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Der Widerruf
Das WiderrufsrechtVertragsende: Der Widerruf
Bei Krediten, Haus-zu-Haus-Verträgen oder Fernverträgen hat der Kunde ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Sogar der Laien kennt inzwischen die scharfen Aufgaben der Betriebe über den Widerruf zu unterrichten. Worin besteht das spezielle Rücktrittsrecht? Soweit dem Konsumenten ein Rücktrittsrecht nach 355 BGB zusteht, kommt es zur völligen Ungültigkeit, d.h. zur völligen Ungültigkeit des Vertrags einschließlich des Rücktritts nach § 357 BGB.
Die Widerrufsfrist für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist in der Regel 14 Tage. Ausnahmsweise kann das Recht auf Widerruf 1 bis 6 Monaten dauern. Die Besonderheit am Rückgaberecht ist nun neben der vollständigen Zurückabwicklung die Verpflichtung, die dem Unternehmen mit der Anweisung über das Rückgaberecht aufgezwungen wird.
Wenn man sich 355 II BGB ansieht, erkennt man unmittelbar, dass z.B. eine Anweisung zum rechten Termin erteilt werden muss, damit sie Wirkung hat. Viele Jahre lang haben Kreditinstitute falsche Kündigungsanweisungen, z.B. in Kreditverträgen, verwendet. Wenn die ersten Bankkunden zu Anwälten gingen, weil sie aus verschiedenen Motiven aus dem Kreditvertrag aussteigen wollten, wachten die Bänke auf.
Obwohl eine Stornierung auch zu einem Rückforderungsanspruch der Hausbank führen kann, führen die Rückzahlung von Zinsen und Rückzahlungskosten dazu, dass die Hausbank über Jahre hinweg nichts mit dem Geldbetrag erwirtschaften kann. Wenn sie nun eine bestimmte Aussicht haben, durch den Widerruf ihrer Absichtserklärung die Ungültigkeit eines Vertrags zu erreichen, ist es notwendig, ihren Augen für Details zu verschärfen.
Dabei ist zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt die Weisung erteilt wurde und welcher Rechtstext für die Widerrufsbelehrung zu diesem Zeitpunkt galt. Auch wenn diese Modelltexte noch keiner juristischen Beurteilung stand halten, besteht nun eine bestimmte schützende Wirkung, solange sich der Auftragnehmer genau an die Schablone halten kann.
Weichen die Instruktionen des Unternehmers davon ab, kann er sich nicht auf eine schützende Wirkung berufen. 3. So kann ein Abgleich zwischen der Widerrufsbelehrung und dem dann gültigen Beispiel der Anhänge (s.o.) einschließlich der Konstruktionsanweisungen bereits Aufschluss über die Situation geben. Zusätzlich zur Neueinführung eines Modells für Stornierungsinstruktionen wird das "unendliche" Stornierungsrecht bei unrichtigen Instruktionen im Fernabsatz aufgehoben.
In der neuen Fassung des 355 ist vorgesehen, dass zwar ein 14-tägiges oder 1-monatiges Rücktrittsrecht mit richtiger Weisung vorliegt, das Rücktrittsrecht jedoch nach 12 und längstens 14 Tagen endet, wenn die Weisung unrichtig ist oder unterbleibt. Damit wird das Rücktrittsrecht im Fernabsatz in ganz Europa harmonisiert und die persönliche Verantwortung des Auftraggebers gestärkt.