Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Widerspruchsfrist bei Abmahnung
Einspruchsfrist bei AbmahnungNeger, es gibt prinzipiell drei Wege, auf eine Warnung zu reagieren:
Neger, es gibt prinzipiell drei Wege, auf eine Warnung zu reagieren: Aktion zur Aufhebung der Warnung. Wenn die Warnung auch nur einen Funken Wahrheitsgehalt hat, dann wird aus dem gerichtlichen Verfahren rasch ein Beweisverfahren für den Auftraggeber und er kann nach der Gerichtsverhandlung eine neue, viel bessere Warnung schreiben. Gegenerklärung ( "Counterstatement"), die dann als Warnung in die Personendatei aufgenommen werden muss.
Oft wird die Warnung in der Gegenerklärung bekräftigt (typisches Beispiel: Eine Warnung wegen Verspätungen wird ausgegeben und der Auftragnehmer kommentiert: "Ich kam nur zu spät, weil die Eisenbahn zu spät war...." und damit in die Hände des Arbeitgebers gelegt. Manchmal wird hier auch die so genannte "stille Gegendarstellung" erwähnt, aber ich finde sie völlig unsinnig!
Überhaupt keine Reaktion. Wenn es dann zur Kenntnis kommt, weil sich die gemahnten Umstände wiederholen, kann die Warnung dennoch attackiert werden. Es gibt dann noch einige völlig böswillige Menschen, die meinen, man kann auf eine Warnung auch dadurch antworten, dass man sich die Warnung zu Herzen genommen und die gemahnten Tatsachen nicht wiedergegeben hat.
Weil aber (nach einer erfahrungsgemäßen Betrachtung aller relevanten Internetforen) Warnungen scheinbar immer unberechtigt sind, ist dieser Hinweis wohl recht hypothetisch, eine Zeitspanne, die man für irgendwelche Rückmeldungen einbüßen könnte, gibt es nicht unbedingt!
Zusammenhang zwischen Abmahnung und Einspruch in einer Warenzeichenanmeldung
Sie als Betreiber einer Website machen früher oder später beinahe zwangsläufig eine Warnung bekannt. Bei den meisten Warnungen handelt es sich um angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbs- oder Copyright. Warnhinweise sind auch im Kennzeichenrecht ein anerkannter Weg, um gegen Markenanträge zu klagen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Aber was ist der beste Weg, wenn Sie herausfinden, dass ein Wettbewerber eine verletzende Handelsmarke hat?
Soll man gegen die Anmeldung der Marke Einspruch erheben oder sollte man zuerst eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt einreichen? Der " Warnschreiben " und der " Einspruch " aufgrund einer verletzenden Anmeldung sind prinzipiell nicht miteinander verbunden. In diesem Beitrag werden die Ziele der beiden Pfade sowie die Vor- und Nachteile von Abmahnung und Einspruch gegen eine Anmeldung diskutiert.
Wozu eine Warnung? Bei der Abmahnung handelt es sich um eine aussergerichtliche Bitte, von einer bereits erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung abzusehen und innerhalb einer vertretbaren Zeit eine Abmahnung (auch Abmahnung genannt) mit einer strafrechtlichen Beurteilung für den Falle eines weiteren Verstosses zu unterbreiten. Der Warnhinweis ist weder eine gesetzliche Verpflichtung noch eine materielle rechtliche Vorbedingung für einen Unterlassungsanspruch.
Und was ist ein Gegensatz? Die Inhaberin einer früheren Handelsmarke, die mit der neu angemeldete Handelsmarke übereinstimmt oder ihr mindestens so nahe kommt, dass eine Gefahr der Verwechslung droht, kann der Anmeldung innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten widersprechen (§ 42 i.V.m. § 9 MarkenG). Im Erfolgsfall wird die angemeldete Wortmarke aufgehoben (§§ 42 Abs. 2 MarkenG, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
Weil ein Einspruch erst nach der Registrierung der Handelsmarke eingelegt werden kann, hat ein erfolgreiches Einspruchsverfahren gegen eine Anmeldung zur Folge, daß die Auswirkung der Registrierung als nicht von vornherein eintritt. Das Warenzeichen wird so gehandhabt, als ob es nie existierte. Der Erlöschen der Marken aufgrund eines erfolgten Widerspruches hat Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Anmeldung.
