Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Nicht Erscheinen
Warnung Kein ErscheinenKeine Vorwarnung bei Nicht-Erscheinen bei Personalgesprächen während der Berufsunfähigkeit
Mit Beschluss vom 2. November 2016 zum Dossier Nr. 10 AZR 596/15 hat das BAG festgestellt, dass ein Mitarbeiter die Aufforderung zum persönlichen Gespräch im Unternehmen während seiner Berufsunfähigkeit nicht annehmen muss. Die Klägerin konnte in dem zu beschließenden Verfahren längere Zeit nicht arbeiten. Der angeklagte Arbeitgeber hat ihn am 4. Januar 2014 zu einem persönlichen Gespräch "zur Abklärung weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten" eingeladen, das der Antragsteller mit Verweis auf seine nachgewiesene Erwerbsunfähigkeit ablehnte.
Der Angeklagte hat zu einem weiteren Interview für den 11.02. 2014 eingeladen, dieses Mal mit dem Vermerk, dass für eine Stornierung ein besonderes Tauglichkeitszeugnis erforderlich ist. An diesem Mitarbeitergespräch nahm auch der Antragsteller nicht teil und wies darauf hin, dass er dauerhaft arbeitsunfähig sei. Der Angeklagte hat sodann mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 eine Verwarnung ausgesprochen, gegen die sich der Antragsteller vor Gericht verteidigt hat.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die Verpflichtung zur Beteiligung an einer vom Unternehmer angeordneten Sitzung während der Arbeitszeiten im Unternehmen im Wesentlichen durch die Arbeitsaufgaben eines Mitarbeiters abgedeckt. Weil ein Mitarbeiter jedoch seine Pflichten im Krankheitsfall nicht wahrnehmen muss, ist er in der Regel nicht dazu gezwungen, im Unternehmen zu erscheinen oder andere Nebenverpflichtungen zu übernehmen, die in direktem Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit stehen.
Es stimmt, dass es dem Unternehmer während der Zeit der Erwerbsunfähigkeit nicht verboten ist, den Mitarbeiter in angemessenem Maße zu kontaktieren, um mit ihm die Möglichkeit einer weiteren Anstellung nach Beendigung der Erwerbsunfähigkeit im Rahmens der vertraglichen Arbeitsverträge zu besprechen. Dies setzt jedoch ein begründetes Arbeitgeberinteresse voraus.
Bei einem solchen Zins ist der Auftraggeber mit Vorlage und Nachweis belastet. Der angeklagte Unternehmer konnte im gegenwärtigen Gerichtsverfahren nicht beweisen, dass es einen Bedarf und ein bestimmtes Interessengebiet gab, aufgrund dessen der Mitarbeiter im Unternehmen hätte auftreten müssen. Die Berufung der Angeklagten wurde daher abgelehnt und die Vorinstanz, die bereits das Recht des Klägers auf Streichung der Abmahnung aus der Akte bestätigte, wurde bekräftigt.