Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Anfängliche Unmöglichkeit Schema
Ursprüngliches UnmöglichkeitsschemaDie Hauptforderung des Bestellers (§ 433 Abs. 1)
JURA 2008, 180, 182 unter Nr. II 1b. Mit der anfänglichen Unmöglichkeit ist ein besonderer Einwand gegen den Hauptanspruch aus einem effektiven Einkaufsvertrag verbunden. V. veräußert an den K seine Kaufpreisklage gegen X, die in Wirklichkeit bei Vertragsabschluss - etwa durch Rücktritt vom X.
Nach mehreren Besuchsterminen veräußert der eingestellte Kaufmann A an K im Auftrag des Antiquitätengeschäftes V einen von K ausgewählten Antiquitätentisch zusammen mit einem geeigneten Antiksessel, der sich bei Vertragsabschluss in einem Interimslager des V aufhält. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung war der Tisch jedoch bereits durch einen Brand vernichtet - alternativ: Diebstahl.
In Beispiel 1 kann der Veräußerer die veräußerte Forderungen nicht im Wege der Zession ( ( 398 ff.) auf den Erwerber abtreten. Dazu benötigt er das X, das den Kaufpreisanspruch gegen ihn beim Veräußerer auf freiwilliger Basis erneut geltend machen müsse. Im Zweifelsfall hat das Fehlen eines veräußerten Rechtes, aber nur rein rechnerisch vertretbar, den Ausschluss des Anspruchs auf Beschaffung dieses Rechtes wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 zur Folge.
Wenn der Eigentumserwerb an einem Teil des Kaufgegenstandes nicht möglich ist (sog. "quantitative Teilunmöglichkeit") und dieser Teil als wirtschaftliche Selbständigkeit zu betrachten ist, ist die Hauptpflicht des Veräußerers gemäß 275 (1) nur "insoweit" ausgenommen. 266 Rn. 6; MüKo-Krüger 266 Rn. 3; NJW 2013, 1341 f. unter Ziffer II Nr. 3 f. ebenfalls vom gesamten Auftrag zurückzutreten und dann die Annahme der noch ausstehenden Leistungen (Stuhl ohne geeigneten Tisch) wegen Rücktritt zu versagen.
NJW 2013, 1341 f. unter Punkt II I., "da bereits vor der Auslieferung klar ist, dass das V wegen Unmöglichkeit von der restlichen Leistung erlöst wird.
War bei Vertragsabschluss ein solcher Tisch im Depot des VP bereits vernichtet oder entwendet worden, hat dies keinen Einfluß auf die Leistungsverpflichtung des VK. Bei Klassenschulden oder Aktienschulden kann eine anfängliche Unmöglichkeit nur dann vorliegen, wenn die ganze Klasse (oder die Aktie) bei Vertragsabschluss nicht (mehr) vorhanden ist.
Ein Genreverlust führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Anbieter nicht mehr zahlen muss. Wenn jemand einen Kaufgegenstand (Sache, Recht) veräußert, den er vielleicht nicht hat, hat er ein Problem: Er hat sich endlich dazu entschlossen, den Kaufgegenstand für den Erwerber zu beschaffen, was ohne grundsätzliche Absprache mit dem Anspruchsberechtigten nicht möglich ist.
Wissen Sie von anderen Fällen, in denen der nicht autorisierte Händler dem Kunden das Eigentumsrecht an einem Artikel übertragen kann? Diese Problematik kann natürlich dadurch gelöst werden, dass der Veräußerer den Verfügungsberechtigten hat ( 185) oder das Objekt selbst erlangt.
Das Fehlen eines Anspruchs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann daher nicht als Unmöglichkeit der Leistung angesehen werden, was die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers gemäß 433 Abs. 1 (i.V.m. 453) ausnimmt. Sie können jedoch eine anfängliche Unmöglichkeit akzeptieren, wenn der Veräußerer nicht berechtigt ist, über die Ware zu verfügen, wenn die Tatsachen nicht darauf hindeuten, dass der Veräußerer bereit und in der Lage ist, das Verfügungsrecht zu erwerben.
Ist es dem Auftragnehmer nicht möglich, das Eigentum zu erwerben, aber die Einräumung des Eigentums ist möglich, besteht keine Möglichkeit der Teilerfüllung, sondern die völlige Unmöglichkeit der Gesamterfüllung. Das Fehlen der Berechtigung zur Verfügung über die veräußerte Sache oder das veräußerte Recht begründet daher keinen Mangel, sondern bewirkt eine völlige Nichterfüllung wegen Unmöglichkeit (h.M.).
