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Außergerichtliche Gebühren
Aussergerichtliche KostenAnwaltskosten (außergerichtlich) - Annahme durch RSV oder Klienten
Dem Antragsgegner wird die Zahlung von 186,82 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2004 auferlegt. Der Angeklagte übernimmt die Gerichtskosten, mit Ausnahmen der durch die sekundäre Intervention entstehenden Mehrkosten. Der Rechtsbeistand des Antragsgegners übernimmt die anfallenden Auslagen.
Den Klägern steht ein Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner in der Höhe der unbestrittenen aussergerichtlichen Aufwendungen in der Höhe von EUR 186,82 aus der Kostenabrechnung vom 10. November 2004 aus dem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Handelsvertretervertrag zu. Es ist unbestritten, dass die betragsmäßig korrekt kalkulierten Aufwendungen für die außergerichtliche Arbeit der Antragsteller entstanden sind und dem Antragsteller vom Antragsgegner in der Sache erstattet werden müssen.
Die Klägerin und die Streithelferin können sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin die verlangte Gebühr nicht geltend machen kann, weil sie ihre Pflicht zur Schadensminderung gegenüber der gesetzlich versicherten Klägerin verletzten und weil es sich bei den verlangten Gebühren um Gebühren handelte, die nicht angefallen wären, wenn die Klägerin bei Erteilung des Mandats vollständig über die dem Antragsgegner entstandenen Gebühren informiert worden wäre.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin an wenigstens einem Sitzungstag darüber informierten, dass andere potentielle Kunden der Beschwerdeführer, die - wie die Beschwerdeführerin selbst - von ihrem Auftraggeber xxx eine Änderungsmitteilung über das weitere Verfahren erhielten, vor allem über die Gebühren, die für die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu erwarten sind, wodurch nachgewiesen wurde, dass im aussergerichtlichen Teil des RVG eine Bearbeitungsgebühr und im juristischen Teil eine Fristengebühr und eine Bearbeitungsgebühr aufkommen werden.
Den Klägern war eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Mandatsausführung nicht bekannt, wie zum Zeitpunkt der Mandatsausführung. Der Anwalt ist auch ohne gesonderte Bestellung nicht dazu angehalten, von der Rechtschutzversicherung die Kostenübernahmebestätigung für das Gerichtsverfahren einzuholen, zumal dieser Antrag zu eigenen Gebühren führt, die nicht durch die Gebühren im Gerichtsverfahren kompensiert werden (vgl. Gerold/Schmidt/vanEicken/Madert, 12 ed. § 118 Abs. 15).
Den Klägern lag kein solcher separater Erlaß vor. Dem Beklagten war aus den Bemerkungen der Beklagten in der Diskussion bekannt, dass für die ursprünglich erwünschte außergerichtliche Aktivität Aufwendungen anfallen könnten, die im Falle einer Klage nicht verrechnet werden können, wodurch der Angeklagte zunächst den ausdrücklichen Wunsch hatte, dass die Beklagten auf jeden Falle eine außergerichtliche Beilegung anstreben sollten.
Der Rechtsanwalt verstößt nach Ansicht des Gerichtes gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er von Anfang an weiss, dass die Gebühren niedriger gewesen wären, wenn er statt einer aussergerichtlichen Vergleichsvollmacht unverzüglich eine Handlungsvollmacht gehabt hätte, weil in diesem Fall die außergerichtliche Vergütung nicht anrechenbar gewesen wäre.
Der Rechtsanwalt ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt den für das gewünschte Mandat günstigsten Weg wählt, zumal der Mandant davon ausgehen kann, dass diese Versicherungen alle Aufwendungen abdecken, die der Rechtsanwalt für seine Arbeit geltend machen kann, wenn er über eine Rechtschutzversicherung verfügt. Daher hätten die Klaeger, wenn sie dies gewusst haetten, den Angeklagten darauf hinweisen muessen, dass die Rechtschutzversicherung des Angeklagten unter Umstaenden, vor allem bei der Vollmachtserteilung, die nicht abrechenbaren aussergerichtlichen Aufwendungen nicht decken wuerde, zunaechst fuer einen aussergerichtlichen Vergleich - und im Fall des Nichtzustandekommens - bei einer anschliessenden Vollmachtserteilung.
Es wird nicht nachgewiesen, dass den Klägern dies bekannt war, zumal andere Rechtsschutzversicherungen nach Vorlage des Klägers die bestehenden aussergerichtlichen Aufwendungen der Klienten in Vergleichsfällen bereitwillig getragen haben und die Rechtschutzversicherung des Angeklagten dem Beklagten bei Auftragserteilung nicht klar gemacht hat, dass sie in einem solchen Fall die unverzügliche Vollmachtserteilung verlangen und, wenn eine Handlungsvollmacht erteilt wurde, im Rahmen des aussergerichtlichen Verfahrens zunächst nicht die nicht erstattungsfähigen Aufwendungen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten erstatten.
Auch das neue RVG verlangte von den Klägern zunächst einen außergerichtlichen Vergleich, zumal dies auch dem erklärten Wunsche der Angeklagten entsprochen hatte. Das Vorgehen richtet sich daher nicht nur nach dem Testament des Antragsgegners, sondern auch nach dem neuen Anwaltsvergütungsgesetz. Dem Antragsgegner wurde auch mitgeteilt, dass die Hälfte der Gebühren im Gerichtsverfahren gutgeschrieben wird.
