Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Vertragsstrafe Unterlassungserklärung
Konventionalstrafe UnterlassungserklärungRechtstipp: Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe - was ist bei einer strafrechtlichen Unterlassungserklärung zu beachten?
Die Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe ist immer mit dem Gefahr der späteren Zahlung einer Vertragsstrafe verknüpft. Bei gerechtfertigter Verwarnung ist es in der Regel zumutbar, eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel auszusprechen, um rechtliche Maßnahmen und weitere Belastungen zu unterlassen. Die Unterlassungserklärung ohne ausreichende Vertragsstrafenzusage ist nicht dazu angetan, die Gefahr der Wiederholung auszuschliessen.
Die Vertragsstrafenzusagen werden oft mit einer fixen Vertragsstrafe zwischen 5000 und 10000 EUR für jeden Verletzungsfall belegt. Auslassungserklärungen sollten daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Die Strafe ist durch guten Willen beschränkt. In seiner Entscheidung (BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - I ZR 168/05) hat der BGH eine Begrenzung auf eine entsprechende Vertragsstrafe explizit zurückgewiesen.
Grenzen sind ausschließlich der Treu und Glaubenssatz (§ 242 BGB). Das vom Bundesgerichtshof verlangte Bußgeld von 54 Mio. EUR für den Vertrieb von 7000 Heizkissen wurde auf einen Wert von 200.000 EUR beschränkt. Der BGH hält die Beschränkung nach dem Prinzip von Treu und Glauben für notwendig.
Die Unterlassungserklärung sah eine Verkaufsfrist für Restbestände vor, die jedoch von der gemahnten Partei durchbrochen wurde. Ansonsten wäre die Vertragsstrafe wesentlich größer gewesen. Anstelle einer fixen Vertragsstrafe ist der so genannte "Neue Hamburgische Zoll" zu nennen, bei dem für jeden schuldhaften Verstoß eine entsprechende Vertragsstrafe geschuldet wird, deren Betrag im freien Ermessen der warnenden Partei liegt, die dann vom Richter auf Verlangen der ermahnten Partei auf ihre Eignung hin geprüft werden kann.
Im Gegensatz zu einem Pauschalbetrag für jeden Verletzungsfall kann so eine Einschränkung auf eine entsprechende Vertragsstrafe erwirkt werden. Darüber hinaus verhängt das Landgericht oft niedrigere Konventionalstrafen als die übliche feste Vertragsstrafe (z.B. 2000 EUR statt 7500 EUR) für zufällige einmalige Verstöße. Einschränkung auf die spezifische VerletzungshandlungZur Vermeidung des Risikos einer Vertragsstrafe wegen Nichtbeachtung ist es notwendig, die Unterlassungserklärung auf die spezifische verletzende Handlung zu begrenzen.
Oftmals sind die durch Abmahnungen formulierten Abmahnungen zu weit reichend, da sie darauf abzielen, künftige Konventionalstrafen einzufordern. Das Recht, alle Bilder des Verwarners nicht öffentlich zugänglich zu machen, sondern nur das konkretisierte Bild, das ohne Genehmigung benutzt wurde. Wird in der Unterlassungserklärung die Zuwiderhandlung entsprechend eingeschränkt, wird vermieden, dass bisher nicht anerkannte Zuwiderhandlungen von der Unterlassungserklärung abgedeckt werden und ggf. eine Vertragsstrafe geschuldet wird.
Die Unterlassungserklärung darf jedoch nicht zu schmal gefasst werden, da sonst die Gefahr der Wiederholung besteht. Wer bei der Entfernung umstrittener Serverdaten auf der gesicherten Seite denkt, übergeht, dass einige Gerichtshöfe einen Verstoss gegen eine Unterlassungspflicht akzeptieren, auch wenn sich die illegalen Seiten noch im Zwischenspeicher, Webarchiv, Bildersuchdienst oder Produktsuchmaschine befanden.
Durch den Ausschluss der Verantwortung für überholte Daten in der Datenbank von Datenbanken von Datenbanken, Caches oder Archive oder falls erforderlich durch die Vereinbarung einer Nachfrist für die Beseitigung von entsprechenden kontaminierten Standorten kann das Problem gemildert werden. Eine solche beschränkte Unterlassungserklärung nimmt nicht jedes Landgericht an (z.B. LG Kiel, Urteil vom 11.02. 2009 - 15 O 19/09).
In diesem Zusammenhang ist es wichtig abzuschätzen, welche Gefahren bei einer Unterlassungserklärung einzugehen sind. Wenn sich die Gesetzeslage oder die oberste Gerichtsentscheidung ändern, ist fraglich, ob eine in der Vergangenheit nach der alten Gesetzeslage abgegebenen Unterlassungserklärung nicht mehr relevant ist. Daran wird sich nach vorherrschender Auffassung zunächst nichts ändern.
Jedoch - so die wohl vorherrschende Meinung - gibt es die Moeglichkeit, die Unterlassungsvereinbarung diesbezueglich zu kuendigen und/oder zu aendern. Darüber hinaus wird auch die Gefahr erörtert, dass sich der Verfügungspflichtige auf den Verlust der geschäftlichen Grundlage oder von Gutgläubigkeit berufen kann. Es ist ratsam, dieses Wagnis bei der Abfassung der Unterlassungserklärung zu beachten und die Unterlassungserklärung von einer Veränderung der Gesetzeslage oder der obersten Gerichtsentscheidung abhängig zu machen.