19.10. 2007 (Aktenzeichen: V ZR 211/06) unter Nr. II 2a MG BGHZ 174, 61 ff. = NJW 2007, 3777 ff. ; Palandt-Weidenkaff 435 Rn. 8 ("fehlendes Eigentumsrecht kein Rechtsmangel"); a. A. Canaris JZ 2003, S. 831 ff. N. der die Garantie ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Käufers in Anspruch nehmen möchte.
V. eine aus dem V. stammende Uhr an den Bona fide K veräußert, bei der V aufgrund von § 935 Abs. 1. Falls die Fakten nicht darauf hindeuten, dass V bereit und in der Lage ist, das Unternehmen zu überzeugen, dem Verkauf der Uhr an K zuzustimmen, wird die anfängliche Unfähigkeit der V angenommen.
Die Inanspruchnahme der Uhr ist dann gemäß 275 Abs. 1 von vornherein ausgeschlossen. 2. Soweit 354a Abs. 1 HGB nicht gilt, ist der Abtretungsanspruch des AG gemäß 433 Abs. 1 Satz 1, 453 Abs. 1 wegen Unmöglichkeit gemäß 275 Abs. 1 HGB ausgeschlossen. 3.
Abschließend wollen wir uns die Umstände ansehen, in denen der Veräußerer dem Erwerber von vornherein Eigentumsrechte und Eigentumsrechte an der veräußerten Sache einräumen kann, jedoch nicht in der gebotenen Ausführungsqualität. Bereits bei Vertragsabschluss kann die Verpflichtung zur Leistung der nach 433 Abs. 1 Satz 2 zu liefernden Ware wegen Unmöglichkeit ( 275 Abs. 1) bei Vorliegen eines "nicht behebbaren Mangels" entfallen.
Man fragt sich, wann bereits bei Vertragsabschluss ein nicht behebbarer Fehler besteht und was der Anbieter im Falle eines solchen nicht behebbaren Mangels noch hat. Im Falle einer uneingeschränkten Klassenschuld oder einer auf Aktien begrenzten Schuld, wie im Beispiel 2, kann nur ein vom Veräußerer zur Leistung gewähltes Exemplar als Anhaltspunkt für die Fehlerprüfung herangezogen werden.
Eine Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist daher nur vorstellbar, wenn alle Einheiten der vertragsgemäßen Klasse einen Fehler im Sinne der §§ 434, 435 aufweisen. Erst dann ist klar, dass "die Ware ", d.h. jede vom Auftragnehmer zu entfernende Ware der gleichen Art, von vornherein fehlerhaft ist. Liegt bereits bei Vertragsabschluss ein nicht behebbarer Fehler vor, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentumsrecht an der Kaufsache nur von vornherein mit dem Fehler einräumen.
Im Rahmen der Hauptleistungsphase schulden die Anbieter jedoch (noch) keine Nachlieferung. 433 Rn. 43; Palandt-Weidenkaff 439 Rn. 1: keine Identifizierung mit dem ursprünglichen Leistungsanspruch; NJW 2013, 1341, 1343 unter Nr. III I; Musielak NJW 2008, 2801, 2803 unter Nr. III 2 a.
D: keine Rechtsgrundlage für die Hauptpflicht zur Ersatzlieferung; vgl. Gsell JuS 2007, 97, 100 unter Ziffer II 5 (keine Verlängerung des 439 möglich, Sondervorschrift wie vorgesehen); a. A. Die Bittere ZIP 2007, 1881, 1887 f. unter Ziffer III a. Eine erneute Auslieferung einer anderen Sache führt nicht zum Erwerb des Eigentums an der veräußerten Sache.
Darüber hinaus ist die Anlieferung eines anderen Gegenstandes gemäß ein zunächst nicht behebbarer Fehler, da der Käufer die übermäßige Kilometerleistung des Motorrades nicht umkehren kann und eine Ersatzleistung ausfällt. Im Falle einer generischen Schuld würde ein nicht von vornherein behebbarer Fehler erfordern, dass alle Proben der verabredeten Art einen solchen Fehler haben und dass dieser Fehler nicht in allen Proben der Art (z.B. kontaminiertes Lebensmittel eines Herstellers) behoben werden kann.
