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276 Bgb
269 BgbEs gibt zwei weitere Fassungen des § 276 BGB. 276 BGB wird durch mehr als 51 Entscheidungen zitiert.
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Im Übrigen haftet der Besteller für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wenn sich aus dem übrigen Vertragsverhältnis, namentlich aus der übernommenen Bürgschaft oder einem Beschaffungsrisiko, weder eine verschärfte noch eine geringere Verbindlichkeit ergibt. Eine vorzeitige Freistellung des Zahlungspflichtigen von der Vorsatzhaftung ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus der schuldhaften Verletzung einer Verpflichtung des Zahlungspflichtigen entstehen nur, wenn der Zahlungspflichtige die schuldhafte Vertragsverletzung - oder den sie verursachenden Sachverhalt - zu verantworten hat.
Der vertretenen Partei können unterschiedliche Wertansätze zugeordnet werden, wonach 276 I 1 auch vorschreibt, dass der Gläubiger für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln regelmässig - gewissermaßen als Richtwert - verantwortlich ist. Als Anhaltspunkt für die Haftung des Zahlungspflichtigen gilt die Verletzung von Pflichten. In Ausnahmefällen kommt es bestenfalls noch auf die Form der Pflichtverletzungen an; zu § 311a II 2 siehe unten.
276 findet nur Anwendung auf die Beurteilung des Verhaltens im Vertragsverhältnis, d.h. auch auf das Handeln im Rahmen der Anbahnung nach 311 Abs. 2, 3, 3, 3. Wird bei der Festlegung der Bedingungen auf 276 (siehe 823 I, 826, 831 I 2, 833 2, 834 2, 836 I 2, II, 839, 839 a und die Bemerkungen dazu) Bezug genommen, so ist dies mit großer Umsicht zu handhaben (siehe § 823 Rn. 19):
Der Haftungsgrund aus der vertraglichen Verpflichtung - insbesondere im Falle eines Vertrages - unterscheidet sich völlig von dem des Deliktrechts. Der so genannte Verschuldensgrundsatz wird in der Rechtswissenschaft häufig als Kernbestandteil der Bestimmung des 276 bezeichnet und gleichzeitig die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen mit der Fragestellung in Verbindung gesetzt, ob dies dem Gläubiger vorgeworfen werden soll (NK/Dauner-Lieb 276 Abs. 1; Deutsche AkP 202[02] 889, 892 f; vgl. BGHZ 119, 152, 152, 168; BGH NJW 06, 47, 49[BGH 05.10.2005 - VIII ZR 16/05] Abs. 1 ZR 30).
Dies ist nicht richtig: Die Verantwortlichkeit für die Pflichtverletzung ist nicht mit einem Personenvorwurf gegen den Verantwortlichen verknüpft und hängt auch nicht davon ab (Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 564). Die Darstellung hat sich ausschließlich an sachlichen Standards zu orientieren; dies betrifft insbesondere die Angabe von Verschulden nach § 276 II.
Um die Vertretungspflicht von der Pflicht zu unterscheiden, wird in der Fachliteratur die Unrechtmäßigkeit des Schuldnerverhaltens als selbständige Haftungsbedingung betrachtet (z.B. Nipperdey NJW 57, 1780; Schapp JZ 01, 583, 585). Darüber hinaus erfordert das Schuldrecht keine eigene Unrechtmäßigkeit als Haftungsbedingung. Gleiches trifft auch auf das Schadenersatzrecht zu (v Rechtsanwaltskammer für das Gemeineuropäische Tliktsrecht II 234 ff; siehe 823 Abs. 10 ff), nicht aber auf die Haftpflicht nach § 839.