Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Einstweilige Verfügung Uwg
Untersagungsverfügung UwgF. Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung ist im Kartellrecht die bedeutendste juristische Massnahme zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Ein Grund hierfür ist, dass 12 Abs. 2 UWG eine Rechtsvorschrift vorsieht, die einstweilige Verfügung bei unlauterem Geschäftsgebaren erleichtert: "Zur Sicherstellung der in diesem Recht genannten Unterlassungsansprüche können einstweilige Verfügung auch ohne die Vorlage und Glaubwürdigkeit der in 935 und 940 ZPO genannten Vorbedingungen ergehen.
"Während eine einstweilige Verfügung außerhalb des Kartellrechts nur zugelassen ist, wenn der Kläger dem Richter nachweist, dass er zwingend auf seine Unterstützung angewiesen ist und es für ihn unzumutbar ist, bis zum Ende des ordentlichen Gerichtsverfahrens zu warten, sind einstweilige Anordnungen des Streitgegenstandes statthaft, wenn sichergestellt werden soll, dass eine Änderung der Ist-Situation die Durchsetzung des Rechtes einer Vertragspartei beeinträchtigen oder erheblich behindern könnte.
Eine einstweilige Verfügung ist auch zur Regulierung einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf ein strittiges Vertragsverhältnis möglich, sofern diese Vorschrift, vor allem bei dauerhaften Rechtsbeziehungen, zur Abwehr materieller Benachteiligungen oder zur Verhütung bevorstehender Gewalttätigkeiten oder aus anderen Erwägungen geboten ist. Dies bedeutet, dass der Kläger, der eine erfolglose Verwarnung erteilt hat, in der Regel eine einstweilige Verfügung bei einem sachlich befugten Richter beantragt und das zuständige Gericht nicht überprüfen muss, ob es einen Grund für eine einstweilige Verfügung gibt (Unterlassungsgrund), sondern nur überprüfen muss, ob es eine missbräuchliche Geschäftshandlung gibt (Unterlassungsanspruch).
Die einstweilige Verfügung ist wettbewerbsrechtlich nur dann nicht zulässig, wenn der Berechtigte durch die Eröffnung eines Unterlassungsverfahrens oder die Durchführung des Unterlassungsverfahrens feststellt, dass er sich nicht in Eile befindet. Die einstweilige Verfügung steht dem Antragsteller jedoch nur im Hinblick auf das Unterlassungsrecht offen.
Eine einstweilige Verfügung wird in der Regel ohne vorherige gerichtliche Anhörung und ohne die Möglichkeit zur Stellungnahme des Beklagten ergehen. In einigen Fällen werden dem Anmelder Besorgnisse oder Zweideutigkeiten in seinem Gesuch mitgeteilt - der Beklagte wird jedoch nicht darüber informiert, dass ein einstweiliger Verfügungsantrag gegen ihn gestellt wurde.
Der Verfassungsgerichtshof sieht die Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Klage gegen eine einstweilige Verfügung ohne Einsprache. Bei den Klagen handelt es sich um eine direkte Verletzung von Rechten durch die einstweilige Verfügung selbst. Die diesbezüglich behaupteten Urteile zu den Grundrechtsverstößen können jedoch nicht effektiv vor den spezialisierten Gerichten angefochten werden.
Die einstweilige Verfügung kann jedoch von einem Fachgericht wegen anderer Verstöße - wesentlicher Natur, aber auch wegen Verletzung des Rechts auf Anhörung - angefochten werden und ihre Nichtigerklärung kann in diesem Zusammenhang ebenfalls möglich sein. Allerdings kann die behauptete Verletzung von Grundrechten bei der Übertragung von Verfahrensrechten, die zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung vorsätzlich erfolgte, nicht unterdrückt werden.