Ist Redtube Illegal

Illegal ist die rote Röhre

muss man damit rechnen, dass der Service illegal ist, so Hagen Hild. Es ist nicht unbedingt zwischen illegalen und legalen Anbietern zu unterscheiden. Letztes Jahr war es die große Warnwelle über RedTube. Sind Streaming-Programme legal oder generell illegal? Verfahren wie im Fall RedTube unterstützt oder legalisiert?

lst das rechtmäßig?

Rotschlauch:. Sind die Pornobetreiber rechtmäßig? Die Website "RedTube" enthält eine Vielzahl pornografischer Beiträge, die kostenlos zur Verfügung stehen. Ich sage Ihnen, ob es rechtmäßig ist. RedTube: Pornostreaming erlaubt oder verboten? Auch Filme mit pornografischen Inhalt sind nach dem deutschen Recht geschützt. Dies wird vor allem auf RedTube geboten.

Dies ist nach der derzeitigen Gesetzeslage rechtlich zulässig. Eine solche Suche ist jedoch ohne Hausdurchsuchungen schwierig zu beweisen und sollte in der Regel auch als Streamen auftauchen. Wenn Sie eine Warnung für Redtube bekommen haben, werden wir Ihnen mit diesem praktischen Tipp aushelfen.

Rotrohr und Firma - Wo liegen die rechtlichen Fallen?

Die Verwirrung um die vielen Redtube-Warnungen verdeutlicht, wie verwirrend das Urheberrechtsgesetz ist. In den letzten Jahren hat kaum ein Vorgang angeblicher Urheberrechtsverstöße so viel Ärger verursacht wie die Tausenden von Redtube-Warnungen Ende 2013: Im vergangenen Monat wurde eine bisher nicht gekannte Anzahl von Empfängern mit dem Verdacht gewarnt, sie hätten illegal kopiergeschützte Porno-Filme vom Erotikportal Redtube geströmt, d.h. gesehen.

Allerdings stellt das reine Betrachten von kopiergeschützten Filmen "grundsätzlich keine relevante Rechtsverletzung im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dar, vor allem keine unbefugte Wiedergabe im Sinn des 16 UrhG", heisst es nun in der Erläuterung. Stolperstein vergrößern: Ende 2013 wurden mehrere tausend Internetnutzer gewarnt, weil sie angeblich illegal kopiergeschützte Porno-Filme gesehen haben.

Auch der neue Bundesjustizminister Heiko Maas ist der Ansicht, dass Streaming keine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nur durch den Urheber nach 16 Urheberrechtsgesetz ist. Der Missbrauch des Begriffs "Download" im eigentlichen Informationsantrag - zufällig oder absichtlich - hatte im Einzelfall offensichtlich die Jury irregeführt, was nun zu einer Wende geführt hat.

Aber auch darüber hinaus ist noch vieles unklar. Auch die zur Ermittlung der IP-Adressen verwendete Gladii-Software wird von Fachleuten als vollkommen ungeeignet erachtet - ebenso wie das "Gutachten" zu dieser Anwendung, das die Rechtsanwaltskanzlei Müller, Müller, Rösner in Mainz einsehen und veröffentlichen ließ. In der Expertenmeinung heißt es auch immer "Download", aber nicht Streaming - aber darum ging es in der Realität.

All dies ist nur ein kleiner Auszug aus den Kuriositäten rund um Redtube. Vergrössern Sie das "Gutachten zur Funktionalität der GLADI 1.1.3 Software" - so steht es auf dem Dokument. Abgesehen von der Porno-Plattform Redtube erhebt sich in vielen anderen Alltagssituationen die Frage, was zulässig und was nicht mehr zulässig ist. Christian Solmecke, Rechtsanwalt für IT- und Presserecht aus Köln, erläutert in einem Gespräch die verschiedenen Sachverhalte rund um den Download und das Streamen von Musiktiteln und Videomaterial.

Unter dem Strich ist nicht alles, was die Musik- und Filmbranche und die von ihnen ernannten Rechtsanwälte für illegal erklären. Die Lieder können daher auch für den Privatgebrauch gespeichert werden. Gleiches trifft auf das Ansehen und Herunterladen von YouTube-Videos zu. Noch gibt es keine Beurteilung zu dieser Fragestellung, aber auch hier fällt nach Ansicht von Solmecke der Download unter die Privatkopierverordnung.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den ganzen Spielfilm downloaden oder nur die Noten aus Musikvideos extrahieren. Ausschlaggebend ist, dass die Spielfilme aus Nutzersicht nicht "offensichtlich rechtswidrig" im Sinne von 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz waren, da eine Vielzahl von Künstlern und Plattenfirmen ihre Videofilme dort zu Werbungszwecken einspielen. So kann der User generell darauf vertrauen, daß es sich bei einem YouTube-Video nicht um ein "offensichtlich illegales" Video handelt und kann es daher ausprobieren.

Dies alles nur für den privaten Gebrauch, jedoch ist das Angebot von geschützten Inhalten generell untersagt. Gleiches trifft zu, wenn keine wirtschaftlichen Zielsetzungen angestrebt werden. Da es sich nicht um eine "offensichtlich illegale" Veranstaltung handelt, können Bild- und Tonspuren für den privaten Gebrauch gespeichert werden. Ähnliches ist bei der Speicherung von Musiktiteln aus Streaming-Diensten der Fall, die in der Regel als Flatrates für das Hören immer und überall buchbar sind.

Laut den Allgemeinen Bedingungen von Simfy, Spotify und Co. ist das Sichern von Liedern verboten. Jeder, der die Musiktitel von den Streaming-Diensten über Hilfeprogramme herunterlädt, muss daher mit vertraglichen Folgen z. B. durch die Sperrung des Accounts durch den Provider gerechnet werden - und das ohne Urheberrechtsverletzung. Gleiches trifft auf die Einlagerung von Kinofilmen aus Online-Videotheken und die Einlagerung von E-Books aus dem Pauschalverleih wie Skoobe oder öffentlichen Büchereien über das Ausleihsystem zu.

Beim E-Book kommt jedoch wieder der Aspekt des Kopierschutzes ins Spiel. Sofern der Schutz vor Kopien nicht überbrückt werden muss - und nahezu alle handelsüblichen E-Books sind mit DRM geschützt. Das Herunterladen von kopiergeschützten Dateien aus Filesharing-Netzwerken, oft auch Peer-to-Peer (P2P) oder ähnliches bezeichnet, ist illegal.

Weil beinahe alles durch das Urheberrecht geschÃ?tzt ist, d.h. die dort angebotenen Musiktitel, Spielfilme, E-Books, Programme und so weiter. Aus diesem Grund hat die Firma Salmecke eine Form von Indikator für die Gefahr der Warnung nach dem Leitspruch "Filesharing - Gefahr der Warnung: sehr hoch" oder "Musik im Web aufzeichnen - Gefahr der Warnung: niedrig" ins Web gesetzt. Vergrössern Im Gegensatz zu Musiktiteln, Spielfilmen oder E-Books hängt die Anzahl der Programme von den jeweiligen Lizenzbestimmungen ab:

Selbst ohne sie im Einzelnen zu studieren, trifft dies in der Regel zu: Im Falle gewerblicher Programme ist die Mehrfachverwendung und damit das Vervielfältigen - sofern nicht explizit eine Mehrfach-Lizenz erworben wurde - nahezu immer untersagt. Eine Weiterveräußerung gebrauchter Programme ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ab Mitte 2013 prinzipiell zulässig (Aktenzeichen I ZR 129/08).

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