Schadensersatz Nichterfüllung Dienstleistung

Ausgleichsleistung bei Nichterfüllung

im Falle der Nichterfüllung, bei der die Kündigung ausgesprochen werden kann. zwischen Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, z.B. Krankheit im Falle der Leistung. vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

? Leistungsstörung - Wirtschaftsrecht

Nehmen wir an, es gibt einen Servicevertrag zwischen einer privaten Person und einem Unternehmen, nach dem das Unternehmen Dienstleistungen für den Auftraggeber bereitstellt. Akzeptiert werden weiterhin große Qualitäts- und auch Termintreueunterschiede, zum Teil bei "Agenturen". Der Privatmann hat bereits wiederholt die ordnungsgemäße Leistungserbringung bei den Vertretern gefordert und erklärt, dass er den Servicevertrag kündigen wird, wenn die Dienstleistung nicht immer in der jeweils festgelegten Weise erfolgt.

Welches Recht erlaubt es der Firma PPP, einen Servicevertrag zu beenden, wenn die Dienstleistung des Dienstleisters nicht der vertraglich festgelegten ist?

07.12.1987 - II ZR 206/87

Zivilsenat des Oberlandesgerichtes München vom 15. März 1987 wird hinsichtlich der Kosten und soweit die Verrechnung mit der behaupteten Widerklage in Höhe von 80.000 DEM abgelehnt und damit die Forderung erfüllt. Der Angeklagte, der den Beschwerdeführer im Jahre 1984 zum geschäftsführenden Direktor ernannt hatte, beendete das der Ernennung zugrunde liegende Arbeitsverhältnis mit Fristsetzungsschreiben vom 29. Mai und 10. Juni 1985.

Über die Effektivität der Beendigung wird gestritten. Die Klägerin beansprucht auch die verbleibenden Nettolohnforderungen für die Kalendermonate Jänner und Maerz bis Maerz 1985 in Hoehe von 33.918,03 DEM und fuer die Kalendermonate Jänner bis Dez. 1985 einen Brutto-Betrag von 105.000 DEM. Der Angeklagte hat die Summe des verbleibenden Nettogehaltsanspruchs auf 22.125,98 DEM berechnet.

Dies war zwischen den Vertragsparteien für den Zeitraum ab dem 01.04.1985 durch Vertrag vom 06.05.1985 noch einmal explizit geklärt worden. Außerdem hat sie drei Schadensersatzansprüche in Hoehe von TDM 6.032,88, TDM 38.611,75 und TDM 8.000 verrechnet. Die Summe von TDM 8.000 war eine Ueberzahlung, da der Klaeger keinen Anspruch auf einen Gehaltsantrag in dieser Hoehe hatte.

Letzterer war vertragsgemäß dazu angehalten worden, dem Angeklagten seine ganze Arbeit zur Verfuegung zu stellen. 2. Allerdings hatte er jede Woche Freitag und Montag ohne Wissen des Angeklagten für die S. Gesellschaft in S. tätig gewesen. Die Klägerin selbst hatte den Leistungsumfang dieser Aktivität auf etwa 1/3 der dem Antragsgegner zu leistenden Dienstleistung geschätz.

Der Angeklagte wurde vom LG durch ein teilweises Urteil zur Auszahlung eines Restgehalts von 11.386,29 DEM für die Monate Jänner und MÄrz 1985, eines Bruttogehalts von je 20.000 DEM für die Monate April/Periode 1985 und eines Brutto-Bonus von je 300.000 DEM für das erste Vierteljahr 1985 angewiesen. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde die Vergabe des Bonusbetrages und den Entzug der Aufrechnungsansprüche angefochten.

Die Beschwerde hat der Bundesrat nur in dem Umfang akzeptiert, in dem die Angeklagte dem Widerruf der Widerklage in Höhe von 80.000 DEM widerspricht. Der Antragsgegner setzt im Umfang der Annahme der Beschwerde seine Beschwerde, deren Ablehnung der Antragsteller verlangt, mit den beim Oberlandesgericht eingereichten Beschwerden fort. Der Einspruch mündet in eine Rücküberweisung. Der Berufungsgerichtshof lehnte die Verrechnung mit der Behauptung ab, dass die von ihm behauptete Klage in Höhe von 80.000 DEM nicht bestanden habe.

