Abmahnung Filesharing 2016

Vorsicht Filesharing 2016

Warnhinweise für die gemeinsame Nutzung von Filmen, Musik oder Computerspielen mit dem Titel? Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2016 zum Thema Filesharing klarere Grenzen bei Filesharing-Streitigkeiten gesetzt. Das ist der Name der Kanzlei, die nach wie vor die meisten Filesharing-Warnungen in Deutschland verschickt. Es wurden 600.

000 Filesharing-Warnungen im Wert von rund 500 Millionen Euro verschickt.

Grundsatzentscheid des BGH - Verbindungsinhaber muss nicht mit Ehegatten ermitteln

Der BGH hat in einem Fall der Rechtsanwaltskanzlei Wilde-Beuger Solmecke das Gerichtsurteil am 17. Mai 2017 bekannt gegeben. Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat, kann ein wegen Tauschbörsenbenutzung gewarnter Verbindungsinhaber nicht dazu gezwungen werden, den Rechner seiner Familienangehörigen auf eventuell vorhandener Tauschsoftware zu recherchieren (BGH Az. I ZR 154/15 - Afterlife).

Unterdessen wurde die Klage von Waldorf Frömmer gegen die Jenseitsentscheidung des Bundesgerichtshofes abgewiesen. UPDATE 2005 bis 2017 ]: Nach der Niederschlagung im Nachlebensverfahren vor dem BGH ist nun auch die Constantin Filmverleih GmbH, repräsentiert durch das Münchner Warnbüro Waldorf-Frommer, mit ihrer Klage auf Anhörung unterlegen. Dies schließt jedoch das Ermessen und das gefundene Resultat nicht aus.

Sind die an der Verbindung beteiligten Personengruppen der Ehegatte oder die Familienangehörigen, gilt der grundgesetzliche Personenschutz zugunsten des Verbindungsinhabers (Art. 7 EU-Charta der Grundrechte, Art. 6 Abs. 1 GG). Es ist für den Besitzer eines Privatanschlusses meist unzumutbar, die Nutzung des Internets durch seinen Ehepartner zu dokumentieren, um die Täterhaftung im Gerichtsverfahren abzuwenden.

Es ist auch unangemessen, vom Abonnenten regelmässig eine Überprüfung des Rechners seines Ehepartners hinsichtlich der Verfügbarkeit von Filesharing-Software zu verlangen. Hat der Abonnent keine Film- oder Musikstücke ausgetauscht, muss er nur beweisen, wer noch ein potenzieller Mittäter ist. "Dies ist ein erneuter Erfolg und wichtiger Schritt im Kampf gegen Massenwarnungen im Filesharing-Verfahren", sagt der kölsche Medienrechtler Christian Solmecke, der den Mahner vor dem obersten Gericht durchgesetzt hat.

Es war bis zu dieser Verfügung noch nicht klar, in welchem Umfang der verwarnte Internetanschlussinhaber dazu gezwungen war, die mögliche Verwendung seines Zugangs durch Dritte zu untersuchen, um sich selbst zu erleichtern. "Glücklicherweise hat der BGH in seiner Stellungnahme nun klargestellt, dass sich die Untersuchung nur auf einen eventuellen Zugang von potenziellen Tätern und deren Name bezieht.

Bei Verheirateten reicht es aus, dem Richter mitzuteilen, dass ihr Ehegatte unabhängigen Zugang zum Rechner hatte. Weitere Untersuchungen sind vom Verbindungsinhaber nicht zu erwarten", so Solmecke. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 9. Jänner 2014 - I ZR 169/12 - BärAktie ) wurde festgestellt, dass es keine konkrete Vermutungswirkung des Täters der Verbindung gibt, wenn andere erwachsene Familienangehörige diese Verbindung zum Tatzeitpunkt nutzen konnten.

Aus Sicht des BGH ist mitzuteilen, dass Dritte Zugang zu diesen Dritten hatten und als Straftäter angesehen werden konnten. Der erste zivile Senat des BGH hat in Fortsetzung der Rechtsprechung Bearshare die Meinung unserer Anwaltskanzlei bestätigt, dass der Mahner selbst den Übeltäter nicht ausfindig machen und nennen muss.

Der Abonnent ist dazu angehalten, seinen eigenen Rechner zu überprüfen und zu informieren, ob auf ihm Filesharing-Software installiert ist. Jedoch ist eine weitere Überprüfung des Computers des Ehepartners, besonders im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Filesharing-Software, für den Abonnenten unzumutbar. Dies sollte auch dann der Fall sein, wenn auf einem gemeinsam genutzten Rechner unterschiedliche kennwortgeschützte Konten vorhanden sein sollten.

Untersuchungen über die Zugangszeiten zum Internetzugang oder die Nutzungsart des Ehepartners sind für den Abonnenten ebenfalls unzumutbar. Sicher ist nun auch, dass die vom Bundesgerichtshof häufig zitierte transportrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Untersuchungsumfang der Gesellschaften festlegt, nicht auf Private übertragen werden kann. "Er muss seine Angehörigen nicht wie ein Generalstaatsanwalt befragen oder ihre Rechner durchsuchen", so Solmecke.

In dem beschlossenen Falle wurde der Eigentümer der Verbindung aufgefordert, den Film "Resident Evil: Jenseits von 3D" durch den Rechtsinhaber Constantin Film, repräsentiert durch die Münchener Anwaltskanzlei Waldorf Frommer (Alle Informationen zu Warnungen von Waldorf Frommer) auszutauschen. Seine Frau hatte auch Zugang zu der Verbindung. Die Braunschweiger Landesgericht hatte die Frau des Angeklagten als Zeugen vorgeladen.

Sie hatte bezeugt, dass sie die Internetverbindung benutzt, den Spielfilm aber nicht zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hatte. Damit hielten das LG die Tat der Frau nach wie vor für möglich, auch wenn sie nicht endgültig festgestellt wurde. Es gab keine File-Sharing-Software auf seinem Notebook, die er bei sich hatte. Vor allem hatte er den Rechner der Frau nicht auf Filesharing-Software durchsucht.

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