Uwg Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb

Nach dem UWG sind geheime Preisabsprachen unlauterer Wettbewerb. Durch das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) werden keine bestimmten Produkte oder Dienstleistungen geschützt. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). die das UWG in den Mittelpunkt der Öffentlichkeit stellt.

UWG ( "Gesetz gegen den unfairen Wettbewerb")

In den vergangenen Jahren hat das UWG mehrere tiefgreifende Veränderungen durchlaufen. Während das Kartellrecht zu Anfang des neuen Millenniums noch als eines der striktesten angesehen wurde, führten die beiden großen UWG-Reformen 2004 und 2008 nicht nur zu einer deutlichen Öffnung, sondern auch zu einer zunehmenden "Europäisierung" des UWG.

Zahlreiche Grundsätze des Wettbewerbsrechts, die von der Rechtswissenschaft über viele Jahre hinweg weiterentwickelt wurden, sind nun in eine Rechtsform überführt worden. Als unlautere Geschäftspraktiken gelten heute nicht mehr nur die Werbemaßnahmen im Voraus eines eventuellen Vertragsabschlusses, sondern auch alle Maßnahmen und Versäumnisse vor und nach Vertragsabschluss im Zusammenhang mit der Verkaufsförderung, dem Vertrieb oder der Auslieferung eines Produktes oder einer Leistung.

Zu beachten ist auch, dass die in der so genannten "Schwarzen Liste" (= Anlage zu 3 Abs. 3 UWG) enthaltene Geschäftstätigkeit grundsätzlich nicht zulässig ist, während bei dem in den nachfolgenden Abs chnitten ausführlicher beschriebenen Verhalten zunächst ein Richter zu beurteilen hat, ob im konkreten Fall eine nicht nur unerhebliche Verletzung des Wettbewerbs vorlag.

Jegliche Werbemaßnahmen, die die freie Entscheidung des Empfängers beeinträchtigen, sind generell verboten. Spezielle Verkaufsförderungen können nach dieser Bestimmung ungerecht sein, wenn das Gebot nur für einen sehr begrenzten Zeitabschnitt ("wenige Stunden") gültig ist. Das betrifft vor allem die Bewerbung von langlebigen und teuren Gütern. Eine gängige Anwendung dieser Bestimmung ist die Bewerbung von Telekommunikations- oder Multimediadiensten, bei denen Jugendliche die damit verbundenen Kosten nicht vorhersehen können.

Der wahre "Klassiker" des Wettbewerbsrechts: Sie muss nicht nur "wahr" sein, sondern auch "klar", d.h. sie muss die Voraussetzungen für die Nutzung des Angebotes deutlich machen.

5 Abs. 1 UWG listet 7 Gruppen von irreführenden Geschäftshandlungen auf, die unfair sind. Falsche Informationen über die wesentlichen Eigenschaften einer Sache oder Leistung, über den Grund für einen Verkauf, über den Kaufpreis oder über den Erbringer selbst. Das heißt, dass die Informationen in der Anzeige z.B. für Sonderverkäufe stimmen und einer Überprüfung widerstehen müssen.

Andernfalls besteht auch heute noch ein wettbewerbswidriger Verstoß. In der bereits erwähnten "Schwarzen Liste" des UWG wird in seiner Ziffer 5 davon ausgegangen, dass die Vorratshaltung des Lieferanten für wenigstens zwei Tage ausreichend sein sollte. Im Falle von besonderen Umständen und einem diesbezüglichen Verweis in der Anzeige (z.B. "Einzelstücke" oder "Reststücke") kann ein vorzeitiger Verkauf aber auch frei von wettbewerbsrechtlichen Bedenken sein.

5a (2) Das UWG schreibt vor, dass auch die Zurückhaltung wesentlicher Daten ungerecht ist, da dies beispielsweise die Einkaufsentscheidung eines nicht vollständig aufgeklärten Käufers erheblich beeinflussen kann. In § 5a (3) führt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einige wichtige Hinweise an, darunter u. a. die Angabe der wichtigsten Eigenschaften eines Produkts oder einer Leistung, die Angabe von Firma und Adresse, Preisinformationen, Fracht- und Versandkosten, Zahlungs- und Lieferfristen sowie Hinweise zu Widerrufs- und Widerrufsrechten.

Das Durchführen von besonderen Veranstaltungen ist daher heute erlaubt und formlos, sofern die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen (z.B. Sonn- und Feiertagsgesetze) und andere wettbewerbsrechtliche "Spielregeln" (Stichworte: Wahrheitsgebot und Transparenz) eingehalten werden. Vergleichswerbung - also solche, die einen Wettbewerber oder dessen Waren und/oder Leistungen identifiziert - ist nach 6 UWG erlaubt.

Voraussetzung dafür ist, dass die vergleichbaren Waren oder Dienstleistungen verglichen werden (d.h. der berühmte Preisvergleich von Apfel und Birne ist ungerecht), dass sich der Preisvergleich auf die wesentlichen, überprüfbaren und "typischen" Merkmale oder auf den Kaufpreis beziehen und dass der Preisvergleich keine Verwechslungsgefahr unter den Lieferanten beinhaltet. Außerdem darf die Vergleichswerbung die Wertsteigerung des Konkurrenten nicht ausnutzen oder beeinträchtigen und die Leistung oder den Konkurrenten nicht mindern.

Grundsätzlich gilt in 7 Abs. 1 UWG: Werben gegen den erkannten Willen des Adressaten ist wettbewerbsfeindlich. Dazu zählt beispielsweise auch die Beachtung eines Hinweises auf dem Postkasten "Bitte keine Werbebotschaften aufgeben". Die unaufgeforderte Bewerbung über sogenannte Telekommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail, SMS) ist sehr umständlich. Jedoch kann ein Unternehmen die von ihm im Rahmen des Verkaufs eines Produktes oder einer Leistung erhaltene E-Mail-Anschrift auch für die direkte Bewerbung seiner eigenen gleichartigen Erzeugnisse verwenden - zumindest solange der Auftraggeber der zukünftigen Versendung von Werbemitteln nicht explizit widerspricht. 3.

Diese neue Klage des UWG richtet sich gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, bei denen eine große Zahl von Betroffenen Schaden erleidet, die Höhe des Schadens aber im Einzelnen klein ist. Der durch das unfaire Gesetz erzielte Profit geht jedoch nicht an die Verletzten, sondern an den Staatshaushalt. Bisher noch nicht in das UWG aufgenommen wurde die sogenannte "schwarze Liste".

Es handelt sich um 30 ausdrücklich genannte Geschäftshandlungen, die immer als nicht zulässig zu betrachten sind (sog. "per se Verbote"). Ein Beispiel: Auch wenn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bisher keine solche ausdrückliche Aufstellung von Wettbewerbsverstößen enthält, war die überwiegende Mehrheit der in der "schwarzen Liste" aufgeführten Verfahrensgruppen bereits in der Geschichte aufgrund der ständigen gerichtlichen Auseinandersetzung als ungerecht bekannt.

Daher muss nicht davon auszugehen sein, dass die alleinige Aufnahme der "schwarzen Liste" zu ganz neuen Standards im Kartellrecht führen wird.

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