Hätte der Antragsteller dem Antragsgegner seine Arbeitskräfte nicht vollständig zur Verfuegung stellen koennen, waere der Leistungsumfang hinter dem vertraglichen Rahmen zurueckgeblieben. Dies stellt eine schlechte Erfüllung des Dienstleistungsvertrages dar, der einen Schadensersatzanspruch aus einer positiven Verletzung des Vertrages, nicht aber die Rückerstattung des Gehalts garantiert. Der Angeklagte konnte jedoch keinen Schadensersatz geltend machen, weil er keinen nachgewiesenen Mangel hatte.

Andererseits wird die Überarbeitung in ihrem Resultat zu Recht abgelehnt. Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch ( 325 Abs. 1 BGB) und einen Rückzahlungsanspruch ( 325 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 1 und 3, 812 BGB) nach der sachlichen Vorlage erhoben - was für das Berufungsgericht als richtig anzusehen ist.

Der zwischen den parties constitutes an employment contract an an agency nature (cf. Fleck, Das Dienstverhältnis von Vorstandsmitgliedern and Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften en der Rechtsprechung des BGH, WM 1968, Sonderbelage 3, p. 3, 7; BGH, Urt. v.). bürgerliches Gesetzbuch (Fleck, a.a.O. S. 8; BGHZ 10, 187, 192[BGH 11.07. 1953 - II z. B. 126/52 ]/193; Schöllner in MK 1980, 611 Abs. 12-15 und 113-116; Emerich in MK 1985, 323 Abs. 13, 14, 30; Soergel/Kraft, BGB, 11.ed.

Wenn die von einer Sozialvertretung im Rahmen des Dienstvertrages zu leistende Dienstleistung durch einen von ihr zu verantwortenden Sachverhalt nicht möglich wird, kann der Leistungsberechtigte Schadensersatz wegen Nichterfüllung ( 325 Abs. 1 S. 1 BGB) oder Rückerstattung der bereits gezahlten Vergütungen fordern ( 325 Abs. 1 S. 1 und 3, 323 Abs. 1 und 3, 812 BGB).

Eine Rückerstattung der Vergütung ist auch dann möglich, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht von einer der Parteien zu verantworten ist (§§ 323 Abs. 1 und 3, 812 BGB). Ausnahmen von dieser Regelung können bei einer vom Anbieter nicht zu vertretenden Leistungsunfähigkeit ( 242 BGB) bei besonderen Umständen, vor allem wenn das Anstellungsverhältnis in Form und Laufzeit einem Anstellungsverhältnis ähnlich ist und sich das Organ über viele Jahre im Dienst der Firma bewiesen hat (BGHZ 10, 187, 192[BGH 11].

Nach der Klageerhebung durch die Beteiligten ist der Antragsteller wenigstens zum Teil außerstande, seine Leistungen gegenüber dem Antragsgegner zu erbringen. Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses wird hinsichtlich der Pflicht des Mitarbeiters, seinen Mitarbeiter während bestimmter Arbeitsstunden zur Verfügung stellen zu müssen, erkannt, dass der Dienstgeber bei Nichterfüllung der Arbeitsstunden für die Zeiträume, in denen der Mitarbeiter seine Tätigkeit verschuldet unterlassen hat, nicht zur Zahlung des Entgelts des Mitarbeiters verpflichtet ist ("BAGE 8, 144, 146[BAG 08.

Angesichts der Unterschiedlichkeit zwischen einem Arbeitsverhältnis mit Agenturcharakter und einem Arbeitsverhältnis kann natürlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Organ einer GmbH wie der Leiter einer GmbH an gewisse Arbeitszeit bindend ist. In Einzelfällen kann der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH aber auch aufgrund der mit der Firma geschlossenen Verträge dazu gezwungen sein, seine Leistungen zu festen Terminen zu erbringt und seine Arbeitskräfte zur Verfügungstellung bereitzustellen, so dass eine verpasste Leistung im Zuge eines solchen Auftragsverhältnisses, das dann maßgeblich durch seinen Wesenszug als Dauerschuld gekennzeichnet ist, nicht erbracht werden kann.

Dies ist nach dem Umfang des von den Vertragsparteien geschlossenen Dienstleistungsvertrages der Fall. 2. Es stimmt, dass der Beklagte für den Gehalt und die Erfüllung seiner Führungsaufgaben in hohem Maße verantwortlich ist. Gemäß Nr. VIII, 1 ist der Antragsteller jedoch dazu angehalten, seine ganze Arbeit in den Dienste des Antragsgegners zu leisten. Hieraus folgt, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestimmte Mindestfrist angenommen haben, in der der Antragsteller dem Antragsgegner seine Arbeit in vollem Umfang zur Verfuegung stellt.

