Verjährung einer Abmahnung

Die Verjährungsfrist einer Verwarnung

und die im Rahmen der Abmahnung entstandenen Kosten. Für Schäden haftet der Rechtsanwalt, der eine drohende Verjährung übersieht. Beschränkung der Ansprüche aus einer Filesharing-Warnung - Schadenersatz, Auslassung, Anwaltsgebühren

Im Falle einer behaupteten und verwarnten Schutzrechtsverletzung besteht stets Unsicherheit darüber, wann die behaupteten Forderungen verjähren. Für File-Sharing-Warnungen werden in der Regel drei verschiedene Anspruchspositionen durchgesetzt. Dies sind Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen sowie die Erstattung von Anwaltskosten (Rechtskosten). Bei der Verjährung von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen gelten die Bestimmungen der allgemeinen Verjährung gemäß §§ 195 ff.

Die Verjährung tritt am Ende des Geschäftsjahres ein, in dem der Schadenfall eintrat. In der Regel verfallen daher alle Forderungen wegen Urheberrechtsverstößen innerhalb von drei Jahren und sind danach nicht mehr einklagbar. Nach Ablauf der Verjährung können die Forderungen daher zurückgewiesen werden. Die Verjährung der Ersatzansprüche für außergerichtliche Anwaltskosten tritt mit Erhalt der Abmahnung ein und dauert drei Jahre.

Im Falle von Schadenersatzansprüchen ist die Verjährung zweifelhaft. Manche Lizenznehmer sind der Meinung, dass der verletze Lizenznehmer nach dem Ende der 3-jährigen Verjährung einen sgn. Das wird durch einen Verweis im Recht gerechtfertigt. Verjährung nach § 852 S. Ob für die in Filesharing-Warnungen behaupteten Schadenersatzansprüche eigentlich eine 10-jährige Verjährung gilt, ist von der Rechtssprechung noch nicht abschließend geklärt.

Etliche Gerichtshöfe gehen von der allgemeinen Verjährung, d.h. den drei Jahren, aus, ohne sich mit den Rechtsproblemen zu befassen. Vielleicht hat der Parlamentarier die Notwendigkeit einer Klärung der Verjährung ausgelassen. Aufgrund der aktuellen Rechtslage droht die Gefahr, dass der Konsument nicht exakt weiss, wann die Verjährung eintritt.

Ist die 10-jährige Verjährung wirklich relevant, wie z.B. das Landgericht Düsseldorf bereits akzeptiert hat, wird der Verbraucherschutz dadurch deutlich abgeschwächt. Wie kann man sich nach 6, 8, 9 oder 8 Jahren daran erinnern, was zum Zeitpunkt der Tat war? Daher herrscht in dieser Angelegenheit große rechtliche Unsicherheit.

Die Bielefelder Arbeitsgruppe hat in einer kürzlich ergangenen Verfügung (Urteil vom 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13) festgestellt, dass die 3-jährige Verjährung auch für die Schadensfrage relevant ist und unterstützt damit unsere Auffassung. Die Verjährung von Ansprüchen wegen einer angeblichen Copyright-Verletzung beträgt nach den bisherigen Aussagen in der Regel drei Jahre. Das betrifft in jedem Fall Unterlassungs- und außergerichtliche Verfolgungskosten ohne Einschränkung.

Es ist jedoch möglich, dass für Schadenersatzansprüche eine Gesamtverjährungsfrist von zehn Jahren gilt, so dass diese nach dem Ende der regulären 3-jährigen Verjährung noch weitere sieben Jahre geltend gemacht werden können. Das ist noch nicht abschließend geklärt und wird nach wie vor intensiv erörtert. Weil eine 10-jährige Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Filesharing-Warnungen den Überlegungen widerspricht, die dem Recht gegen dubiose Geschäfte zugrundeliegen.

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