Was Kostet eine Abmahnung

Wie viel kostet eine Warnung?

Im Prinzip sind nur die Kosten einer berechtigten Abmahnung erstattungsfähig. Eine Verwarnung kostet das gemahnte Partygeld. Sprung zu Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung? kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung an. Die Anwaltskosten für eine Abmahnung sind jedoch nicht gesondert geregelt.

Abmahnungskosten Gebühren Abmahnung Anwaltsgebühren

Jeder, der selbst eine Verwarnung ausspricht, ohne einen Rechtsanwalt zu konsultieren, kann im Prinzip keine Rückerstattung der Anwaltsgebühren einfordern. Wer zuerst und danach das selbe noch einmal von einem Rechtsanwalt mahnen läßt - und dieses Mal auch noch eine strafrechtliche Versäumniserklärung verlangt - sollte die Rechtsanwaltskosten dieser zweiten Abmahnung nicht fordern können (OLG Frankfurt v. 10.01. 2012 - 11 U 36/11).

Auch ein Anwalt, der vor einer Verletzung seiner eigenen Rechte (sog. "Selbstübertragung"), z.B. einer Wettbewerbsverletzung durch einen Verstoß gegen das Gesetz über Rechtsdienstleistungen (RDG), warnt, kann seine Aufwendungen nicht durchsetzen ( "BGH v. 6.5. 2004 - I ZR 2/03 - Selbstauftrag"). Ungeachtet einer berechtigten Abmahnung gibt es Situationen, in denen der Verwarner noch keinen Ersatzanspruch auf die Mahnkosten hat.

Dies ist der Fall, wenn die Warnung schwerwiegend fehlerhaft ist. Zur Erfüllung ihres Zwecks muss die Straftat in einer Verwarnung präzise bezeichnet werden, und die darin festgestellte Straftat muss so deutlich gekennzeichnet sein, dass der Mahner erkennt, wessen er beschuldigt wird, und eine wirkungsvolle Abmahnung aussprechen kann.

Warnungen, die diese Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen, sind eine vollständig nicht verwendbare Leistung, für die keine Kostenrückerstattung beansprucht werden kann (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11. 2011 - I-20 W 132/11). Selbst wenn Sie mehrere Mahnungen an mehrere Widersprechende senden, können Sie eine Vergütung nur einmal erheben, wenn es sich um die gleiche Sache nach dem Gebührengesetz handeln sollte ( 15 RVG).

Dies ist um so deutlicher, je gleicher die Warnungen sind und je enger der mit den Warnungen angestrebte Nutzen zusammen gehört, auch wenn die wegen eines Pressetextes gewarnten Menschen z.B. der Verfasser, der Herausgeber, der Domain-Inhaber und der Anbieter eines Online-Angebots sind (vgl. BGH v. 19.10.2010 - VI ZR 237/09).

Bei Unterzeichnung der Abmahnung mit der Pflicht zur Rückerstattung des Anwaltshonorars können die entstandenen Aufwendungen leicht geltend gemacht werden: Dabei muss der Abmahner lediglich die unterzeichnete Abmahnung mit der Pflicht zur Rückerstattung des Honorars einreichen. Es ist dann nicht mehr wichtig, ob die Warnung gerechtfertigt war. Widerruft der Abmahnungsempfänger jedoch diese Pflicht, muss der Abmahner die Gebühr einfordern.

Bei diesem " kleinen Gebührenverfahren " muss der Mahnende nun vorlegen und nachweisen, dass die Mahnung gerechtfertigt war. Im Falle eines Abmahnschreibens im Kennzeichenrecht muss er nun alles vorlegen und nachweisen, was er im Markenprozess vorlegen muss (Marke, Unterscheidungskraft, Markenverletzung, aktive Legitimation, passive Legitimation usw.). In Anbetracht des im Verhältnis zum Ausgangswert des Objektes extrem niedrigen Streitwertes (es geht jetzt nur noch um die Anwaltskosten, nicht mehr um den ursprünglich kostspieligen Unterlassungsanspruch) werden viele Anwälte in eine Honorarverhandlung eintreten.

Schließlich können solche Vorgänge für den Warner oft nicht ökonomisch sinnvoll durchgeführt werden. Im Falle des sogenannten Erstinspektionsrisikos dürfen für die Abmahnung keine Anwaltskosten zurückerstattet werden. Anders als die Gefahr der Wiederholung, die durch eine bereits erfolgte Verletzung von Rechten widerlegt wird, ist eine Verletzung von Rechten noch mit dem ersten Prüfungsrisiko verbunden.

Die Abmahnung macht hier einen sogenannten "präventiven Unterlassungsanspruch" geltend. 2. Die Erstattung dieser Kosten ist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden. Wer nicht als Verursacher, sondern als Unterbrecher bei Versäumnis beansprucht wird, muss in jedem Falle keine Mahnkosten für die erste Mahnung zurückerstatten (OLG ZUM-RD 2009, 317 - Mettenden).

Prinzipiell kann der Mahnberechtigte auch die Rückerstattung der Anwaltskosten fordern, wenn er über eine eigene Anwaltskanzlei verfügt (BGH NJW 2008, 2651 - Rückerstattung der Abmahnkosten). Allerdings können Wettbewerberverbände ihre (vergleichsweise geringen) Pauschalbeträge auch dann vollständig einfordern, wenn die Abmahnung nur zum Teil gerechtfertigt ist (BGH v. 10.12. 2009 - Az. I ZR 149/09 - Sondernewsletter).

Berufsverbände (z.B. ein Taxiverband), die nach ihrer Rechtsprechung Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht anstreben, haben dagegen keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Hierbei spielt eine Reihe von Einflussfaktoren eine Rolle: der Wert des Gegenstands, der angewandte Honorarsatz und die Einschaltung eines Patents. Sie wird nach dem "Interesse" der Person errechnet, die die Warnung in der auszulassenden Aktion ausspricht. Durch die Warnkosten wird der Wert des Objekts nicht erhöht.

Bei großen Gesellschaften können auch Werte über 1.000.000,00 Euro ausreichen. Derjenige, der eine erhöhte Geschäftsgebühr als 1,3 verlangt, muss den speziellen Geltungsbereich oder die spezielle Problematik nachweisen. Ein darüber hinausgehender Anstieg auf z.B. 1,5 oder 2,0 ist nur möglich, wenn die anwaltliche Betätigung umfassend oder schwer war (BGH v. 11.7. 2012 - VIII ZR 323/11).

In umfangreicheren oder komplizierteren Verfahren, wie z.B. Problemen im Rahmen der Verletzungsfrist, der großen Zahl von Verstößen und dem Ausbleiben konsolidierter Lizenzgebühren, kann auch eine Gebühr von 2,0 erhoben werden (BGH v. 29.07.2009 - I ZR 169/07 - BTK, Rz. 51). Die Mahnkosten sind immer mit Umsatzsteuer zu verrechnen, gleichgültig, ob der Abmahnende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Die Kosten der Abmahnung sind immer mit der Umsatzsteuer zu kalkulieren. Für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des gewerblicher Rechtsschutzes und des Urheberrechts besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Laufende Information über Abmahnungen und Unterlassungsvereinbarungen:

Mehr zum Thema