Das DPMA beschließt, nachdem die Beteiligten alle Anträge im Einspruchsverfahren eingereicht haben, durch Entscheidung über die Gültigkeit der Marken. Ein Löschungsantrag oder eine Klage vor den zuständigen Behörden ist nach Fristablauf nur möglich (§ 55 i.V.m. § 51 MarkenG).
Die Einspruchsentscheidung des DPMA hat keine bindende Wirkung für das Aufhebungsverfahren. Das erfolglose Einspruchsverfahren schließt daher eine Nichtigkeitsklage nicht aus. Die Widerspruchsfrist steht der Nutzung der Marke durch den Markeninhaber nicht entgegen. Es kann daher Sinn machen, gleichzeitig einstweilige Verfügungsansprüche vor den Gerichten durchzusetzen, da die Erstanmeldung einer Schutzmarke auch das Risiko der Erstanmeldung rechtfertigt.
Zusammenhang zwischen Warnung und Einwand? Weil die Anmeldung der Schutzmarke die Wahrscheinlichkeit der ersten Verwendung einer Schutzmarke schafft und ein Einspruch keine suspendierende Auswirkung hat oder diese Wahrscheinlichkeit der Wiederholung / ersten Verwendung nicht ausgeschlossen ist, ist es möglich, dem Anmelder eine Verwarnung zu übermitteln, bevor ein Einspruch gegen eine Schutzmarkenanmeldung erhoben wird.
Mit einer Abmahnung zur Rücknahme der Anmeldung und der Weigerung, die Marken gemäß dem Gesetz zu benutzen, bleibt die Chance offen, gegen die Anmeldung und Nutzung der Marken zügig und ohne das Risiko der unmittelbaren Anerkennung zu klagen (einstweilige Anordnung, etc.). Eine Abmahnung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn dem Markenanmelder die Nutzung der angemeldeten Wortmarke aufgrund verstärkter eigener Rechte vollständig verboten werden soll, z.B. weil das eigene Eigentumsrecht eine wohlbekannte Wortmarke ist, spartenübergreifend beantragt wurde oder wenn ausnahmslos eine Gleichartigkeit mit den Waren und Diensten der angemeldeten Wortmarke, auch spartenübergreifend, vorbesteht.
Ist die Verwechslungsgefahr auf die einzelnen Waren und Leistungen beschränkt, sollten die Warnmittel nur sehr vorsichtig angewendet werden, um sich nicht dem Risiko von Rückgriffsansprüchen aufgrund einer ungerechtfertigten Abmahnung von gewerblichen Schutzrechten zu unterwerfen. Wie bei einem formellen Einspruch gegen eine Anmeldung beim DPMA vermeidet auch ein Mahnschreiben die Möglichkeit der unverzüglichen Anerkennung nach § 93 der Zivilprozessordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren.
Bei Verzicht auf Abmahnung oder Einspruch übernimmt der Antragsteller das ausschließliche Risiko der Kosten einer Anfechtung der Anmeldung (Unterlassungsklage) oder nach Registrierung der Schutzmarke im Zusammenhang mit einer Aufhebungsklage. Nur im Ausnahmefall kann eine Abmahnung oder ein Einspruch unterlassen werden, ohne dass der Antragsteller das Kostendeckungsrisiko gemäß 93 ZPO hat.
Fazit: Wenn die Anmeldung eine so schwere Beeinträchtigung einer Vorregistrierung darstellt, dass die Anmeldung nicht ohne Beeinträchtigung verwendet werden kann, ist es empfehlenswert, nicht nur Einspruch gegen die Anmeldung zu erheben, sondern auch dem Anmelder vorab eine Abmahnung mit Kosten zu übermitteln. Die Abmahnung sollte der anderen Partei eine vernünftige Zeit für die Rücknahme der Anmeldung lassen.
Das hat den Vorzug, dass auf ein Einspruchsverfahren verzichtet werden kann, wenn sich der Markeninhaber zur Rücknahme der Marke bereit erklärt oder eine Begrenzungsvereinbarung im Wege einer Unterlassungsverpflichtung unterzeichnet wird. Andernfalls sollten Sie zunächst Einspruch erheben und den Abschluss des Einspruchsverfahrens abwarten.