Auch hier kann offen sein, ob eine Nachlieferung aus einer anderen Klasse fällig ist. Im Beispiel 2 besteht daher ein nicht von vornherein behebbarer Fehler in der veräußerten Getreideernte, da der Anbieter die genetischen Änderungen im Kulturmais nicht mehr abändern kann.
Die Verkäuferin ist nicht dazu gezwungen, "besser" als möglich zu arbeiten. Ansonsten ist die Verkäuferin zur Erfüllung des Vertrages weiterhin gehalten. BAMBERGER / Roth-Faust 433 Rn. 42; NJW 2013, 1341, 1344 unter Nr. III II. In Beispiel 1 muss der Anbieter daher dem Erwerber den Besitzer des veräußerten Motorrads zur Verfügung stellen.
Jedoch kann und muss der Händler die übermäßige Kilometerleistung dieses Motorrades nicht umstellen. In Beispiel 2 ist der Veräußerer dazu angehalten, dem Erwerber 20 Tonnen Mais aus seiner eigenen Weinlese zu überlassen. Jedoch kann und muss der Anbieter die Gendefekte nicht verändern. Die Abtretung und Herausgabe der Sache mit einem nicht behebbaren Fehler gemäß 266 kann der Besteller nicht verweigern.
266 Rn. 3 und 294 Rn. 6; Palandt-Grüneberg 266 Rn. 7; NJW 2013, 1341, 1344 unter III II. Bei Vorliegen eines nicht behebbaren Mangels kann der Besteller jedoch unter den Bedingungen der 326 (5), 323 (4), (5) (2) und (6) (Wesentlichkeit!) vom Kaufvertrag zurücktreten und die Abnahme ablehnen.
NJW 2013, 1341, 1344 unter III 3; JuS 2004, 841, 845 f. unter III 3. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller bereits vor dem Gefahrenübergang auf die Pflichtverletzung verweist. 442 Rn. 3; vgl. auch Bamberger/Roth-Unberath 294 Rn. 7: kein Rücktrittsrecht, wenn dem Besteller keine Mängelrechte stehen.
Die Verkäuferin kommt dieser Verpflichtung nach, indem sie dem Schuldner dieser Forderung oder einem berechtigten Dritten ( 362 (2) i.V.m. 185) die Kaufsache mängelfrei zur Verfügung stellt. Für die Beschaffung der veräußerten Sache oder sonstiger Gegenstände gelten die Vorschriften über die jeweiligen Veräußerungsgeschäfte (z.B. §§ 398 ff., 873 ff., 929 ff.).
Im Falle des Eigentumsvorbehalts tritt die Leistung erst dann ein, wenn das Eigentumsrecht durch den Eintritt der Voraussetzungen auf den Besteller übergeht (siehe Rn. 24). Der redliche (mangelfreie) Kauf der veräußerten Sache oder des veräußerten Rechtes dient auch der Nacherfüllung, da der verdankte Gewinn im Resultat erzielt wird. Paland-Weidenkaff 433 Rn. 17; BAMBERGER / Roth-Faust 433 Rn. 37 Wann die Lieferung der Kaufsache nach § 433 Abs. 1 oder § 453 Abs. 3 erfolgte, hängt von den Vereinbarungen der Parteien ab.
Die Lieferung erfolgt im Zweifelsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Besteller den Gegenstand gemäß 854 unmittelbar in Empfang nimmt. Es kann jedoch vereinbart werden, dass der Besteller nur mittelbares Eigentum erwirbt oder dass die Sache unmittelbar an einen Dritten zu übertragen ist. Beim Entladen des Erdöls bei C erfolgt zugleich eine Übertragung des veräußerten Erdöls im Verhältniss A und C entsprechend der Abmachung.
Die Verkäuferin hat neben der Vermittlung von Sachen auch ihre Verpflichtung zur Mängelfreiheit nach § 433 Abs. 1 Satz 2 zu erbringen, sofern die Sache keinen nicht unwiederbringlichen Sachmangel aufweist (siehe Rn. 62 ff.). Stellt die Verkäuferin dem Besteller entgegen 433 Abs. 1 Satz 2 eine Kaufsache mit einem - nachbesserungsfähigen - Fehler zur Verfügung, kann der Besteller die Abnahme der fehlerhaften Sache ablehnen.
