271 Bgb Kommentar

Bgb Bemerkung

den Gläubigern gemäß § 271 BGB. Interessanterweise gibt das gesetzliche Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) keine klare Antwort. Im Anschluss an eine Vorbemerkung zu § 271 BGB, Buchst. Für Verpflichtungen, die nach dem 28. Juli 2014 entstehen, gelten die Bestimmungen des § 271 a BGB.

Prüfungen/Wegen/Weinreich: BGB-Kommentar; 13. Kommentar zum neuen.

Bezeichnung und Sinn

Der Leistungszeitpunkt ist ausschlaggebend für die Fälligstellung einer Dienstleistung. Das Fälligkeitsdatum einer Dienstleistung legt fest, ab welchem Datum der Zahlungsempfänger seine Dienstleistung verlangen kann oder ab welchem Datum der Zahlungspflichtige die Dienstleistung erbringen muss (Fälligkeitsdatum). Der Kreditgeber kann die Zahlung nicht vor dem Fälligkeitsdatum verlangen und der Kreditnehmer muss nicht zahlen. Das heißt, die Dienstleistung ist unmittelbar zur Zahlung fällig. 4.

Die Schuldnerin hat unverzüglich zu zahlen. Wenn der Zahlungspflichtige unverzüglich (ohne Verzug) zahlen muss, muss der Zahlungsempfänger nicht abwarten. Beispiel: Wenn zwei Parteien einen Einkaufsvertrag abschließen und der Zeitpunkt der Erfüllung des Kaufpreises nicht festgelegt ist, kann der Veräußerer den Verkaufspreis unverzüglich einfordern. Der Vertragspartner kann die Leistung jedoch unverzüglich erbringt.

Der Erbringungszeitpunkt kann vertraglich oder gesetzlich festgelegt werden, z.B. das Fälligkeitsdatum der Entlohnung für eine Leistung (zuerst die Leistung, dann die Vergütung). Eine Vereinbarung, wonach der Zahlungsempfänger die Zahlung erst nach mehr als 60 Tagen nach Erhalt der Leistung fordern kann, ist beispielsweise nur unter gewissen Bedingungen möglich (siehe Inhaltsverzeichnis, sechste Zahlungsfrist).

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann der Zahlungspflichtige in Zahlungsverzug geraten (sog.).

Stellungnahme zur Bauwerksversicherung (ABN/ABU 2008) - Ronald Roos, Stefan Schmitz-Gagnon

Die Bauversicherung spielt dabei eine wichtige Rolle. Aber auch die Bauversicherung. Dieser Kommentar berücksichtigt dies. Thema des Beitrags sind die von der GDV (ABN 2008) den Versicherungen vorgeschlagenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Bauwerksversicherung des Auftraggebers und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Bauwerksversicherung des Auftragnehmers (ABU 2008) mit den zugehörigen Bestimmungen (TK ABN 2008 und TK ABU 2008).

Der ausführliche Kommentar trägt der großen Neuregelung des Versicherungsvertragsrechts Rechnung, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist und Verweise auf das bisherige Gesetz beinhaltet. Darüber hinaus beinhaltet das Buch einen umfassenden Index. Das Baugewerbe ist eine der Sparten des Maschinenbaus. Um die Voraussetzungen zu verstehen, sind sowohl das Versicherungsrecht als auch die Baurechtssicht notwendig.

Sie sind Spezialisten für Versicherungs-, Bau- und Architekturrecht und haben ihre wertvolle Erfahrung aus der alltäglichen Arbeit in diesen Kommentar eingebracht.

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