d.h. das als Grund für die Beendigung verwendete Verhalten, begleitet werden. In einer Vielzahl von Urteilen hat das BAG die Voraussetzung für eine rechtliche und effektive Abmahnung geschaffen. Ein Warnhinweis sollte einen Dreifachzweck haben.

Es soll das umstrittene Handeln des Mitarbeiters dokumentiert werden, den Mitarbeiter darauf aufmerksam machen, dass der Unternehmer ein gewisses vertragswidriges Handeln anerkennt und den Mitarbeiter auf eine Gefahr für das Arbeitsverhältnis im Falle eines Wiederauftretens aufmerksam machen. Die Warnung muss daher das reklamierte Missverhalten des Mitarbeiters so präzise wie möglich beschreiben. So reicht es nicht aus, wenn die Warnung nur einen allgemeinen Verweis darauf beinhaltet, dass der Mitarbeiter an seinem Arbeitsort nicht die gewünschte Arbeitsleistung bringt.

In diesem Zusammenhang müssten die zu erwartende Performance und die Abweichung der Performance des Mitarbeiters von den an ihn gerichteten Ansprüchen spezifiziert werden. Wenn die Abmahnung die Vertragsverletzung des Mitarbeiters nicht ausreichend konkretisiert, ist die Abmahnung unzulässig und kann daher nicht zur Rechtfertigung einer Verhaltenskündigung ausgenutzt werden. Die Abmahnung muss den Mitarbeiter zudem grundsätzlich darauf aufmerksam machen, dass bei weiteren Pflichtverletzungen die arbeitsrechtlichen Folgen bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar bevorstehen.

Die Wahrung der Textform ist jedoch keine Vorbedingung für die Wirkung der Abmahnung. Eine Abmahnung kann daher nur verbal ergehen. Die einzige Vorraussetzung für eine effektive verbale Beendigung ist die Erfüllung der anderen oben beschriebenen Bedingungen für die Effektivität.

Gibt es eine formelle Verpflichtung zur Abmahnung, wie z.B. die schriftliche Form?

Die meisten glauben, dass es ein formales Erfordernis (Schriftform) für eine Verwarnung gibt. In der täglichen Praxis hat sich gezeigt, dass viele Menschen irrtümlich glauben, dass eine Abmahnung immer in schriftlicher Form erfolgt. Ein Formvorbehalt für die Abmahnung, namentlich nach § 126 BGB, ist gesetzlich nicht vorgesehen. So kann der Kreditgeber zum Beispiel an den Kreditnehmer appellieren, ihn auf sein wettbewerbsfeindliches Handeln hinweisen und ihn bitten, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eine Abmahnung mit Sanktionsklausel zu unterbreiten.

Achtung: Bei einer verbalen Verwarnung besteht die Gefahr von Nachweismangel! Damit die Abmahnung bei Streitigkeiten des Schuldners nachgewiesen werden kann, sollte der Zahlungsempfänger stets eine schriftliche Mahnung aussprechen. Bei 99% aller Anträge hat der Debitor eine Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und Briefkasten. Senden Sie dem Zahlungspflichtigen die Abmahnung per Brief und im Voraus per Telefax und auch per e-Mail.

Die Versendung der Abmahnung muss der Zahlungsempfänger nur nachweisen, nicht aber die Quittung (BGH, Urteil vom 21.12.2006 - I ZB 17/06). Allerdings muss der Empfänger angeben und nachweisen, dass er den Bescheid nicht erhalten hat. Weder der Buchstabe, noch das Telefax (Sendebericht aufbewahren!), noch Ihre E-Mail (möglichst Lesequittung anfordern!) haben den Zahlungspflichtigen erreicht.

Sie können also die Gebühren für einen eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung einsparen ( (in den meisten Fällen wird der eingeschriebene Brief vom Zahlungspflichtigen nicht einmal bei der zuständigen Stelle abgeholt). Zum Nachweis des Zugangs zu 100%, erhalten Sie die Abmahnung per Vogt ( (die Versandkosten betragen zur Zeit ( (ab 10. Dezember 2012) 8,95 Euro per Brief und 13 Euro zzgl. 0,50 Euro pro Seiten Schreibkosten).

Das kann jeder Gerichtsdiener tun! Die Abmahnung können Sie auch ganz unkompliziert an das örtliche Gericht am Firmensitz des Zahlungspflichtigen mit der Aufforderung zur sofortigen Leistung senden.

Mehr zum Thema