Infolgedessen kommt der Besteller mit seiner Abnahmeverpflichtung gemäß 433 Abs. 2 nicht in Rückstand, da er nur zur Annahme einer mängelfreien Sache verpflichtet ist. Die Wesentlichkeit des Fehlers im Sinne des 323 Abs. 5 Satz 2 ist nach h.M. nicht relevant, da es sich nicht um die Wahrnehmung des Widerrufsrechts handelt und die Erfüllung noch nicht "erfolgt ist" im Sinne des § 323 Abs. 5.
Verweigert der Auftragnehmer trotz Annahmeverweigerung die Durchführung einer (möglichen) Nachbesserung grundsätzlich, so kann der Auftraggeber nach Ablauf der Frist gemäß 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vom Vertrage zurücktreten. 3. Verweigert der Auftragnehmer die Nachbesserung auch vor Ablauf der Frist grundsätzlich, so entsteht diese Möglichkeit des Rücktritts aus 323 Abs. 4 In beiden Faellen muesse der Grund fuer den Ausschluss vom Vertrage in § 323 Abs. 6 noch geprueft werden.
Der Verkaufsvertrag verpflichtet den Auftragnehmer zur vollständigen Mängelfreiheit gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 Es besteht keine De-minimis-Beschränkung und kein Anspruch auf "geringe Schlamperei". Im Übrigen begründet nur die Abnahme der Sache durch den Besteller ein Tatbestandsmerkmal, auf das der Lieferer vertraut, indem er die Kaufsache wegen unwesentlicher Sachmängel nicht mehr zurücknimmt und die Nacherfüllung maximal zum Minderungspreis ( 441 Abs. 1 Satz 2!) oder wegen eines "kleinen" Schadens statt der Erfüllung ablehnen kann.
Eine Leistungsbehinderung im Sinne des 275 kann auch nach Vertragsabschluss eintreffen. Dabei sind alle Ausführungen vorstellbar, die wir bereits bei der ersten Unmöglichkeit (siehe oben Rn. 56 ff.) dargestellt haben, mit dem Vorbehalt, dass die zur Unmöglichkeit führende Sachlage erst später entstanden ist - also z.B. Zerstörung oder Abhandenkommen der veräußerten Sache oder der gesamten Klasse nach Vertragsabschluss.
Bei einer Börsenschuld wird die Vernichtung der gesamten Aktie bei einer Börsenschuld oder für die gesamte Klasse bei einer Klassenschuld eine pauschale Anerkennung der Unmöglichkeit beanstandet. Bittere ZIP 2007, 1881, 1886 und folgende unter III. Z. B. für den Fall des § 439 Rn. 28; Musielak NJW 2008, 2801, 2803 unter III 2; für den Fall des Falles des Falles des Falles des Falles des Falles des Falles des Falles des Falles des Falles des Falles des Falles, des Falles von Musielak, des Falles von Musielak NJW 2007, 97, 100 unter III 5; Roth NJW 2006, 2953, 2955 unter III 2; Saugung "quantitative Teilunfähigkeit". die Verpflichtung zur Leistung.
In diesem Zusammenhang ist eine ungeplante Lücke nicht vorhanden, da der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht auch in die Unmöglichkeit des allgemeinen Schuldrechtes aufgenommen hat. Bei quantitativer Unmöglichkeit ist die Rechtslage des Verkäufers nicht nach Plan schlecht, sondern nach Plan anders als die der fehlerhaften Erbringung.
Im Falle der Nacherfüllung kommen darüber hinaus auch die Gründe des 275 Abs. 2 und Abs. 3 in Frage, da die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers in der Regel keine sehr persönliche Verpflichtung im Sinne des 275 Abs. 3 ist.
Nach Vertragsabschluss, aber vor Übernahme = 275 Abs. 1 Der veräußerte Wagen ist vor Übernahme durch einen Brand, für den der Veräußerer nicht verantwortlich ist, so geschädigt, dass er nur zu einem Mehrfachen seines Marktwertes wiederhergestellt werden konnte ("wirtschaftlicher Totalschaden"). V. Der Veräußerer einer Klasse oder einer Lagerschuld ist nur dann von seiner Leistungsverpflichtung gemäß 275 Abs. 1 befreit, wenn die ganze Klasse oder der Bestand erloschen ist und er nicht mehr in der Lage ist, den Liefergegenstand zu besorgen.
