Muss ein Impressum auf die homepage

Muß ein Impressum auf der Homepage haben.

Allerdings ist diese eindeutige Benennung durchaus empfehlenswert. Abdruckverpflichtung für die private Homepage, private Gelegenheitsbetriebe, gele. Alle wichtigen Inhalte eines rechtskonformen Impressums für die Homepage eines Arztes müssen auf einer separaten und gut sichtbaren Seite der Homepage platziert werden.

Mastspitze

Fragestellung: Wie und wo soll der Aufdruck aufbewahrt werden? leicht zu erkennen, vorzubereiten. Was ist der Link zum Impressum? 5 Das TMG schreibt vor, dass die erforderlichen Angaben leicht erfassbar sein müssen ("leicht zu erkennen, sofort zugänglich und jederzeit verfügbar"). Unabhängig davon, dass der betreffende Benutzer auch auf die gestalterische und ursprüngliche Ausgestaltung einer Internetpräsenz großen Wert legt und oft die Erwartungshaltung mit dem Besuch einer Webseite verbindet, um eine kurzweilige Präsentation sform zu finden, müssen die Dienstanbieter entsprechend dem Verwendungszweck der Informationspflicht nach 5 TMG auf die üblichen Kennzeichnungen verweisen.

Mittlerweile kann davon ausgegangen werden, dass neben dem Begriff "Impressum" vor allem die Bezeichnung "Kontakt" einen erlaubten, unverwechselbaren Hinweis darstellt (so bereits das Oberlandesgericht München, Entscheidung vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 29 U 2681/03, vom Bundesgerichtshof bestätigte, Entscheidung vom 20.07.2006 - Aktenzeichen I ZR 228/03). Fragestellung: Wie darf der Link zum Impressum nicht genannt werden?

Bei der Benennung des Aufdruckes sollten unbedingt Rezepturen unterlassen werden, die dem betreffenden Benutzer nach objektivem Verständnis des Verkehrs nicht ausreichend anzeigen, dass er an der vorgesehenen Position auf die relevanten Informationen des Anbieters zugreifen kann. Begriffe, bei denen der Durchschnittsnutzer nicht mit einem Impressum gerechnet werden muss, verletzen das Klarheitserfordernis des 5 Abs. 1 TMG und können kartellrechtlich verfolgt werden.

Beispiel für unerlaubte Aufdruckbezeichnungen: Zur Vermeidung von Warnungen aufgrund von Wahrnehmungsfehlern wird empfohlen, den Aufdruck immer als solchen zu kennzeichnen. Ist das Impressum unter der selben Domain wie das Angebot des Telemediums anzuzeigen? Eine Verlinkung auf das Impressum der eigenen Webseite ist ebenfalls erlaubt (siehe dazu auch unter anderem die Seiten von Herrn Dr. med. Micklitz/Schirmbacher, Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2nd Edition 2011, Randnr. 28 a zu § 5 Telemediengesetz).

Ist das Impressum während des Bestellvorgangs komplett im Netz darzustellen? Beispielsweise schreibt das Recht nicht vor, dass ein Impressum an einer speziellen Stelle, z. B. in einem Online-Shop, veröffentlicht werden muss. Das Impressum muss direkt zugänglich sein. Hinsichtlich der üblichen Nutzung von Verknüpfungen beim Anbieten von Tele- oder Mediendienstleistungen im Netz und hinsichtlich der einfachen Verfolgung von Verknüpfungen per Klick sollten die Angaben zur Anbieterkennung auch bei Weitergabe eines Verweises direkt zugänglich sein.

Ist es erlaubt, dass der Link zum Impressum nur von der Startseite aus zugänglich ist? Der kontroverseste Aspekt beim Impressum war lange Zeit die Platzierung auf Ihrer Website. Der BGH hat mit Beschluss vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) festgestellt, dass es seit Ende 2006 kartellrechtlich nicht mehr zu stören ist, wenn das Impressum nur über mehrere Verweise von der Startseite aus erreicht werden kann.

Die Angabe eines Eindrucks auf der Homepage ist daher nicht notwendig; es reicht aus, wenn die Zugänglichkeit im Sinn von 5 Abs. 1 TMG über zwei Verweise sichergestellt ist. Begründung des BGH: "Die direkte Zugänglichkeit versagt nicht, weil der Benutzer nicht in einem Arbeitsgang, sondern nur in zwei Arbeitsgängen zu den gewünschten Daten gelang.

Eine lange Suche ist entgegen der Meinung der Überarbeitung wegen der Konkretisierung der Homepage der Angeklagten, die neben dem Verweis "Kontakt" weitere Verweise beinhaltet, nicht vonnöten. Die Verknüpfung "Kontakt" ist in der so genannten Navigations-Spalte klar getrennt, in der die jeweiligen Verknüpfungen klar aufbereitet sind. "Tipp: Stellen Sie sicher, dass die Zugänglichkeit des Imprints nicht von gewissen Skripten oder Browser-Plugins abhängt (z.B. Impressum über JavaScript-Popup).

