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Uwg Klage
Uwg-KlageH. Beschwerdeverfahren
Alle kartellrechtlichen Forderungen können auch in gerichtlichen Verfahren vorgebracht werden. Dennoch sind kartellrechtliche Verfahren im Gegensatz zu gerichtlichen Verfügungen recht rar. Denn im Fokus des Wettbewerbsverfahrens steht der Erlass einer Unterlassungsklage, die im Rahmen des Verfügungsverfahrens durchsetzbar ist. Wird ein einstweiliger Rechtsschutz durch eine Schlusserklärung endgültig als endgültige Vorschrift erkannt, ist eine Unterlassungsklage nicht mehr vonnöten.
Die Geltendmachung aller anderen Ansprüche - mit Ausnahme der beschränkten Ausnahmeregelungen zum Auskunftsrecht - ist nur in gerichtlichen Verfahren möglich. Das Unterlassungsrecht ist auch in gerichtlichen Verfahren durchzusetzen, wenn die für ein vorläufiges Unterlassungsverfahren notwendige Eile nicht mehr besteht oder wenn der Unterhaltspflichtige nach einem Vergleichsschreiben keine Schlusserklärung vorlegt.
Der Hauptunterschied zwischen Klagen und einstweiliger Verfügungen ist wie folgt: Das Verfügungsverbot ist vom Unterhaltspflichtigen unverzüglich zu befolgen. Andernfalls kann es zu einer Geldstrafe kommen. Ein entsprechendes Klageverbot ist nur dann zu wahren, wenn das Verfahren endgültig und absolut ist (es sei denn, der Zahlungsempfänger leistet eine Sicherheit, um das Verfahren nach einem positiven Bescheid in erster Instanz unverzüglich durchsetzbar zu machen ) oder wenn und soweit es in zweiter Instanz durchgesetzt wurde.
Wesentlicher Beweis im Unterlassungsverfahren ist die beeidigte Erklärung, mit der ein dem Gerichtshof vorgelegter Tatbestand glaubwürdig gemacht wird. Der Nachweis der beeideten Erklärung ist in einem Gerichtsverfahren nicht statthaft. Zwar können Kreditgeber und Debitoren im Rahmen eines Verfügungsverfahrens selbst eine beeidigte Erklärung einreichen, ihre Anhörung als Zeuge in einem Gerichtsverfahren ist jedoch in der Regel unzulässig.
So können sie im eigenen Namen, aber nicht in einem Gerichtsverfahren, einem gerichtlichen Verfahren beiwohnen. Dabei durchläuft das Unterlassungsverfahren bis zu zwei Instanzen bzw. das Verfahren bis zu drei Instanzen (Landgericht, OLG, Bundesgerichtshof). Als Rechtsmissbrauch gilt die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens neben dem noch andauernden Unterlassungsverfahren, die beide denselben Rechtsschutz berühren, wenn der Schuldner das parallele Verfahren nicht nachweisen kann.
Es kann sich also als Missbrauch herausstellen, dass der einstweilige Gläubiger, ohne dazu gezwungen zu sein - zum Beispiel im Hinblick auf das bevorstehende Eintreten der Verjährungsfrist, das auf andere Art und Weisen nicht verhindert werden kann - zugleich neben dem Vollstreckungsverfahren das Ausgangsverfahren verfolgt, ohne abwarten zu müssen, ob die angefochtene einstweilige Anordnung erteilt wird und der Gläubiger dies als endgültigen Vergleich in einer Erklärung hingenommen hätte.
Eine missbräuchliche Handlung des Gläubigers liegt jedoch nicht vor, wenn er während der Dauer des Verfahrens der vorläufigen Verfügung einen tatsächlichen Anlass zur Klageerhebung hat. Es genügt jedoch noch nicht, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen eines noch andauernden vorläufigen gerichtlichen Mahnverfahrens keine Schlusserklärung abgeben muss. Ein Rechtsmissbrauch liegt auch dann nicht vor, wenn in der Klage ein anderer Rechtsanspruch geltend gemacht wird als im Unterlassungsverfahren.
Häufig ist der Kreditgeber dazu verpflichtet, weil seine weiteren Forderungen im Laufe des Unterlassungsverfahrens wegen der knappen, sechsmonatigen Verjährungsfrist für wettbewerbsrechtliche Forderungen zu verkürzen drohen. 2. Hier ist es sinnvoll, dass Kreditgeber und Debitoren sich darauf einigen, dass der Debitor wegen der offen stehenden Forderungen auf die Verjährungsfrist für eine gewisse Zeit verzichten muss.
Wenn er nicht dazu in der Lage ist, hat der Zahlungsempfänger nur die Möglichkeit, Klage zu erheben. Auf weitere komplexe Fragen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren wird im Abschnitt über Gerichtsverfahren eingegangen, der sich mit Fragen und Umständen befasst, die im Gerichtsverfahren und im Unterlassungsverfahren gleichermassen von Bedeutung sein können.