Die einstimmige Darstellung der Beteiligten zeigt, dass der Antragsteller in jedem Falle von montags bis freitags jeder Kalenderwoche, d.h. an den fünf gewöhnlichen Arbeitstagen der Kalenderwoche, zur Stelle sein und für den Antragsgegner handeln sollte. In einem solchen Falle kann eine von der Klägerin an manchen Tagen nicht geleistete Leistung nach der zwischen den Vertragsparteien erzielten Einigung nicht aufgeholt werden.

Seitdem die Klägerin nach einstimmiger Vorlage der Beteiligten am Montag und Freitag für die S. gGmbH in S. statt für den Beklagten tätig war, ist ihm die Erbringung seiner Leistungen zum Teil verwehrt (§ 275 BGB). Die Angeklagte war, wie sie sagte, mit einem solchen Vorgehen der Klägerin nicht einverstanden. 2.

Er ging eher davon aus, dass der Antragsteller an den beiden Tagen der Woche in den Räumen der S. Gesellschaft tätig war. Dementsprechend hat der Antragsteller an diesen Tagen seine Amtspflicht gegenüber dem Antragsgegner verschuldet verletzt. Der Antragsgegner kann daher vom Antragsteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.

Soweit der hier beschriebene Teilschadensfall vorliegt, sind die Rechte des Zahlungsempfängers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrags gemäß 280 Abs. 2 BGB nicht eingeschränkt. Wenn die Teilleistung den Belangen des Zahlungsempfängers gerecht wird und er daran festhält, kann er Schadensersatz nur wegen des nicht erfüllten Teils des Vertrags beanspruchen (BGHZ 36, 316, 318[BGH 01.02. 1962 - VII ZR 213/60]; RGZ 73, 61).

Der Kläger forderte Schadensersatz nur in dem Umfang, in dem der Angeklagte die ihm aus dem Arbeitsvertrag zustehenden Dienstleistungen nicht erbringt. Sie hat damit deutlich gemacht, dass sie nur Ersatz für den nicht erfüllten Teil des Dienstleistungsvertrages beansprucht. Der Berufungsgerichtshof kann nicht verfolgt werden, wenn der Angeklagte keinen Schaden feststellt.

Die Schäden, die einem Leistungsberechtigten durch eine Vertragsverletzung eines Schuldners entstehen können, können in Höhe und Beschaffenheit variieren (vgl. Beuthien, Flat Rate Damages for the Employee's breach of contract, BB 1973, 92, 93; Knobbe-Keuk, Möglichkeiten u. Grenzen abstrakter Schadensbalcchnung, VerR 1976, 401, 410). Die Mindestschäden für den Kunden bestehen darin, dass die Leistungen nicht vergütet werden.

Wie hoch dieser Schaden ist, hängt vom Marktpreis ab, der für die Erbringung dieser Leistungen zu zahlen ist (Beuthin a.a.O. S. 92). Wenn der Zahlungsempfänger dem Anbieter die Entschädigung bereits gezahlt hat, kann er diese als Mindestverlust zurückfordern (siehe Knobbe-Keuk, a.a.O. S. 410; Palandt/Putzo a.O. § 611 Abs. 1 e dd; Palandt/Heinrichs a.O. § 325 Abs. 4 A c bb; B b b; BGHZ 62, 119, 120)[BGH 08.02. 1974 - V ZR 21/72].

Der Antragsgegner kann daher als Entschädigung den dem Antragsteller gezahlten Preis für den Teil der von ihm im Rahmen des Arbeitsvertrags zu erbringenden Leistungen fordern, der nicht erbracht wurde und nicht mehr möglich ist. Gemäß 325 Abs. 1 S. 3 BGB ist der Antragsgegner auch in der Lage, die Rechte aus 323 BGB durchzusetzen.

Anschließend kann sie die dem Antragsteller für die nach den Bestimmungen über die unberechtigte Anreicherung ( " 323 Abs. 1 und 3, 812 Abs. 1 BGB") verunmöglichte Entschädigung wieder einfordern. Der Beklagte kann diesen Antrag auch dann stellen, wenn keine der beiden Seiten die Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Teilung der Leistungen zu verantworten hat.

Die Streitigkeit musste zurückverwiesen werden, damit das Oberlandesgericht die für die Streitentscheidung notwendigen Erkenntnisse - gegebenenfalls nach einer ergänzenden Tatbestandsaufnahme durch die Beteiligten - ziehen konnte.

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