Ist es erlaubt, das Impressum nur in den Allgemeinen Bedingungen zu platzieren? Nein, so hat beispielsweise das Landesgericht Stuttgart (Urteil vom 11.03.2003, Az. 20 O 12/03) festgestellt, dass es nicht genügt, wenn das Impressum nur in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen vertreten ist. Dieses Impressum ist in der Regel nicht Teil der AGB, sondern muss auf allen Geschäftsunterlagen nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. 37a HGB) angebracht werden, auch wenn ihre Nutzung nicht mit dem Abschluss von Verträgen zusammenhängt.

Ein Impressum ist daher nicht auf der Webseite einer Webseite zu erwarten, deren Headline sie nur als Ort für die Allgemeinen Bedingungen bezeichnet. Der Aufdruck muss als separater Bereich auf der Webseite außerhalb der Allgemeinen Bedingungen unter einem deutlich indizierten Namen (siehe oben) aufgeführt werden! Ist es ausreichend, den Aufdruck am Ende des Bildschirms zu verknüpfen?

Aber auch dann müssen die Angaben im Impressum leicht zu erkennen, sofort zugänglich und jederzeit abrufbar sein (vgl. § 5 TMG). Der Dienstleister hatte den Link "Impressum" in einer sehr kleinen, hellen und unbedruckten Form am rechten Ende der jeweiligen Website so gesetzt, dass er nicht ohne weiteres gefunden werden konnte und somit leicht übersehen werden konnte.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ist die Pflicht zur ausreichenden Identifizierung des Anbieters nicht erfüllt, wenn der mit dem Hinweis "Impressum" versehene Link, über den die Anbieterinformationen abgerufen werden können, nur sehr klein geschrieben und in der Drucktechnik am rechten Ende der Homepage nicht gekennzeichnet ist. Zugleich wurde aber auch klargestellt, dass die einfache Wiedererkennbarkeit zu bestätigen ist, wenn der Link in verhältnismäßig kleiner Schrift am Ende der Homepage steht, dort aber in einer Infoleiste oder einem Infoblock enthalten ist, der als solcher auffällt und auch die Sichtweise des Benutzers auf die darin befindlichen Links ausrichtet.

Hinweis: Gehen Sie bei der Bewertung, ob der Verweis auf das Impressum auffällig ist oder nicht, kein überflüssiges Risiko ein. 3. Setzen Sie Ihr Impressum leicht wiedererkennbar, so dass der Benutzer den Verweis oder die Informationen ohne lange Suche finden kann. Wenn der Verweis auf das Impressum klar gekennzeichnet ist, steht nichts dagegen, dass es am Ende einer Internet-Seite erscheint.

Es ist mittlerweile eine weit verbreitete und unbedenkliche Praxis, den Link zum Impressum im Netz zusammen mit weiteren Informationshinweisen am Ende der entsprechenden Webseite zu zitieren. Kann man die Information als PDF zur Verfügung stellen? Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, ein Plugin oder eine andere Anwendung zum Ablesen des Imprint zu installieren.

Die derzeitige Rechtssprechung zu den oben genannten Problemen ist noch nicht bekannt, daher ist die vorherrschende Meinung über die Nichtzulässigkeit eines Imprints im PDF-Format bis auf weiteres bestehen geblieben. Tipp: Wenn die Erkennbarkeit des Aufdrucks von einer weiteren technisch vorbereitenden Maßnahme des Anwenders abhängt, ist seine flächendeckende Verwendbarkeit nicht ausreichend sichergestellt. Eindrücke in gewissen Formaten sollten vermieden werden - zumal es unter Umständen noch weniger Aufwand bedeutet, einen solchen Link gesetzeskonform in die Webseite zu integrieren.

Was sind vier simple Hinweise zur Erstellung oder Anbringung des Aufdrucks? Jeder Aufdruck muss leicht zu erkennen, sofort zugänglich und immer dabei sein. Das ist höchstwahrscheinlich garantiert, wenn der Aufdruck bei einer Auflösung von 1024*768 Pixel permanent ersichtlich ist. Wenn möglich, sollte verhindert werden, dass das Impressum erst durch Blättern auf der Webseite ersichtlich wird.

Vor allem das Blättern über 4 Bildschirmblätter beim Anbringen des Abdrucks am Ende der Seiten ist nicht mehr leicht im Sinne des § 5 TMG zu erkennen. Allgemeine Auskunftspflichten im Sinne des 5 TMG sind am besten unter der Rubrik "Impressum" bzw. "Anbieterkennzeichnung" aufzuführen. Im Idealfall ist das Impressum von jeder einzelnen Webseite aus mit nur einem Mausklick aufrufbar.

Wir empfehlen, am Ende der Webseite einen Link einzufügen, der auf jeder einzelnen Webseite einer Webpräsenz gleich bleibt.

Mehr zum Thema