Auch haben die Klaeger ihre Pflicht zur Schadensminderung nicht dadurch verletzt, dass sie den Angeklagten nicht darauf hinweisen, dass die unverzuegliche Vollmachtserteilung zu niedrigeren Gebuehren fuehren wuerde, auch wenn vor der Klage ein aussergerichtlicher Loesungsversuch unternommen wurde. Es stimmt, dass die unverzügliche Vollmachtserteilung die Klaeger nicht daran hindert haette, vor einer Klage einen aussergerichtlichen Vergleich anzustreben und auch zu erwirken.
Eine solche Angabe wäre durch den allgemeinen Vermerk der Klaeger ueber die anfallenden Gebuehren zu rechtfertigen, allerdings nur dann, wenn die unverzuegliche Vollmachtserteilung nicht dem urspruenglichen Bestreben des Antragsgegners nach einem aussergerichtlichen Vergleich zuwidergelaufen waere und dadurch niedrigere Zwangsgebuehren fuer den Antragsgegner angefallen waeren, ohne dass dadurch die Zweckbestimmung des Mandats des Antragsgegners gefaehrdet oder gefaehrdet wuerden wuerde.
Es stimmt, dass die Begründung der Streithelferin richtig ist, dass die Klaeger bei den Verhandlungen nicht offenlegen mussten, ob sie zur aussergerichtlichen Prozessvertretung des Klienten befugt sind oder ob sie bereits eine Vollmacht vor Gericht haben. Es steht auch außer Frage, dass bei einer sofortigen Vollmachtserteilung die jetzt behaupteten Gebühren nicht entstanden wären, wenn der darin bereits enthaltene Handlungsauftrag ausgeführt worden wäre.
Für die Klaeger war dies jedoch insofern nicht absehbar, als - wenn sie zu Recht darauf hingewiesen haben, dass bei einer Vollmachtserteilung die Gebuehren fuer die juristische Arbeit um 2,8 % niedriger gewesen waeren, als wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden waere, wenn die Vollmachtserteilung unverzueglich erfolgt waere.
In diesem Fall wären neben der Bearbeitungsgebühr von 1,3 EUR auch die Planungsgebühr von 1,2 EUR und die Abwicklungsgebühr von 1,0 EUR, also 3,5 EUR, angefallen. Aus der außergerichtlichen Interessenvertretung sind keine überflüssigen und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorhersehbaren Aufwendungen angefallen, da ein sofortiger Gerichtsbeschluss zu höheren Aufwendungen hätte führen können, und zwar Gebühren in Form eines Honorarsatzes von 3,5.
Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner nahmen an, dass ein außergerichtlicher Vergleich möglich und wahrscheinlicher war, als das Mandat erlangt wurde. Inwieweit dies nicht der Fall war, weil ein außergerichtlicher Vergleich nicht zustande kam und die Angeklagte noch Vollmacht erteilen musste, war bei Auftragserteilung nicht vorhersehbar, und die Vollmachtserteilung hätte nicht unbedingt zu niedrigeren Gebühren geführt, auch wenn die Antragsteller nicht unbedingt zu niedrigeren Gebühren hätten kommen müssen, wenn eine korrespondierende Vereinbarung getroffen worden wäre, wenn eine Vollmacht ergangen wäre, auch wenn die Antragsteller eine korrespondierende Vereinbarung getroffen hätten, wenn vor Einreichung einer Klage eine Vollmacht ergangen wäre.
Wird der Anwalt mit der Führung eines Gerichtsverfahrens beauftragt, werden die Honorare nach Teil III der Vergütungsliste berechnet. Somit ist klar, dass - wenn die außergerichtliche Vergleichsverhandlung gelungen wäre - die Prozesskostenversicherung Gebühren in der Größenordnung von 3,5 zu entrichten gehabt hätte, da im Rahmen der reinen aussergerichtlichen Interessenvertretung nur 2,8 im Rahmen der aussergerichtlichen Interessenvertretung nur 2,8 im Rahmen einer aussergerichtlichen Streitbeilegung auftrat.
In jedem Fall waren sie an die Anordnung des Angeklagten zur zunächst einmaligen Durchführung eines Vergleichs geknüpft, so dass die Gewährung einer aussergerichtlichen Handlungsvollmacht zunächst angemessen und zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar war, bei einem Scheitern des Vertrages erhöhte Gebühren angefallen wären, weil nachträglich die Vollmachtserteilung notwendig gewesen wäre, oder ob die Gebühren bei einer unverzüglichen Vollmachtserteilung gestiegen wären, wenn vor der Einreichung einer Klage trotz der Vollmachtserteilung eine außergerichtliche Vereinbarung getroffen worden wäre.
Dieser Befund kann, wie die Beschwerdeführer richtig darlegen, nur im Nachhinein erfolgen, ist aber bei Erteilung eines Mandats nicht vorhersehbar, so dass bei sofortiger Vollmachtserteilung und einem außergerichtlichen Vergleich vor einer Klage erhöhte Gebühren erhoben werden,
Hätte der Auftraggeber zuvor eine außergerichtliche Schlichtungsvollmacht erwirkt, hätte der Kläger einwenden können, dass nach dem Wunsch des Auftraggebers zunächst ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch hätte unternommen werden müssen und somit die Vollmachtserteilung für eine außergerichtliche Schlichtung ausgereicht hätte und im Sinne des Auftraggebers gewesen wäre, das gewünschte Ergebnis mit den geringstmöglichen Rechtskosten zu erwirken.
Daraus ergibt sich, dass die Klaeger ihre Pflicht zur Schadensminderung nicht verletzt haben, mit der Konsequenz, dass die Aktion gerechtfertigt ist.