Gemäß 243 (2) 2 tritt eine Verkretisierung ein, wenn der Gläubiger "was zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlich ist". Dabei hatte V. im Falle einer Schicksalsschuld das Notwendige für seinen Teil unternommen und seine originale generische Schuld auf das konkrete Versandstück begrenzt. Dies liegt daran, dass die Fragestellung des Erfüllungsrisikos bei Klassenschulden vor Eintritt des Annahmeverzugs in der Regel bereits durch eine konkrete Ausgestaltung gemäß 293 ff. vorweggenommen wird, die in der Praxis nur möglich ist, wenn der Zahlungspflichtige zuvor das zur Erfüllung Notwendige unternimmt.
Nur zwei Tage nach Vertragsabschluss bedauert K die Transaktion und informiert den Verkäufer per Telefax, dass er die Transaktion unter keinen Umständen wünscht. Er hatte bereits ein solches Produkt aus seinem Depot genommen und zum Versand bereitgestellt. Beide Seiten verpflichten sich, "vorbehaltlich der besonderen Ausstattungsfähigkeit des vertragsgemäß vertriebenen Fahrzeugs" zu kaufen.
Ein Argument gegen eine Vorbedingung ist, dass V bereits bei Vertragsabschluss zur Erfüllung des Vertrages gezwungen sein soll, und zwar mindestens zur Überprüfung der besonderen Ausrüstungsfähigkeit des Fahrzeugs. "Unmittelbar " ist nicht notwendigerweise "sofort", kann aber je nach Sachlage etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen, auch wenn die unverzügliche Erfüllung bei aller gebotenen Vorsicht unterbleibt.
Ist die Kaufsache durch einen Dritten zu beschaffen oder noch anzupassen, so wird die Frist der Verpflichtungen nach 433 Abs. 1 nicht unmittelbar mit Vertragsabschluss fällig, sondern nur, wenn die Sache mit der gebotenen Vorsicht zu beschaffen oder anzupassen ist. Als Besonderheit gilt jedoch, dass dem Auftragnehmer im Zweifelsfall gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 eine maximale Leistungsfrist von 30 Tagen eingeräumt wird.
Bis zur Bezahlung des Verkaufspreises steht dem Veräußerer ein Rückbehaltungsrecht gemäß § 320 (1) zu. Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn sich der Auftragnehmer zu Vorauszahlungen bereit erklärt hat ( 320 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), wie bei einem Teilzahlungsgeschäft im Sinne des 506 Abs. 3. Bei einem Teillieferungsvertrag im Sinne des 510 gilt Reziprozität nicht nur im Hinblick auf die zur betreffenden Teillieferung gehörende Forderungen, sondern auch im Hinblick auf offene Ansprüche aufgrund anderer, bereits geleisteter Teile.
Dies geschieht, aber nur auf der Ebene der Vollstreckung: "Tatsächlich müssen Dienstleistung und Rücksicht bei der Vollstreckung getauscht werden, siehe §§ 756, 765 ZPO. Ist dem Besteller das Eigentumsrecht an der Kaufsache eingeräumt worden, aber (z.B. aufgrund von 935) noch kein Eigentumsrecht erlangt worden, so gilt § 438 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend (30 Jahre) nach einer in der Literatur vorherrschenden Auffassung.
15 Jahre nach Abgabe des Bildes an K werden die Tatsachen aufgeklärt und K gemeldet. Will K sein Eigentumsrecht beibehalten, besteht eine anfängliche Unmöglichkeit hinsichtlich des zwischen K und K abgeschlossenen Kaufvertrages. Sollte in Ausnahmefällen eine Zustimmung zur Transaktion des VP zu angemessenen Konditionen (ansonsten 275 Abs. 2!) ( 185 Abs. 1 Satz 2) erteilt werden, wäre es unmöglich, einen korrespondierenden Beschaffungsanspruch der K gegen den VP gemäß § 433 Abs. 1 abzulehnen.
Der Rückerstattungsanspruch aus einem nunmehr ausgesprochenen Widerruf nach 323 entfällt wegen 218, ein Schadenersatzanspruch statt der Dienstleistung nach 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 konnte wegen der Verjährungsfrist der Hauptleistungspflicht auch durch Nachfristsetzung nicht mehr durchgesetzt werden. Zurückbehaltungsrechte aus 985 gegen den (unberechtigten) Eigentümer des Pfandgegenstandes über 1227 sollen dazu beitragen, dem Erwerber vollstreckbare Haupt- oder Nebenforderungen gegen den Veräußerer zu sichern.
Je nach Vertrag kann der Auftragnehmer verschiedene Nebenpflichten (z.B. Installation) haben.